Zur Unterhaltpflicht der Verwandten siehe § 143 ABGB, JGS Nr. 946/1811.
§ 71
(1) Der unterhaltspflichtige geschiedene Ehegatte haftet vor den Verwandten des Berechtigten. Soweit jedoch der Verpflichtete bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen den eigenen angemessenen Unterhalt gefährden würde, haften die Verwandten vor dem geschiedenen Ehegatten. Soweit einem geschiedenen Ehegatten ein Unterhaltsanspruch gegen den anderen Ehegatten nicht zusteht, haben die Verwandten des Berechtigten nach den allgemeinen Vorschriften über die Unterhaltspflicht den Unterhalt zu gewähren.
(2) Die Verwandten haften auch, wenn die Rechtsverfolgung gegen den unterhaltspflichtigen Ehegatten im Inland ausgeschlossen oder erheblich erschwert ist. In diesem Falle geht der Anspruch gegen den Ehegatten auf den Verwandten über, der den Unterhalt gewährt hat. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Unterhaltsberechtigten geltend gemacht werden.
Zur Unterhaltpflicht der Verwandten siehe § 143 ABGB, JGS Nr. 946/1811.
Schlagworte
Alimente
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2022
Gesetzesnummer
10001871
Dokumentnummer
NOR12024812
alte Dokumentnummer
N2193811116S
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