Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
a) § 27 MRG gilt auch bei Aufgabe genossenschaftlicher Nutzungsrechte an einer Wohnung (JBl 1988, 319). Die Judikatur anerkennt die Zulässigkeit des Ersatzes von Übersiedlungskosten des weichenden Mieters oder der für die Anschaffung einer Ersatzwohnung aufgewendeten Kosten nur dann, wenn hierüber eine - hier unbestritten fehlende - Vereinbarung zwischen Vor- und Nachmieter zustandegekommen
ist (WoBl 1992, 205; SZ 66/28 = MietSlg 45.330 = WoBl 1993, 187 mwN
[Strobl]; JBl 1988, 583 = MietSlg 40.400/15; 5 Ob 101/95; 8 Ob
1593/93 ua; Würth-Zingher, Miet-und Wohnrecht19 § 27 MRG Rz 9 mwN). Werden Übersiedlungs- und Ersatzbeschaffungskosten ersetzt, was nur zufolge einer vom Gesetz (§ 27 Abs 1 Z 2 zweiter Halbsatz MRG) bzw von der Judikatur anerkannten Ausnahmeregelung die Annahme einer verbotenen "Ablösezahlung" ausschließt, geschieht dies ohne solche Gegenleistung, weshalb es in diesem Fall einer besonderen Vereinbarung zwischen Alt- und Neumieter bedarf (SZ 66/28 mwN; 5 Ob 101/95). Die Ausführungen in der außerordentlichen Revision bieten keinen Anlaß, von dieser Rspr abzugehen.
b) Der für die Ablösezahlung vereinbarte Rechtsgrund darf (WoBl 1992, 205; MietSlg 41.305, 40.401; zuletzt 5 Ob 101/95; Würth in Rummel2 § 27 MRG Rz 6) vom Versprechensempfänger nicht einseitig geändert werden. Der Empfänger einer Ablöse, die entweder gar nicht oder als Entgelt für eine bestimmte Leistung (etwa die Überlassung von Einrichtungsgegenständen) gewidmet war, kann also die Verbots- und Nichtigkeitssanktion des § 27 Abs 1 Z 1 MRG nicht dadurch abwenden, daß er - vereinbarungswidrig - geltend macht, sie unter einem prinzipiell anderen Rechtfertigungsgrund (etwa als Übersiedlungskostenersatz oder Mietzinsvoraussetzung) entgegengenommen bzw verwendet zu haben.
c) Nach stRspr (MietSlg 34.128; 4 Ob 41/95; 6 Ob 1637/91; Apathy in Schwimann, § 891 ABGB Rz 2 mwN) kann eine Solidar- oder Korrealhaftung ohne besondere Vereinbarung und ohne gesetzliche Anordnung nur dann angenommen werden, wenn eine solche Haftung in der Parteiabsicht oder nach der Verkehrssitte oder aus der Natur des Geschäfts begründet ist und im besonderen bei der Auftragserteilung durch Eheleute deren solidarische Haftung im allgemeinen als gerechtfertigt angesehen wurde (RZ 1985/44 mwN; SZ 54/148; zuletzt 4 Ob 41/95; Gamerith in Rummel2 § 891 ABGB Rz 7), im besonderen wenn die Gegenleistung der mehrgliedrigen Partei nach dem äußeren Anschein zugutekommt (6 Ob 1687/94 = WoBl 1995, 161 mwN [Call]; Gamerith aaO § 891 ABGB Rz 4 mwN). Zufolge der oben genannten Gründe stellt sich die im Rechtsmittel aufgeworfene Frage nach einer Solidarhaftung des Beklagten und seiner Gattin für die versprochene Ablöse und ein allfälliges Abweichen der Vorinstanzen von einer stRspr nicht mehr.
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