1 Ob 18/79 | OGH | 15.05.1979 |
Beisatz: Auch bloß fahrlässige Verletzung der den Vertragspartnern abliegenden Sorgfaltspflichten kann Ansprüche auf Schadenersatz begründen. (T1) Veröff: SZ 52/79 |
3 Ob 531/79 | OGH | 19.03.1980 |
Auch |
7 Ob 651/83 | OGH | 07.07.1983 |
Vgl; Beisatz: § 1042 ABGB gewährt einen selbständigen Anspruch gegen denjenigen, dessen gesetzliche Verpflichtung erfüllt wurde (hier: Unterhalt), mag auch ein Rückforderungsanspruch gemäß § 1431 ABGB gegen den Empfänger bestehen. (T2) |
4 Ob 518/96 | OGH | 26.02.1996 |
Auch; Beisatz: § 1042 ABGB kommt dann nicht zur Anwendung, wenn die Vermögensverschiebung in einem Rechtsverhältnis zwischen dem Verkürzten und dem Bereicherten einen ausreichenden Rechtsgrund hat oder sonst durch das Gesetz gerechtfertigt oder geregelt ist. Außerdem scheidet die Anwendung des § 1042 ABGB immer dann aus, wenn der Aufwand durch ein Vertragsverhältnis zwischen dem Aufwendenden und dem Empfänger gerechtfertigt war, so, wenn der Kläger infolge einer eigenen Rechtspflicht, insbesondere Vertragspflicht an den Dritten zu leisten hatte. (T3) Veröff: SZ 69/40 |
9 ObA 178/02w | OGH | 04.12.2002 |
Auch; Beisatz: § 1042 ist im Verhältnis zu § 1422 subsidiär, und zwar gerade dann anwendbar, wenn es an einem (rechtzeitigen) Einlösungsbegehren mangelt. (T4) |
7 Ob 151/05i | OGH | 11.07.2005 |
Beis wie T3; Beisatz: Hier bestand zwischen dem Versicherten (samt Dritten) und dem Versicherer kein Vertragsverhältnis und keine gesetzliche Verpflichtung gegenüber dem Versicherten; dies rechtfertigt die Anwendung des § 1042 ABGB. (T6) |
4 Ob 201/07y | OGH | 11.12.2007 |
Auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 2007/193 |
1 Ob 249/12t | OGH | 14.03.2013 |
Auch; Beis wie T3 nur: Außerdem scheidet die Anwendung des § 1042 ABGB immer dann aus, wenn der Aufwand durch ein Vertragsverhältnis zwischen dem Aufwendenden und dem Empfänger gerechtfertigt war. (T8) |
7 Ob 60/15x | OGH | 02.07.2015 |
Beis wie T3; Beis wie T8; Veröff: SZ 2015/68 |
Dokumentnummer
JJR_19790330_OGH0002_0010OB00008_7900000_002
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