OGH 5Ob1592/94

OGH5Ob1592/9422.11.1994

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Janine K*****, Geschäftsfrau, ***** vertreten durch Dr.Bernhard Prochaska, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Rudolf W*****, Pensionist, ***** vertreten durch Dr.Bernhard Haid, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 265.490,69 s.A. (Revisionsgegenstand: S 191.468,41) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 1.April 1993, GZ 2 R 62/93-26, womit das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 8.Dezember 1992, GZ 6 Cg 319/91-21, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der Klägerin wird mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der Antrag des Beklagten auf Zuspruch von Kosten der Revisionsbeantwortung wird abgewiesen.

Text

Begründung

Der Beklagte hatte sich verpflichtet, seiner geschiedenen Ehegattin, Maria Theresia W*****, der inzwischen am 11.10.1991 verstorbenen Mutter der Klägerin, ab Dezember 1970 einen monatlichen Unterhaltsbetrag von S 6.000,- zu zahlen, wobei eine Wertsicherung nach dem Verbraucherpreisindex 1966, Ausgangsbasis die Indexzahl Juni 1969, vereinbart war. Zur Besicherung dieser Verpflichtung wurde ob der Liegenschaft des Beklagten (EZ ***** des Grundbuches *****) ein Pfandrecht für die monatliche Unterhaltsforderung von S 6.000,.- einverleibt. Nach Veräußerung der Liegenschaft zahlte der Käufer als Realschuldner der Klägerin monatlich S 6.000,- bis Oktober 1991. Der Beklagte hingegen kam seiner Verpflichtung zur Unterhaltsleistung, die wegen der vereinbarten Wertsicherung darüber hinaus ging, nicht nach. Aus diesem Grund machte die Mutter der Klägerin ihre Unterhaltsforderung mehrfach gerichtlich geltend. Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 5.September 1985, AZ 1 a R 317/85, wurde der Beklagte zur Zahlung eines Unterhaltsrückstandes (auf Grund der Wertsicherung für die Zeit von Dezember 1983 bis Feber 1985) von S 73.221,21 samt 10 % stufenweise zu berechnender Zinsen und zur Zahlung laufenden Unterhaltes von monatlich S 14.339,96 ab März 1985 verpflichtet. Der Beklagte erbrachte diese Leistungen nicht. Mit Erklärung vom 1.Feber 1988 trat die Mutter der Klägerin ihre Ansprüche gegen den Beklagten aus diesem Urteil für Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft der Klägerin ab. Außerdem wurde der Mutter der Klägerin zufolge des am 31.Mai 1985 gestellten Exekutionsantrages (AZ 7 e E 3347/85 des BG Innsbruck) die Exekution zur Sicherstellung der Forderung vom S 73.221,21 samt 10 % stufenweisen Zinsen, der Forderung von S 57.359,84 (Unterhalt für die Zeit vom 1.3.1985 bis 30.6.1985) sowie der ab 1.Juli 1985 innerhalb eines Jahres fällig werdenden Unterhaltsbeträge von monatlich S 14.339,96 durch Pfändung der dem Beklagten gegen den Käufer der oben genannten Liegenschaft zustehenden Restkaufpreisforderung und durch Vormerkung des Pfandrechtes ob dem auf der Liegenschaft des Beklagten zur Sicherstellung der Restkaufpreisforderung einverleibten Pfandrechtes bewilligt. Diese Vormerkung wurde in der Folge gerechtfertigt. Allerdings kam die Mutter der Klägerin wegen Vorpfandrechten bei der Verteilung nicht zum Zuge.

Die Klägerin begehrt mit der am 22.10.1991 eingebrachten Klage vom Beklagten die Zahlung von S 265.490,69 (ohne zusätzliches Zinsenbegehren). Dieser Betrag setzt sich aus den ursprünglich eingeklagten S 258.621,14 (ON 1) und im Wege der Klageausdehnung (ON 20) begehrten S 981,82 und S 5.888,73, zusammen wobei die Summe der drei Einzelbeträge allerdings S 265.491,69 ausmacht.

