Rechtssatz
Die Einwendung einer Gegenforderung ist für die Frage der Zulässigkeit der Revision im Sinne des § 502 Abs 3 ZPO nur dann von Bedeutung, wenn diese Gegenforderung zehntausend Schilling übersteigt und im Wege einer Widerklage oder eines Zwischenantrages auf Feststellung geltend gemacht wird.
1 Ob 738/54 | OGH | 13.10.1954 |
Ähnlich |
1 Ob 32/55 | OGH | 26.01.1955 |
Beisatz: Die zweite Instanz hat die Höhe der von der ersten Instanz angenommenen Gegenforderung geringer festgesetzt. (T1)<br/>Vgl auch RG vom 26.08.1942, VIII 73; Veröff: DREvBl 1942/274<br/>GlRS RG vom 08.12.1940, VIII 133/40 |
6 Ob 558/82 | OGH | 17.02.1983 |
Auch |
4 Ob 2336/96z | OGH | 26.11.1996 |
Vgl; Beisatz: Eine aufrechnungsweise geltend gemachte Gegenforderung ist - unabhängig von ihrer Höhe - für die Frage der Zulässigkeit der Revision unerheblich, es sei denn, die Gegenforderung wurde im Wege einer Widerklage oder eines Zwischenantrages auf Feststellung geltend gemacht. Dass die Gegenforderung für die Revisionszulässigkeit von Bedeutung ist, wenn sie mit Widerklage geltend gemacht wird, heißt aber nur, dass im Verfahren über die Widerklage die Zulässigkeit der Revision (ua) davon abhängt, ob die Gegenforderung (= Widerklageforderung) S 50.000,-- übersteigt. Hingegen ist die Zulässigkeit der Revision gegen die Entscheidung über die Klage unabhängig von der Gegenforderung (= Widerklageforderung) zu prüfen. (T2) Veröff: SZ 69/266 |
1 Ob 68/97z | OGH | 18.03.1997 |
Vgl; Beis wie T2 nur: Eine aufrechnungsweise geltend gemachte Gegenforderung ist - unabhängig von ihrer Höhe - für die Frage der Zulässigkeit der Revision unerheblich, es sei denn, die Gegenforderung wurde im Wege einer Widerklage oder eines Zwischenantrages auf Feststellung geltend gemacht. (T3) |
2 Ob 23/98s | OGH | 27.08.1998 |
Vgl; Beisatz: Eine Gegenforderung ist bei Beurteilung der Revisionszulässigkeit, soweit diese vom Wert des Entscheidungsgegenstandes abhängt, unerheblich. (T4) |
2 Ob 61/99f | OGH | 11.03.1999 |
Vgl; Beis wie T2 nur: Eine aufrechnungsweise geltend gemachte Gegenforderung ist für die Frage der Zulässigkeit der Revision unerheblich. (T5) |
1 Ob 253/09a | OGH | 29.01.2010 |
Vgl; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Hier: Zug-um-Zug-Einwand. (T7) |
4 Ob 150/24y | OGH | 10.09.2024 |
vgl; Beisatz wie T2; Beisatz wie T3; Beisatz wie T4; Beisatz wie T5 |
Dokumentnummer
JJR_19550302_OGH0002_0070OB00096_5500000_001
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