OGH 1Ob249/12t

OGH1Ob249/12t14.3.2013

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden und die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F***** M*****, vertreten durch Mag. Martin Paar, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei N***** F*****, vertreten durch Dr. Ramin Mirfakhrai, Rechtsanwalt in Wien, wegen 101.367,97 EUR sA und Feststellung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 25. Oktober 2012, GZ 13 R 193/12s-59, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 28. Juni 2012, GZ 27 Cg 140/09w-55, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

I. Die Revision wird in Ansehung eines Teils des Klagebegehrens von 494,45 EUR sA zurückgewiesen.

II. Im Übrigen wird der Revision teilweise Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass sie einschließlich der in Rechtskraft erwachsenen Abweisung von 2.280,32 EUR sA und des Zuspruchs von 494,45 EUR sA als Teilurteil lauten:

„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei 30.243,95 EUR samt 4 % Zinsen seit 23. 12. 2008 binnen 14 Tagen zu zahlen.

Das Mehrbegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei 2.280,32 EUR samt 4 % Zinsen aus diesem Betrag seit 25. 11. 2005 und 4 % Zinsen aus 80.504,61 EUR vom 25. 11. 2005 bis 22. 12. 2008 zu zahlen, wird abgewiesen.

Es wird festgestellt, dass die beklagte Partei sämtliche zukünftige Betriebskosten betreffend den gemeinsam mit der klagenden Partei am 5. 11. 2004 erfolgten Ankauf der Liegenschaftsanteile an der EZ ***** des Grundbuches *****, im Detail für gemeinsame 68/2870 Anteile B-LNR 22 und 23, 16/2870 Anteile B-LNR 30 und 31, 96/2870 Anteile B-LNR 53 und 54 sowie 18/2870 Anteile B-LNR 55 und 56 jeweils zur Hälfte zu tragen hat, soweit sie die Möglichkeit hat, die den entsprechenden Eigentumsanteilen zugeordneten Objekte zu nutzen.“

Im Umfang eines Zahlungsmehrbegehrens von 68.843,70 EUR sA und des restlichen Feststellungsbegehrens (Haftung für zukünftige Kreditaufwendungen und Rückzahlungen) sowie der Verfahrenskosten werden die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben. Dem Erstgericht wird eine neuerliche Urteilsfällung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.

Die Entscheidung über die Kosten aller drei Instanzen wird der Endentscheidung vorbehalten.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Streitteile waren bis Ende 2004/Anfang 2005 liiert. Sie hatten getrennte Wohnsitze, hielten sich aber überwiegend in der Wohnung der Beklagten auf. Im Jahr 2004 entschlossen sie sich zum gemeinsamen Ankauf von zwei aneinander angrenzenden Wohnungen. Der Kläger kümmerte sich um die Finanzierung. Die Beklagte wollte ihren Anteil am Kaufpreis mit Unterstützung ihrer Familie aufbringen; der Kläger sollte vorerst ihren Anteil übernehmen. Sie unterzeichneten am 5. 11. 2004 den Kaufvertrag, der auszugsweise lautet:

„2.

Herr [...], im Folgenden kurz Verkäufer genannt, verkauft und übergibt an Herrn MBA … [den Kläger] und Frau … die Beklagte] und diese, im Folgenden kurz Käufer genannt, kaufen und übernehmen von Ersterem je zur Hälfte in ihr Eigentum die im Vertragspunkt 1) näher bezeichneten Liegenschaftsanteile […] untrennbar verbunden mit Wohnungseigentum an Wohnung A […] und an Wohnung B […] um den Kaufpreis im Betrage von insgesamt € 240.000,--.

Der Kaufpreis wird von den Käufern je zur Hälfte aufgebracht.

3.

Die Käufer verpflichten sich, den gesamten Kaufpreis von € 240.000,-- teilweise bar und teilweise in Form von einer Darlehensvaluta der Erste Bank der Österreichischen Sparkassen AG abrufbereit bis 25. November 2004 für den Treuhänder […] zu erlegen. […]

Die Käufer erlegen bei Vertragsunterfertigung die Grunderwerbssteuer und gerichtliche Eintragungsgebühr für die Eintragung des Eigentumsrechtes im voraussichtlichen Betrag von insgesamt € 10.800,-- beim Urkundenverfasser.