Der ursprünglich eingeklagte Betrag von S 258.621,14 besteht aus S 54.526,93 an stufenweisen Zinsen bis 10.10.1991 (in der Klageerzählung bloß mit S 51.525,93 angeführt) aus den Unterhaltsrückstandsbeträgen von S 73.221,21 sowie Zinsen in der Höhe von S 204.094,21 für die Zeit vom 1.11.1988 bis 31.10.1991, stufenweise berechnet aus den auf die Zeit von März 1985 bis einschließlich Oktober 1988 entfallenden Unterhaltsrückstandsbeträgen von S 366.958,24 (ON 17).

Bezüglich S 55.507,75 (S 54.526,93 plus S 981,82 abzüglich des im ausgedehnten Klagebegehren fehlenden einen Schilling) wurde die Klage wegen entschiedener Streitsache rechtskräftig zurückgewiesen. Gegenstand der Sachentscheidungen der Vorinstanzen waren daher nur noch S 209.982,94 an Zinsen (S 204.094,21 laut ON 1 und S 5.888,73 laut ON 20).

Die Klägerin stützt ihr Begehren darauf, sie habe in ihrer Eigenschaft als Tochter der unterhaltsberechtigten Mutter Unterhalt leisten müssen, weil der Beklagte seiner Verpflichtung nicht nachgekommen sei. Die Leistungen der Klägerin hätten mehr als die erwähnten S 8.339,96 pro Monat ausgemacht. Zur Erbringung dieser Unterhaltsleistungen sei die Klägerin genötigt gewesen, ihr Bankkonto zu überziehen. Die kontokorrentmäßigen Zinsen von 11,5 % pro Jahr würden für die letzten 3 Jahre (1.11.1988 bis 31.10.1991) S 204.094,21 betragen. Die Klägerin sei berechtigt die ihr angelasteten Zinsen aus dem Titel des Schadenersatzes vom Beklagten sowohl aus dem Rechtsgrund der Abtretung als auch deswegen zu begehren, weil sie eine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung des Beklagten habe erfüllen müssen und auch tatsächlich erfüllt habe. Der Beklagte habe den Zahlungsverzug grob fahrlässig herbeigeführt: Er habe aus dem Erlös diverser Liegenschaftsverkäufe eine luxuriöse Villa erbaut, das Eigentum hieran jedoch seiner Lebensgefährtin übertragen und sich ein lebenslängliches Fruchtgenußrecht vorbehalten, um die Liegenschaft dem Zugriff der Klägerin zu entziehen. Auch sonstige Rechtsgeschäfte des Beklagten mit seiner Lebensgefährtin seien in bezug auf Anfechtungstatbestände mehr als anrüchig. Überdies habe der Beklagte einen aufwendigen Lebensstil geführt, der Mutter der Klägerin jedoch keinen Unterhalt geleistet.

Der Beklagte wendet hinsichtlich sämtlicher Ansprüche im Hinblick auf das genannte Urteil des Landesgerichtes Innsbruck rechtskräftig entschiedene Streitsache ein. Die geltend gemachten stufenweisen Zinsen seien verjährt. Die Klägerin sei auf keinen Fall berechtigt, aus dem per 1.11.1988 aushaftenden Unterhaltsbetrag und aus den ab 1.11.1988 fällig gewordenden laufenden monatlichen Unterhaltsbeträgen von S 8.339,96 Zinsen zu begehren, weil dies einer - im Gesetz nicht vorgesehenen - 6-jährigen Verjährungszeit gleichkomme. Grob fahrlässiger Zahlungsverzug liege nicht vor, sodaß die Klägerin keinesfalls berechtigt sei, mehr als die gesetzlichen Verzugszinsen von 4 % p.a. geltend zu machen. Der allenfalls aushaftende Zinsenbetrag reduziere sich daher auf ca. S 6.000,-. Selbst wenn aber die Beklagte zur Geltendmachung einer Verzinsung von 11,5 % p.a. berechtigt wäre, ergäbe sich für die letzten 3 Jahre vor der Klagseinbringung nur ein Zinsenbetrag von ca. S 17.000,- (ON 2 und 7).

