OGH 3Ob527/94

OGH3Ob527/9428.6.1994

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Gerstenecker und Dr.Pimmer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*****, vertreten durch Dr.Leopold Grohmann, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei S*****, vertreten durch Dr.Erich Haase, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 89.350,80 sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Handelsgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 14.September 1993, GZ 1 R 212/93-12, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien vom 4.März 1993, GZ 9 C 4142/92v-6, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die klagende Partei begehrte mit ihrer Klage die Bezahlung von S 89.350,80 sA. Sie brachte dazu vor, daß sie zwei von der beklagten Partei erteilte Aufträge zur Einschaltung eines Inserates ordnungsgemäß ausgeführt habe. Die beklagte Partei schulde ihr für die Einschaltung des ersten Inserates S 38.491,20 und für die Einschaltung des zweiten Inserates S 50.859,60.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendet ein, daß die Einschaltung des ersten Inserates für sie wertlos gewesen sei, weil dabei ohne ihren Auftrag Eheringe abgebildet worden seien, die nicht sie, sondern ein Mitbewerber vertreibe. Sie sei deshalb von diesem Mitbewerber auf Unterlassung der Verwendung von Abbildungen aus dessen Werbebroschüre geklagt worden. Die von ihr in diesem Rechtsstreit zu zahlenden und die ihr dort entstandenen Verfahrenskosten von insgesamt S 52.882,20 würden als Gegenforderung aufrechnungsweise eingewendet.

Das Erstgericht stellte fest, daß die eingeklagte Forderung mir S 50.859,60 und die Gegenforderung mit S 49.646,40 zu Recht besteht, und verurteilte die beklagte Partei zur Bezahlung von S 1.213,20 sA. Es war rechtlich der Meinung, daß der klagenden Partei für die Einschaltung des ersten Inserats kein Entgelt gebühre und daß sie der beklagten Partei wegen ihres Vorgehens bei der Einschaltung dieses Inserates den der Höhe nach mit S 49.646,40 ermittelten Schaden zu ersetzen habe, der der beklagten Partei durch die Unterlassungsklage ihres Mitbewerbers entstanden sei.

Dieses Urteil wurde nur von der klagenden Partei mit Berufung bekämpft. Das Berufungsgericht änderte es dahin ab, daß die eingeklagte Forderung mit S 89.350,80 und die eingewendete Gegenforderung als nicht zu Recht bestehend festgestellt und die beklagte Partei zur Zahlung von S 89.350,80 sA verurteilt wurde. Es sprach aus, daß hinsichtlich der Forderung von S 38.491,20 die Revision jedenfalls unzulässig und daß im übrigen die ordentliche Revision unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Die von der beklagte Partei gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes erhobene Revision ist unzulässig.

Gemäß § 502 Abs 2 ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, (Entscheidungsgegenstand) an Geld oder Geldeswert S 50.000 nicht übersteigt. Dabei ist die Frage, ob mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche zusammenzurechnen sind, gemäß § 55 Abs 5 JN nach dem Abs 1 dieser Gesetzesstelle zu lösen.

Keinen Gegenstand der Entscheidung des Berufungsgerichtes bilden Aussprüche des Erstgerichtes, die bereits in Rechtskraft erwachsen sind. Hier war die Entscheidung des Erstgerichtes mangels Anfechtung durch die beklagte Partei rechtskräftig, soweit die eingeklagte Forderung mit S 50.859,60 und die Gegenforderung bloß mit S 49.646,40 und nicht mit dem von der beklagten Partei eingewendeten Betrag von S 52.582,20 festgestellt wurde. Den Gegenstand der Entscheidung des Berufungsgerichtes bildete daher nur mehr die Frage, ob der klagenden Partei auch die mit S 38.491,20 eingeklagte Forderung aus der Einschaltung des ersten Inserates und der beklagten Partei die von ihr eingewendete Gegenforderung mit dem vom Erstgericht als zu Recht bestehend angenommen Betrag von S 49.646,40 zusteht. Die Ansprüche aus der Einschaltung von Inseraten auf Grund verschiedener Aufträge stehen weder in einem tatsächlichen noch in einem rechtlichen Zusammenhang, weshalb die Voraussetzungen für die Zusammenrechnung gemäß dem hiefür allein in Betracht kommenden § 55 Abs 1 Z 1 JN nicht erfüllt sind. Soweit die Entscheidung des Berufungsgerichtes die eingeklagten Forderungen betraf, lag der Entscheidungsgegenstand somit unter S 50.000.

Eine zur Aufrechnung eingewendete Gegenforderung ist bloß eine den eingeklagten Anspruch gegebenenfalls vernichtende Tatsache. Sieht man von den Fällen ab, in denen sie den Gegenstand einer Widerklage oder eines Zwischenantrags auf Feststellung bildet, ist für die Beurteilung des Entscheidungsgegenstandes daher im allgemeinen die Höhe der eingeklagten Forderung maßgebend, zumal die Entscheidung über die Gegenforderung gemäß § 411 Abs 1 letzter Satz ZPO nur bis zur Höhe der eingeklagten Forderung in Rechtskraft erwächst (vgl ZVR 1994/17; SZ 43/185; SZ 38/13 ua). Werden mehrere Ansprüche eingeklagt, die nicht zusammenzurechnen sind, übersteigt der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, nur dann S 50.000, wenn einer der Ansprüche höher als dieser Betrag ist (vgl SZ 43/185). Auch in einem solchen Fall übersteigt der Entscheidungsgegenstand aber S 50.000 nicht, wenn das Berufungsgericht nicht auch über das Bestehen des eingeklagten Anspruchs, sondern nur über das Bestehen der Gegenforderung entschieden hat und diese nicht höher als S 50.000 ist. Dieser Fall liegt hier aber vor, weshalb die Revision auch nicht deshalb zulässig ist, weil das Berufungsgericht über das Bestehen der Gegenforderung entschieden hat.

Die Revision ist daher gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig. Es kommt dann aber nicht darauf an, ob die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des vorangehenden Abs 1 abhängt, weshalb auf die hiezu in der Revision enthaltenen Ausführungen nicht weiter einzugehen ist.

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