[…]

6.

Die Käufer begründen an den Vertragsobjekten gemeinsames Wohnungseigentum gemäß den Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes 2002, Eigentümerpartner-schaft gemäß § 5, § 13 WEG 2002, und nehmen zur Kenntnis, dass die so verbundenen Vertragsliegenschaftsanteile nicht getrennt, sondern nur gemeinsam belastet und veräußert werden dürfen. […]

8.

Die Kosten zur Errichtung und grundbücherlichen Durchführung dieses Vertrages sowie alle daraus zur Vorschreibung gelangenden Steuern, Gebühren und Abgaben tragen die Käufer, welche auch den Auftrag zur Errichtung und Durchführung des Vertrages erteilt haben. […]“

Das Erstgericht konnte nicht feststellen, dass die Beklagte dem Kläger größere Bargeldbeträge für den Wohnungskauf übergab. Es konnte auch nicht feststellen, dass die Beklagte einen Teil des Kaufpreises und der damit verbundenen Gebühren und Steuern oder der Betriebskosten bezahlte.

Der Kläger zahlte die Notarkosten von 3.699 EUR, die Grunderwerbssteuer und die Eintragungsgebühr (gesamt 10.800 EUR) und einen Teil des Kaufpreises von 45.000 EUR in bar. Den restlichen Kaufpreis finanzierte der Kläger über zwei Kredite. An Kreditrückzahlungen hat der Kläger bislang 51.550 EUR und 86.137,40 EUR geleistet, sodass der von ihm im Zusammenhang mit dem Ankauf der Wohnungen getragene Aufwand insgesamt 197.186,40 EUR beträgt.

Darüber hinaus zahlte der Kläger ab Jänner 2006 988,89 EUR an Kosten der Hausversicherung.

Der Kläger begehrt 101.376,97 EUR sA und die Feststellung der Haftung der Beklagten für sämtliche zukünftige Kreditaufwendungen und Rückzahlungen sowie Betriebskosten betreffend die gemeinsam gekauften Eigentumswohnungen zur Hälfte und brachte, soweit noch von Interesse, vor, er habe für den Kauf der Wohnungen 197.186,40 EUR aufgewendet. Hinsichtlich der Rückzahlungsverpflichtungen sei mit der Beklagten vereinbart worden, dass diese je zur Hälfte getragen würden. Aus diesem Titel schulde die Beklagte 98.593,20 EUR. Diese komme auch ihren Verpflichtungen als Miteigentümerin nicht nach. Für die Hausversicherung habe er 988,89 EUR aufgewendet, wovon ihm die Beklagte die Hälfte zu ersetzen habe.

Die Beklagte bestritt das Vorbringen des Klägers und wendete - soweit im Revisionsverfahren noch von Relevanz - ein, die Ansprüche aus den Jahren 2004 und 2005 sowie das Feststellungsbegehren seien verjährt.