Das Erstgericht wies die Klage bezüglich S 55.507,75 (unangefochten) zurück und gab ihr im übrigen (S 209.982,94 an Zinsen) statt. Das Erstgericht stellte zusätzlich zu dem eingangs wiedergegebenen unbestrittenen Sachverhalt im wesentlichen folgendes fest:

Die Mutter der Klägerin hat vom Beklagten den ihr urteilsmäßig zugesprochenen monatlichen Unterhalt von S 4.339,96 (richtig: S 14.339,96) nicht erhalten. Lediglich der Liegenschaftskäufer zahlte als Realschuldner monatlich S 6.000,-. Für die Zeit von März 1985 bis einschließlich Oktober 1988 ergab sich daher ein Unterhaltsrückstand von S 366.958,24. Weil der Beklagte diese Leistungen nicht erbrachte, leistete die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Tochter der Unterhaltsberechtigten diese Zahlungen und nahm zu diesem Zweck ihr Bankkonto in den Jahren 1988 bis 1990 mit einem ausgeschöpften Kontorahmen von S 700.000,- in Anspruch. Dieser Überziehungskredit wurde mit 11,5 % verzinst. Die Klägerin hat vor Einbringung der Klage dem Beklagten nicht mitgeteilt, daß sie zur Deckung des Unterhalts ihrer Mutter Bankkredit in Anspruch nimmt, den sie mit 11,4 % (richtig wohl: 11,5 %) zu verzinsen hat. Sie hatte bis dahin auch nie Ersatz des bezahlten Unterhaltes oder Zinsenersatz erlangt. Ferner wurde der Klägerin am 19.Jänner 1989 ein Kredit von S 1,000.000,-

eingeräumt, ebenfalls mit 11,5 % zu verzinsen. Für monatliche Unterhaltszahlungen von S 8.339,96 ergibt die kontokorrentmäßige Verzinsung mit 11,5 % p.a. für die Zeit vom 10.März 1985 bis 21. Oktober 1991 Zinsen von S 334.588,42, bei einem Zinssatz von 4 % p. a. S 116.378,58; davon entfallen auf Zinsen aus Unterhaltsbeträgen, die ab 10.11.1988 fällig wurden, S 57.837,56 (bei 11,5 % Zinsen p.a.) bzw S 20.117,41 (bei 4 % Zinsen p.a.).

Der Beklagte war auf Grund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse in der Lage, den ab März 1985 festgesetzten Unterhaltsbetrag von monatlich S 14.339,96 zu leisten. Einen Unterhaltsherabsetzungsantrag hatte er nicht gestellt.

Der Beklagte hat aus dem Erlös diverser Liegenschaftsverkäufe eine Villa erbaut, die er jedoch in das Eigentum seiner Lebensgefährtin übertragen hat; er behielt sich lediglich ein lebenslanges Fruchtgenußrecht vor. Weiters hat der Beklagte in die Verpfändung der Kaufpreisrestforderung und sohin auch des Zinsenbetrages zugunsten seiner Lebensgefährtin zugestimmt und bei Kreditunternehmungen Darlehen aufgenommen.

Rechtlich führte das Erstgericht zur Sachentscheidung im wesentlichen folgendes aus:

Der Zinsenbetrag von S 209.982,94 sei in den letzten drei Jahren vor Einbringung der Klage aufgelaufen und daher nicht verjährt. Gemäß § 1324 ABGB sei der Beklagte verpflichtet, der Klägerin den eingetretenen Zinsenschaden zu ersetzen. Da er nach den Feststellungen zur Leistung des festgesetzten Unterhaltsbetrages auf Grund seiner Vermögens- und Einkommensverhältnisse im Stande gewesen wäre und eine eine Unterhaltsherabsetzung rechtfertigende Änderung nicht eingetreten sei, müsse von einer grob fahrlässigen Verletzung der Unterhaltspflicht ausgegangen werden, sodaß er der für ihn die Unterhaltspflicht erfüllenden Klägerin den Zinsenschaden zu ersetzen habe. Grundsätzlich sei bei Verletzung der Unterhaltsverpflichtung auch bei leichter Fahrlässigkeit der Zinsennachteil als positiver Schaden zu ersetzen. Diese Bestimmung komme zwar hier nicht zur Anwendung, weil die Klägerin nicht eigene Unterhaltsansprüche oder zedierte Ansprüche der Unterhaltsberechtigten in diesem Teil des Klagebegehrens geltend mache, sondern eigenen Zinsenschaden. Es schade der Klägerin nicht, daß sie den Beklagten vor Einbringung der Klage nicht zum Ersatz des bezahlten Unterhaltes und zum Zinsenersatz aufgefordert und auch nicht die Aufnahme eines Bankkredites angedroht habe, zumal ohnedies nur die Zinsen der letzten 3 Jahre geltend gemacht würden.

