Rechtssatz
Eine Solidar - (Korreal) Haftung kann ohne besondere Vereinbarung und ohne gesetzliche Anordnung nur dann angenommen werden, wenn eine solche Haftung in der Parteiabsicht oder nach der Verkehrssitte oder aus der Natur des Geschäftes begründet ist (so schon MietSlg 34128).
5 Ob 112/09w | OGH | 15.09.2009 |
Beisatz: Es wird Solidarhaftung bejaht, wenn dem Gläubiger erkennbar ist, dass die zur Erbringung der Leistung verpflichteten Vertragspartner eine über den gemeinsamen Vertragsabschluss hinausgehende Gemeinschaft bilden, und diesen die Gegenleistung gemeinsam zugute kommt. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19911107_OGH0002_0060OB01637_9100000_001
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