Das Erstgericht verpflichtete die Beklagte zur Zahlung von 99.087,65 EUR sA, wies das Mehrbegehren von 2.280,32 EUR sA sowie ein Zinsenmehrbegehren unbekämpft ab und stellte die Haftung der Beklagten für die Hälfte der zukünftigen Kreditaufwendungen, Rückzahlungen und Betriebskosten fest, für die Betriebskosten jedoch nur, soweit die Beklagte die Möglichkeit hat, die den entsprechenden Eigentumsanteilen zugeordneten Objekte zu nutzen. In rechtlicher Hinsicht ging es davon aus, dass der Kläger einen bereicherungsrechtlichen Anspruch gegen die Beklagte geltend mache, der der Verjährungsfrist von 30 Jahren unterliege. Die Parteien hätten hinsichtlich der Anschaffung der gegenständlichen Wohnungen eine gleichteilige Tragung der damit verbundenen Kosten vereinbart. Tatsächlich habe der Kläger die gesamten Anschaffungskosten, bestehend aus Kaufpreis, Kosten des Notars, Grunderwerbssteuer und Eintragungsgebühr zur Gänze allein getragen, wobei der Kaufpreis teilweise fremdfinanziert worden und einer der dafür eingeräumten Kredite noch nicht getilgt sei. Die Beklagte habe daher dem Kläger die Hälfte des aus Eigenmitteln getragenen Kaufpreisteils, die Hälfte der vom Kläger bislang gezahlten Kreditraten und die Hälfte der Kosten für den Notar und die Hälfte der Grunderwerbssteuer sowie die halbe Eintragungsgebühr zu ersetzen. Dasselbe gelte für die Kosten der Haushaltsversicherung.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge und ließ die ordentliche Revision nicht zu. Die Beklagte habe sich mit dem Kaufvertrag dem Verkäufer gegenüber zur Zahlung des halben Kaufpreises verpflichtet, weswegen die zwischen den Streitteilen getroffene Vereinbarung nicht von Relevanz sei. Der Kläger habe die Kaufpreisschuld für diese beglichen und daher Anspruch auf einen Rückersatz nach § 1042 ABGB, weil er einen Aufwand getragen habe, zu dem sie verpflichtet gewesen wäre. Die Verjährungsfrist richte sich aus Gründen des Schuldnerschutzes nach dem getilgten Anspruch. Die getilgte Kaufpreisforderung unterliege, weil sie eine unbewegliche Sache betreffe, der langen Verjährungsfrist. Zur Zahlung der Hälfte des auf die Hausversicherung entfallenden Betrags sei die Beklagte schon aus ihrer Eigentümerposition heraus verpflichtet. Insoweit könne der Verabredung der Streitteile nur klarstellende Funktion beigemessen werden. Diesbezüglich mache der Kläger Leistungen für die Zeit ab Jänner 2006 geltend, weswegen keine Verjährung eingetreten sei.

Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten wegen Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen dahin abzuändern, dass das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen werde; in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Kläger beantragt in der ihm vom Obersten Gerichtshof freigestellten Revisionsbeantwortung, die Revision der Beklagten zurückzuweisen, in eventu ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist jedenfalls unzulässig, soweit sie sich auf eine Forderung von 494,45 EUR sA bezieht. Im Übrigen ist sie zulässig, weil die Entscheidung des Berufungsgerichts aus Gründen der Rechtssicherheit einer Korrektur bedarf; sie ist auch teilweise berechtigt.

Zu I.

1. Werden in einer Klage mehrere Forderungen geltend gemacht, so bilden sie nur dann einen einheitlichen Streitgegenstand, wenn die Voraussetzungen der Zusammenrechnung nach § 55 Abs 1 JN erfüllt sind. Die Regelung des § 55 Abs 1 JN gilt auch für das Rechtsmittelverfahren (§ 55 Abs 4 JN) und damit für den Entscheidungsgegenstand (RIS-Justiz RS0053096; RS0037838 [T38]).

2. Mehrere in einer Klage geltend gemachte Forderungen sind unter anderem zusammenzurechnen, wenn sie von einer einzelnen Partei gegen eine einzelne Partei erhoben werden und in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen (§ 55 Abs 1 Z 1 JN). Ein solcher Zusammenhang fehlt, soweit der Kläger seinen Anspruch auf teilweise Rückforderung anders als im Übrigen allein mit der Stellung der Beklagten als Miteigentümerin begründet. Eine Zusammenrechnung des vom Kläger begehrten Anteils an den Zahlungen für die Hausversicherung mit den übrigen Forderungen findet daher nicht statt.

3. Hinsichtlich der Forderung von 494,45 EUR sA ist daher die Revision nach § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig und aus diesem Grund zurückzuweisen.

Zu II.