Das Berufungsgericht änderte infolge Berufung des Beklagten das Urteil des Erstgerichtes dahin ab, daß es der klagenden Partei lediglich S 18.514,80 zusprach, hingegen das Mehrbegehren von S 191.468,41 (richtig: S 191.468,14) abwies. Es sprach aus, daß die Revision jedenfalls unzulässig sei.

Ausgehend von den Feststellungen des Erstgerichtes begründete das Berufungsgericht seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt.

Die vorliegende Klage sei auf drei Rechtsgründe gestützt:

Vertragliche Abtretung der Unterhaltsansprüche der Mutter der Klägerin, Legalzession nach § 71 Abs 2 EheG bzw. § 1042 ABGB wegen Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung des Beklagten durch die Klägerin und Schadenersatz wegen Zinsenschadens infolge Inanspruchnahme eines Bankkredites.

In der Abtretungserklärung der Mutter der Klägerin an die Klägerin seien Zinsen aus den monatlich fällig werdenden Unterhaltsbeträgen nicht enthalten, doch gingen Nebenrechte, die ausschließlich dem Zweck der Hauptforderung dienten, auch ohne besondere Vereinbarung zusammen mit der Hauptforderung über. Dazu zählten auch Ansprüche aus - zumindest noch nicht abgereiften - Zinsen.

Beim Verwendungsanspruch nach § 71 Abs 2 EheG (allenfalls § 1042 ABGB) hätten die gleichen Grundsätze zu gelten. Allerdings wäre in einem solchen Fall das Ausmaß der Unterhaltspflicht neuerlich als Vorfrage zu prüfen, obwohl im Verhältnis zwischen Unterhaltspflichtigem und der Unterhaltsberechtigten dieses Ausmaß bereits rechtskräftig festgestellt worden sei. Im Hinblick auf die vertragliche Abtretung bedürfe es allerdings einer solchen Überprüfung nicht. Trotz gesetzlicher Abtretungsbeschränkungen seien Unterhaltsansprüche geschiedener Ehegatten, soweit sie auf Erfüllung oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung für die Vergangenheit gerichtet seien, vertraglich abtretbar.

In verschiedenen Rechtsmittelentscheidungen zweiter Instanz werde die Verzinslichkeit von Unterhaltsrückständen teils bejaht, teils verneint. Der Oberste Gerichtshof habe sich mit diesem Problem bisher noch nicht auseinandergesetzt, wenngleich in den nichtveröffentlichten Entscheidungen 8 Ob 542/90 und 4 Ob 528/91 Zinsen für rückständigen Unterhalt ohne nähere Begründung zugesprochen worden seien. Das Berufungsgericht schließe sich diesen Entscheidungen aus der Erwägung an, daß es keine gesetzliche Grundlage dafür gebe, Unterhaltsrückstände anders als andere rückständige Geldleistungen zu behandeln.

Durch die Rechtsprechung, nach der Unterhalt für die Vergangenheit begehrt werden könne, werde § 72 EheG nicht berührt. Nach dieser Bestimmung könne Unterhalt für länger als ein Jahr vor Rechtsanhängigkeit nur verlangt werden, soweit anzunehmen sei, daß sich der Verpflichtete den Leistungen absichtlich entzogen habe. In diesem Zusammenhang müßten nur Tatsachen bewiesen werden, die die Annahme rechtfertigen könnten, daß sich der Verpflichtete absichtlich der Leistung entzogen habe. Inwieweit diese Voraussetzungen für Rückstände aus einem länger als ein Jahr zurückliegenden Zeitraum gegeben seien, müsse im Hinblick darauf nicht näher untersucht werden, als sich der Beklagte sowohl im Verfahren erster Instanz als auch in der Berufung lediglich auf die dreijährige Verjährung (offenbar für wiederkehrende Leistungen nach § 1480 ABGB) berufen habe. Diese dreijährige Frist greife auch in denjenigen Fällen Platz, in denen die einjährige Frist des § 72 EheG nicht gelte. Hiebei sei zu beachten, daß Zinsen fortlaufender Unterhaltsbeträge mit den Unterhaltsbeträgen selbst verjähren. Ferner würden in Zukunft fällig werdende Unterhaltsansprüche auch dann in drei Jahren verjähren, wenn es sich um eine Judikatschuld handle. Es sei also zu prüfen, inwieweit Unterhaltsbeträge verjährt seien, aus denen die Klägerin nunmehr Zinsen begehre. Für die hier zu beurteilende Rechtssache ergebe sich folgendes:

