OGH 8Ob128/03m

OGH8Ob128/03m13.11.2003

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, Dr. Spenling, Dr. Kuras sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Walter P*****, vertreten durch Mag. Johann Juster, Rechtsanwalt in Zwettl, wider die beklagte Partei G*****, vertreten durch Dr. Erich Peter Kaliwoda, Rechtsanwalt in St. Pölten, wegen Übernahme (Streitwert insgesamt EUR 2.180,- - [EUR 480,-- und EUR 1.700,- -]), infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Handelsgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 18. Juli 2003, GZ 1 R 43/03z-29, womit die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien vom 31. Oktober 2002, GZ 9 C 310/02g-23, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung

Mit seiner Klage begehrte der Kläger die Feststellung, dass die Beklagte schuldig ist, die beiden Kopiergeräte, die sie dem Kläger auf Grund von zwei verschiedenen Mietverträgen überlassen hat, zu übernehmen, in eventu stellte er das Begehren, dass diese beiden am 8. 9. bzw 29. 9. 2000 geschlossenen Mietverträge aufgehoben werden.

Er stützte dieses Begehren zusammengefasst darauf, dass beide Kopiergeräte untauglich gewesen seien und der Kläger nach erfolgloser Mängelrüge und Nachfristsetzung zurückgetreten sei. Er habe auch das Vertrauen in die Beklagte verloren. Die Kopiergeräte seien als Spitzengeräte angepriesen worden. Insoweit sei der Kläger auch in Irrtum geführt worden. Sie würden auch nicht dem Stand der Technik entsprechen. Sein Klagebegehren bewertete er hinsichtlich des ersten Kopiergerätes mit EUR 480 und hinsichtlich des zweiten Kopiergerätes mit EUR 1.700,- -.

Die Beklagte beantragte die Abweisung und wendete zusammengefasst ein, dass der Kläger mit dieser Vorgangsweise nur versuche "auszusteigen", da er mittlerweile andere Kopiergeräte beschafft und auch gewusst habe, dass es sich bei den gemieteten Geräten um gebrauchte Geräte gehandelt habe.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte zusammengefasst fest, dass der Kläger die Kopiergeräte nur deshalb gemietet hat, da er eine kostengünstige Lösung angestrebte. Die beiden Kopierer sind Mittelklassegeräte, die zwar nicht am allerletzten Stand der Technik sind, aber im Gebrauchtmaschinenbereich eine gute Qualität darstellen. Die produzierten Kopien sind in ihrer Qualität ausreichend gewesen und die Kopierer haben auch keine Auffälligkeiten im Service aufgewiesen. Der Grund für die Kündigung des Klägers hat nur darin bestanden, dass er aus den Mietverträgen aussteigen und andere Kopiergeräte einsetzen wollte.

Dieses Urteil bekämpfte der Kläger aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen Tatsachenfeststellung infolge Aktenwidrigkeit bzw der unrichtigen Beweiswürdigung (ferner auch im Kostenpunkt).

Das Berufungsgericht hat mit den angefochtenen Beschluss die Berufung in der Hauptsache verworfen und sie im Kostenpunkt zurückgewiesen. Es verwies darauf, dass es sich um zwei getrennte Verträge gehandelt habe und daher die Streitwerte nicht zusammenzurechnen seien. Bei Streitwerten unter EUR 2.000,-- sei jedoch entsprechend § 501 ZPO eine Anfechtung des Urteiles nur wegen Nichtigkeit oder unrichtiger rechtlicher Beurteilung zulässig. Diese sei nicht ausgeführt, weshalb die Berufung unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diesen Beschluss erhobene Rekurs des Klägers ist zulässig, weil gegen zurückweisende Beschlüsse des Berufungsgerichtes der Rekurs ohne Rücksicht auf den Wert des Entscheidungsgegenstandes erhoben werden kann (vgl zuletzt OGH 9. 4. 2002, GZ 4 Ob 60/02f mwN etwa SZ 65/157), er ist aber nicht berechtigt.

Nach § 501 Abs 1 ZPO ist dann, wenn das Erstgericht über einen Streitgegenstand entschieden hat, der an Geld oder Geldeswert EUR 2.000,-- nicht übersteigt, das Urteil nur wegen Nichtigkeit und wegen einer ihm zugrundeliegenden unrichtigen rechtlichen Beurteilung bekämpfbar. Es entspricht nun der ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofes, dass in Fällen, in denen diese Bagatellgrenze nicht überstiegen wird, eine Berufung, in der nur Berufungsgründe ausgeführt werden, die in diesem Fall nicht statthaft sind, zurückzuweisen ist (vgl RIS-Justiz RS0041863 mwN etwa zuletzt OGH 23. 10. 2002, 3 Ob 278/01f).

Es ist nun davon auszugehen, dass dann, wenn in einer Klage mehrere Forderungen geltend gemacht werden, die sie nur dann einen einheitlichen Entscheidungsgegenstand bilden und damit der Wertbemessung einheitlich zugrundezulegen sind, wenn die Voraussetzungen des § 55 Abs 1 JN vorliegen (vgl Fasching Handbuch Rz 1836; zu § 502 Abs 2 ZPO, RIS-Justiz RS0053096).

Nach § 55 Abs 1 Z 1 JN sind mehrere in einer Klage geltend gemachten Ansprüche ua dann zusammenzurechnen, wenn sie von einer einzelnen Person gegen eine einzelne Person erhoben werden und in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen. Es entspricht es aber der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, dass Ansprüche aus verschiedenen Verträgen betreffend verschiedene Rechtsgüter auch bei Gleichartigkeit nicht in einem sachlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen (vgl allgemein RIS-Justiz RS0037926 mwN insbesondere etwa SZ 43/185; OGH 3 Ob 533/76; OGH 5 Ob 667/80; OGH 2 Ob 137/99g). Davon ist auch hier auszugehen. Allein der Umstand, dass der Kläger hinsichtlich beider Verträge geltend macht, die Mängel gerügt und eine Nachfrist gesetzt zu haben und schließlich mangels Behebung und Vertrauens in die Beklagte zurückgetreten zu sein, ändert daran ebensowenig, wie das behauptete nachträgliche Anerkenntnis hinsichtlich der Rücktritte. Es handelte sich doch um - ja auch so geltend gemachte - getrennte Ansprüche aus verschiedenen Verträgen hinsichtlich verschiedener Geräte. Wenn der Kläger schließlich vermeint, dass er eine Rechtsrüge ausgeführt habe, so ist dies weder der Bezeichnung in der Berufung noch deren Inhalt zu entnehmen. Die Darstellung des Klägers, dass er in Irrtum geführt worden sei bzw die Beklagte den Rücktritt anerkannt hätte, bezog sich in der Berufung ausdrücklich darauf, dass bei Erfolg der Beweisrüge ausgehend von den geänderten Feststellungen das Klagebegehren berechtigt gewesen wäre. Die Ausführung einer Rechtsrüge ist darin nicht ersichtlich.

Insgesamt war daher dem Rekurs nicht Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40 und 50 Abs 1 ZPO.

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