1. Unter dem Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit wendet sich die Beklagte gegen die Ansicht der Vorinstanzen, dem Kläger stünde ein Anspruch nach § 1042 ABGB zu. Dieser habe sich gar nicht darauf berufen, einen Aufwand für einen anderen getätigt zu haben, den dieser nach dem Gesetz selbst hätte tragen müssen.

2. Mit diesen Ausführungen zeigt die Beklagte keine Aktenwidrigkeit des Berufungsurteils auf. Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit liegt nämlich nur vor, wenn Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen werden, das heißt wenn der Inhalt einer Urkunde, eines Protokolls oder eines sonstigen Aktenstückes unrichtig wiedergegeben und infolgedessen ein fehlerhaftes Sachverhaltsbild der rechtlichen Beurteilung unterzogen wurde (RIS-Justiz RS0043347). Die unzutreffende Auslegung oder die gänzliche Übergehung von Tatsachenbehauptungen oder sonstigen Parteivorbringens im Urteil des Berufungsgerichts kann aber allenfalls eine unrichtige rechtliche Beurteilung begründen (RIS-Justiz RS0041814 [T8]).

3.1 Eine solche sieht die Revisionswerberin dadurch verwirklicht, dass das Berufungsgericht ausgehend von einer vertraglichen Verpflichtung gegenüber dem Verkäufer zur Zahlung des halben Kaufpreises zur Ansicht gelangte, sie habe dem Kläger nach § 1042 ABGB (auch) die Hälfte der von diesem getragenen Annuitäten und Zinsen zu ersetzen. Dabei hätten die Vorinstanzen außer Acht gelassen, dass der Kläger nicht die Hälfte des für die Wohnungen angefallenen Kaufpreises begehre, sondern die Hälfte der von ihm bezahlten Kreditraten geltend mache. Diese stellten wiederkehrende Leistungen dar, sodass die kurze Verjährungsfrist des § 1480 ABGB und nicht wie von den Vorinstanzen angenommen die lange Verjährungsfrist zum Tragen komme.

3.2 Im Revisionsverfahren ist damit nicht mehr strittig, dass der Kläger den Kaufpreis und die mit der Errichtung und Verbücherung des Vertrags zusammenhängenden Kosten zur Gänze getragen hat. Die Beklagte stellt auch nicht in Abrede, dass sie zur Hälfte für diese Kosten einzustehen hat, sondern wendet sich nur noch gegen den Zuspruch der vom Kläger aus den Kreditrückzahlungen abgeleiteten Forderungen. Dahingestellt bleiben kann dann aber, wie noch zu zeigen ist, ob die in Punkt 2. des Vertrags enthaltene Regelung, dass der Kaufpreis von beiden Käufern je zur Hälfte „aufgebracht“ werde, wie das Berufungsgericht meint, ein Zahlungsversprechen je zur Hälfte dem Verkäufer gegenüber begründete oder eine Solidarverpflichtung ihm gegenüber, die nach ständiger Rechtsprechung auch ohne besondere Vereinbarung oder gesetzliche Anordnung entsteht, wenn eine solche Haftung in der Parteiabsicht, nach der Verkehrssitte oder aus der Natur des Geschäfts begründet ist (vgl dazu RIS-Justiz RS0017338; RS0017327). Damit im Zusammenhang stehende Fragen spricht die Beklagte in ihrer Revision auch nicht an.

3.3 Auf den Kaufpreis hat der Kläger 45.000 EUR bar bezahlt. Entgegen ihrem Revisionsantrag bekämpft die Beklagte in Ausführung ihres Rechtsmittels weder den daraus abgeleiteten Zuspruch noch den Zuspruch der Hälfte der Vertragserrichtungskosten (gesamt 3.699 EUR) und der öffentlichen Gebühren und Steuern (gesamt 10.800 EUR). Auch auf den die Betriebskosten betreffenden Teil des Feststellungsbegehrens kommt die Beklagte in ihrem Rechtsmittel nicht mehr zurück, sodass auch darauf nicht weiter einzugehen ist (vgl RIS-Justiz RS0043338 [T15, T20]). Einschließlich ihres in Rechtskraft erwachsenen Teils sind die Entscheidungen der Vorinstanzen daher in dem aus dem Spruch ersichtlichen Umfang als Teilurteil zu bestätigen.