Nicht verjährt sei der Unterhalt für die letzten drei Jahre, nämlich für die Monate November 1988 bis Oktober 1991. Daher seien die staffelmäßig für drei Jahre richtigerweise mit S 18.514,80 berechneten Zinsen (4 % p.a.) für 36 Monate aus einem Monatsbetrag von S 8.339,96 noch nicht verjährt. Anders verhalte es sich beim Rückstand bis 31.Oktober 1988 im Ausmaß von S 366.958,24. Der Titel, nämlich das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 5.September 1985, sei durch die Zurückweisung der außerordentlichen Revision durch den Obersten Gerichtshof am 15.Jänner 1986 rechtskräftig geworden. Die Entscheidung sei den Parteien am 19./20.Februar 1986 zugestellt worden. Hinsichtlich des Teiles des Rückstandes, der auf den Unterhalt bis einschließlich Juni 1986 entfalle, sei Exekution geführt worden, wobei der Exekutionsantrag am 31.Mai 1985 eingebracht worden sei, jener auf Rechtfertigung am 22.Jänner 1988. Selbst wenn man in dem Antrag auf Rechtfertigung eine die Verjährung unterbrechende Exekutionsführung erblickte, so wären von diesem Zeitpunkt an bis zur Einbringung der Klage (hier: 22.Oktober 1991) mehr als drei Jahre vergangen, sodaß der Unterhaltsrückstand von S 366.958,24 sowohl mit jenem Teil, der nicht von der Exekution erfaßt gewesen sei, wie auch mit jenem Teil, bei dem die Verjährung durch Exekutionsführung unterbrochen worden wäre, verjährt sei. Daher seien auch die Zinsen aus diesen Betrag verjährt.

Soweit die Klägerin einen die gesetzlichen Zinsen übersteigenden Zinsenschaden geltend mache, begehre sie keinen auf sie durch gesetzliche oder vertragliche Zession übergegangenen Betrag, sondern den Ersatz eigenen Schadens. Der Zinsenschaden, den die Klägerin durch Inanspruchnahme von Kredit erlitten habe, sei ein nicht ersatzfähiger Drittschaden. Dazu komme, daß die Klägerin den Beklagten nicht unter Ankündigung der Aufnahme von Kapital zwecks "Schadensbehebung" zur Vorschußleistung aufgefordert habe. Schließlich wäre der Zinsenschaden, soweit er die gesetzlichen Zinsen übersteige, gleichfalls aus den oben angeführten Gründen verjährt, soweit Zinsen aus S 366.958,24 begehrt würden.

Zusammengefaßt ergebe sich, daß der das Ausmaß der gesetzlichen Zinsen übersteigende Zinsenschaden nicht zu ersetzen sei und daß von den stufenweise aus monatlich S 8.339,36 zu berechnenden Zinsen lediglich der auf die letzten drei Jahre entfallende Betrag von S 18.514,80 nicht verjährt sei, wohl aber die Zinsen aus dem Unterhaltsrückstand per 1.11.1988 aus S 366.958,24. Auf die Einjährige Verjährungsfrist des § 72 EheG sei mangels diesbezüglicher Einwendung nicht einzugehen.

Die Revision sei jedenfalls unzulässig, weil nur noch eine Restforderung aus Zinsen strittig sei.

Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich das als außerordentliche Revision bezeichnete Rechtsmittel der Klägerin mit dem Antrag, den klageabweisenden Teil des Urteiles des Berufungsgerichtes dahin abzuändern, daß - berücksichtigt man den im Groschenbereich wohl vorliegenden Schreibfehler - das Urteil des Erstgerichtes wiederhergestellt werde.

Der Beklagte begehrt in der ihm freigestellten Rechtsmittelbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist unzulässig.

a) Zur Zulässigkeit im allgemeinen:

Gemäß § 54 Abs 2 JN bleiben Zinsen bei der Streitwertberechnung nur dann unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderung geltend gemacht werden. Werden sie aber selbständig - wie hier - eingeklagt, so richtet sich der Streitwert nach der Höhe der eingeklagten Nebenforderung (Fasching, Lehrbuch2 Rz 260; Holzhammer, Österreichisches Zivilprozeßrecht2 46; iglS implizit Feil, Jurisdiktionsnorm 184, Rz 540; EvBl 1964, 630/450). Auch die vom Berufungsgericht zur Belegung seiner Ansicht, daß die Revision jedenfalls unzulässig sei, zitierten Entscheidungen 5 Ob 1515/84 und 6 Ob 1541/84 stellen darauf ab, daß die dort nur noch den Verfahrensgegenstand bildenden Zinsen zunächst als Nebenforderungen (neben einem Kapitalbetrag) geltend gemacht worden waren. In diesem Sinn ist auch Petrasch, Die Zivilverfahrensnovelle 1983 in der Rechtsprechung des OGH, ÖJZ 1985, 289 [294] zu verstehen, der unter Hinweis auf die letztgenannten Entscheidungen ausführt, daß die Revision unzulässig sei, wenn nur noch eine Restforderung an Zinsen strittig sei.

Im Ergebnis ist sohin die Revision gegen das Urteil des Berufungsgerichtes nicht jedenfalls unzulässig. Das Berufungsgericht hätte daher auszusprechen gehabt, ob die Revision wegen Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zulässig ist oder nicht (§ 500 Abs 2 Z 3 ZPO).

Da jedoch der OGH gemäß § 508a Abs 1 ZPO bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision an einen Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO nicht gebunden ist und überdies eine ao. Revision bereits vorliegt, wäre hier die Zurückstellung der Akten an das Berufungsgericht zur Ergänzung seines Urteiles durch einen Zulässigkeitsausspruch im oben genannten Sinn wegen seiner letztlich gegebenen Unerheblichkeit für das Verfahren ein zu unterlassender Formalismus.

b) Zum Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage:

Soweit schon das Berufungsgericht Verzugszinsen zusprach (4 % p.a.), ist die Frage, ob Unterhaltsrückstände zu verzinsen sind, für die Erledigung der Revision der Klägerin nicht von Bedeutung.

Abgesehen davon hat der Oberste Gerichtshof zur Frage der Verzinslichkeit von Unterhaltsrückständen in der in ecolex 1994, 387 veröffentlichten Entscheidung ausdrücklich im Sinne der in der Entscheidung 8 Ob 542/90 ohne nähere Begründung eingehaltenen Vorgangsweise Stellung genommen und ausgeführt, es fehle jeder gesetzliche Anhaltspunkt dafür, Forderungen an gesetzlichem Unterhalt, die exekutionsrechtlich und erbrechtlich bevorzugt behandelt würden, im Verzugsfall gegenüber anderen Geldforderungen schlechter zu stellen und von der - dogmatisch wie immer begründeten - Verzinsungslast auszunehmen. Mangels positiver Ausnahmeregelung aber auch jedes einsichtigen Grundes für eine einschränkende Gesetzesauslegung würden - einmal in Geld gewandelte Forderungen an gesetzlichem Unterhalt wie sonstige Geldforderungen der Verzugszinsenregelung nach den §§ 1333, 1334 ABGB unterliegen.

Da das Zinsenmehrbegehren der Klägerin aus anderen Gründen - wie noch darzulegen sein wird - nicht berechtigt ist, liegt in diesem Zusammenhang keine entscheidungswesentliche Rechtsfrage vor.

Als weitere erhebliche Rechtsfrage macht die Klägerin geltend, das Berufungsgericht sei zu Unrecht von der Verjährung eines Teiles der eingeklagten Zinsenbeträge ausgegangen, weil Ansprüche nach § 1042 ABGB der 30-jährigen Verjährung unterlägen. Dazu ist folgendes zu sagen:

Das Wesen des Anspruches nach dieser Gesetzesstelle ist es, daß jemand (ein anderer, der Bereicherte, der Beklagte) aus dem Rechtsgut des Eigentümers (des Verkürzten, des Verletzten, des Klägers) ohne Rechtsgrund einen Vorteil zieht; der Vorteil fließt dem Bereicherten aber nicht unmittelbar, sondern durch Abnahme einer Last durch eine Leistung des Verkürzten an eine Mittelsperson (den Berechtigten, Dritten) zu, an die nach dem Gesetz der Bereicherte zu leisten hatte. Nach herrschender Auffassung wird der Ausdruck "nach dem Gesetz" dahin verstanden, daß der Ersatz des Aufwandes gefordert werden kann, zu dem ein anderer aus welchem Rechtsgrund immer verpflichtet war. Die Bestimmung des § 1042 ABGB hat jedoch nur eine ergänzende Funktion und kommt nicht zur Anwendung, wenn die Vermögensverschiebung in einem Rechtsverhältnis zwischen dem Verkürzten und dem Bereicherten einen ausreichenden Rechtsgrund hat oder sonst durch das Gesetz gerechtfertigt oder geregelt ist. Außerdem scheidet die Anwendung des § 1042 ABGB immer dann aus, wenn der Aufwand durch ein Vertragsverhältnis zwischen dem Aufwendenden und dem Empfänger gerechtfertigt war, insbesondere also, wenn der Kläger infolge einer eigenen Rechts-, insbesondere Vertragspflicht an den Dritten zu leisten hatte. Die Bestimmung des § 1042 ABGB kommt also nur zur Anwendung, wenn weder zwischen dem Kläger und dem Beklagten noch zwischen dem Kläger und dem Dritten, an den geleistet wurde, sondern nur zwischen dem Beklagten und dem Dritten eine Rechtsbeziehung bestand, die zu jenem Aufwand verpflichtet hätte (SZ 52/79 mwN). Im vorliegenden Fall könnte daher der Klägerin ein Anspruch nach § 1042 ABGB überhaupt nur zustehen, wenn weder zwischen ihr und dem Beklagten noch zwischen ihr und ihrer Mutter eine Rechtsbeziehung bestanden hätte, aus der sie zur Tragung des Aufwandes, aus dem sie das Klagebegehren ableitet, verpflichtet war und wenn sie (nur) eine Verpflichtung erfüllt hätte, die für den Beklagten seiner geschiedenen Ehefrau gegenüber bestand (so die in SZ 52/79, S 373, gezogene Schlußfolgerung, angepaßt der hier gegebenen Fallgestaltung). Demgegenüber behauptet die Klägerin selbst, ihr seien die Unterhaltsansprüche ihrer Mutter abgetreten worden oder (zumindest) auf sie als subsidiär Leistungspflichtige nach § 71 Abs 2 EheG übergegangen. Beide Fälle schließen einen Anspruch nach § 1042 ABGB aus; in jedem Fall handelte es sich weiterhin um auf die Klägerin übergegangene Unterhaltsansprüche, welche der dreijährigen Verjährung unterliegen (§ 1480 ABGB). Die Klägerin selbst hat in der Revisionsschrift den nach dem Gesagten einen Anspruch nach § 1042 ABGB ausschließenden Charakter ihrer Leistungen verdeutlicht, indem sie ausführte, sie habe an ihre Mutter nicht deshalb geleistet, weil der Beklagte seiner Unterhaltspflicht nicht nachgekommen sei, sondern deswegen, weil sie zu dieser Leistung gesetzlich verpflichtet gewesen sei (AS 226).

Soweit also die Klägerin den eingeklagten Anspruch auf die Abtretung oder den Übergang der Unterhaltsforderung seitens ihrer Mutter gründet, steht die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes im Einklang mit der Rechtsprechung des OGH, wonach für die Zukunft zugesprochene Unterhaltsbeträge (samt allfälligen Verzugszinsen als Nebenforderungen) innerhalb von 3 Jahren ab Fälligkeit verjähren (Schubert in Rummel, ABGB2, Rz 7 zu § 1478 mwN und Rz 5 zu § 1480). Dies gilt auch für zugesprochene zukünftig abreifende Zinsen, und zwar auch im Falle der Eintragung eines Pfandrechtes für die für die der Eintragung nachfolgende Zeit gebührenden Zinsen (SZ 39/40). Die von der Klägerin behauptete Exekutionsführung (COZ 7 aa bis ae) wurde in erster Instanz nicht geltend gemacht (vgl ON 5 und ON 8). Es handelt sich daher insoweit um eine unzulässige Neuerung.