4.1 Darüber hinaus haben die Vorinstanzen dagegen, wie die Beklagte mit Recht einwendet, außer Acht gelassen, dass der Kläger im Umfang von 68.843,70 EUR sA sowie der Feststellung der Haftung der Beklagten für die Hälfte der von ihm in Zukunft zu tätigen Rückzahlungen nicht den anteiligen Regress seiner Kaufpreiszahlungen geltend macht, sondern dass die Beklagte die Hälfte der Kreditaufwendungen zu tragen habe.

4.2 Nach § 1042 ABGB ist der Aufwand zu ersetzen, den ein anderer nach dem Gesetze hätte machen müssen. Nur soweit die Pflicht des anderen reicht, kann Ersatz gefordert werden. Das gilt für jede vom Gesetz anerkannte Verpflichtung, auch für eine solche vertraglicher Natur (RIS-Justiz RS0104142 [T9]). Der Kläger hat aber gar nicht geltend gemacht, dass die Beklagte Schuldnerin der zur teilweisen Kaupreisfinanzierung eingegangenen Kreditverbindlichkeiten wäre. Aus den Feststellungen ergibt sich dazu vielmehr positiv, dass der Kläger alleiniger Kreditnehmer und die Beklagte lediglich Pfandbestellerin bei einem der beiden Kredite war. Ein Anspruch gemäß § 1042 ABGB scheidet immer dann aus, wenn der Aufwand durch einen gültigen Rechtsgrund im Verhältnis zwischen dem Aufwendenden und dem Empfänger gerechtfertigt war (RIS-Justiz RS0028050 [T3]). Das ist hier der Fall, weil der Kläger aus eigener Vertragspflicht zur Leistung der Kreditraten verpflichtet war und noch ist.

4.3 Losgelöst von der Frage, ob ein Anspruch nach § 1042 ABGB überhaupt vom Vorbringen des Klägers gedeckt wäre, besteht daher für den von den Vorinstanzen angenommenen Verwendungsanspruch jedenfalls keine Rechtsgrundlage, soweit er sein Begehren auf die von ihm zur Deckung des Kaufpreises eingegangenen Kreditverbindlichkeit stützt.

5. Bereits in der Klage hat der Kläger aber geltend gemacht, es sei zwischen ihm und der Beklagten vereinbart worden, dass die Rückzahlungsverpflichtungen von beiden Teilen je zur Hälfte übernommen würden, und sich damit auf eine vertragliche Grundlage für diese Forderung berufen. Die Beklagte hat das bestritten und selbst ein Vorbringen erstattet, das der Behauptung des Klägers entgegensteht. Die Vorinstanzen haben sich damit nicht auseinandergesetzt und keine Feststellungen zum Bestehen (und allenfalls zum Inhalt) der behaupteten Vereinbarung getroffen. Damit lässt sich aber weder die Verpflichtung der Beklagten zum (teilweisen) Ersatz von vom Kläger bereits geleisteter Kreditraten noch deren (anteilige) Haftung dem Kläger gegenüber für von diesem in Zukunft zu leistende Ratenzahlungen beurteilen. Dasselbe gilt für die Frage, ob ein Anspruch des Klägers auf teilweisen Ersatz der von ihm in den Jahren 2004 und 2005 geleisteten Kreditrückzahlungen verjährt ist, was ebenfalls maßgeblich vom Inhalt einer solchen Vereinbarung abhängt. Im in Punkt 4.1 genannten Umfang sind die Entscheidungen der Vorinstanzen daher aufzuheben.

6. Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren seine Feststellungen zur behaupteten Vereinbarung zu ergänzen haben, weil erst dann die restliche Forderung des Klägers und der Verjährungseinwand der Beklagten abschließend beurteilt werden können.

7. Der Kostenvorbehalt beruht auf den §§ 393 Abs 2 und 52 ZPO.

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