Ferner bekämpft die Klägerin die Ansicht des Berufungsgerichtes, ihr das Ausmaß der gesetzlichen Zinsen übersteigendes Zinsenbegehren sei nicht berechtigt, weil sie damit einen nicht ersatzfähigen Drittschaden geltend mache, mit der Begründung, sie habe als gesetzlich Verpflichtete (§ 143 ABGB) Leistungen an ihre Mutter erbracht, so daß ihr der grob fahrlässig in Verzug geratene Beklagte die ihr durch Kreditaufnahme (zur Erbringung der Unterhaltsleistungen) entstandenen Bankzinsen zu ersetzen habe. Ausführungen, warum diesbezüglich die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO gegeben wären, fehlen. Abgesehen davon, daß schon aus diesem Grund auch diesbezüglich nicht die gesetzesgemäße Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage vorliegt, ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, daß die subsidiäre Unterhaltspflicht der Klägerin gegenüber ihrer Mutter nach § 143 Abs 2 ABGB nur dann eintreten würde, wenn die Mutter der Klägerin den ihr primär vom Beklagten geschuldeten Unterhalt wegen dessen Leistungsunfähigkeit (s Pichler in Rummel, ABGB2, Rz 1 zu § 143 und Rz 1 zu § 141) nicht erlangen könnte. In einem solchen Fall würde aber auch keine Ersatzpflicht des Beklagten gegenüber der unterhaltspflichtig gewordenen Klägerin bestehen.

Schließlich macht die Klägerin noch geltend, der Beklagte, der seiner Unterhaltspflicht gegenüber seiner geschiedenen Ehegattin grob fahrlässig nicht nachgekommen sei, müßte ihr nach § 1333 ABGB jene Zinsenbeträge ersetzen, die ihr von der Bank infolge der notwendig gewordenen Kontoüberziehung angelastet worden seien. Die Klägerin macht streng genommen diese Ausführungen lediglich im Zusammenhang mit den von ihr angeblich nach § 143 ABGB pflichtgemäß erbrachten Leistungen, sie können daher dem Standpunkt der Klägerin aus den schon vorhin dargestellten Gründen nicht zum Erfolg verhelfen. Mit diesen Ausführungen wird aber selbst dann, wenn man die Rechtsrüge auch auf den Fall der Klägerin abgetretener Unterhaltsforderungen ihrer Mutter bezieht, aus folgenden Gründen keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dargestellt:

Die Klägerin begehrt den Ersatz des Schadens, der ihr dadurch entstand, daß sie Kredit in der Höhe aufnahm, die der vom Beklagten nicht beglichenen, ihr abgetretenen Forderung entsprach. Es ist zwar richtig, daß im Falle einer abgetretenen Forderung die ungünstigere wirtschaftliche Position des Zessionars zu einem höheren vom Zessus zu ersetzenden Verzugsschaden führen kann, als es gegenüber dem Zedenten der Fall wäre, etwa weil der Zessionar zur Aufnahme eines Kredites gezwungen ist. Auch in diesem Fall muß aber der Gläubiger den Schuldner auf eine bestimmte Entwicklung der Schäden aufmerksam machen, ihm also die "Kreditaufnahme androhen" (Ertl in Rummel, ABGB2, Rz 1 zu § 1394 unter Hinweis auf Reischauer, aaO, Rz 5 zu § 1333 mwN). Dies ist festgestelltermaßen durch die Klägerin nicht erfolgt. Ihr steht daher - entsprechend der ständigen Rechtsprechung - kein Anspruch auf Ersatz derjenigen Zinsen zu, die sie bloß deswegen zu zahlen hat, weil sie (neuen) Kredit in Höhe der vom Beklagten nicht an sie geleisteten Zahlungen aufnahm.

Keine der von der Klägerin in der außerordentlichen Revision aufgeworfenen Rechtsfragen, durch die der Prüfungsbereich des Revisionsgerichtes im Falle einer außerordentlichen Revision eingegrenzt ist, ist daher erheblich im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO; das Rechtsmittel war somit als unzulässig zurückzuweisen.

Ein Kostenzuspruch an den Beklagten konnte trotz der ihm freigestellten Revisionsbeantwortung nicht erfolgen, weil darin auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen wurde.

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