OGH 2Ob255/98h

OGH2Ob255/98h15.10.1998

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter, Dr. Schinko, Dr. Tittel und Dr. Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Bernhard K*****, wider die beklagte Partei Rüdiger M*****, vertreten durch Dr. Anton Gradischnig und andere Rechtsanwälte in Villach, wegen S 92.282,24 sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 4. Juni 1998, GZ 7 R 84/98v-15, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 16. März 1998, GZ 3 C 1794/97w-11, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 6.086,40 (darin enthalten Umsatzsteuer von S 1.014,40, keine Barauslagen) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Der Kläger, ein Rechtsanwalt, begehrt vom Beklagten die Zahlung eines restlichen Honorars für dessen Beratung und Vertretung, und zwar in folgenden Fällen:

In der Rechtssache "M***** gegen K***** 1" sei es um die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen gegen Dr. K***** gegangen, welche zumindest 1,000.000 S betragen hätten. Es seien Konferenzen abgeführt, Kommission getätigt, Briefe geschrieben und ein Klagsentwurf errichtet worden. Zu einer Klagseinbringung sei es nicht gekommen. Daraus resultiere eine Honorarforderung von S 62.488.

In der Rechtssache "M***** gegen K***** 2" habe ihn der Beklagte mit der Einbringung von Mietzins-, Betriebskosten- und Stromkostenrückständen gegen Dr. K***** beauftragt, was zu den Verfahren 6 C 511/96i und 6 C 512/96n des Bezirksgerichtes für ZRS Graz geführt habe. Diese Ansprüche seien im Laufe des Verfahrens hilfsweise auch auf die Durchsetzung der Schadenersatzansprüche, wie in der Rechtssache "M***** gegen K***** 1" besprochen, gestützt worden. Der sich daraus ergebende Honoraranspruch betrage S 44.245,14.

In der Rechtssache "M***** gegen K***** 3" habe es sich um Ansprüche aus der nicht ordnungsgemäßen Räumung des Untermietlokales gehandelt. Diesbezüglich sei es nur zu einer außergerichtlichen Intervention gekommen und es ergebe sich dafür ein Honorar in Höhe von S 2.549 zuzüglich S 12 Barauslagen und Umsatzsteuer.

Auf die Gesamtforderung von S 109.282,44 habe der Beklagte S 17.000 bezahlt.

Der Beklagte wendete ein, er sei vom Kläger unrichtig beraten worden, der Kläger habe Klagsbeträge geltend gemacht, bei deren sach- und fachgemäßer Überprüfung er selbst zur Erkenntnis hätte kommen müssen, daß sie nicht zustünden. Hinsichtlich des vom Kläger aus der Sache "M***** gegen Dr. K***** 1" geltend gemachten Anspruchs führte der Beklagte aus, aus Punkt VIII des Untermietvertrages, aus dessen Verletzung der Kläger Schadenersatzansprüche abgeleitet habe, ergebe sich, daß diese Vereinbarung dann hinfällig werde, sobald die Untervermieter im Haus Graz, J*****, kein Zahnlabor mehr betreiben würden bzw an keinem Unternehmen, das an diesem Standort ein Zahnlabor betreibe, mehr beteiligt seien. Es existiere zumindest seit sieben Jahren kein gemeinsames Dentallabor der Untervermieter, weshalb die Verpflichtung des Dr. K***** nach Punkt VIII obsolet geworden sei.

Hinsichtlich des Verfahrens "M***** gegen K***** 2" wurde eingewendet, daß ihm (Beklagter) für die Geltendmachung dieser Ansprüche die Vollmacht seiner Mutter Mag. Ludovika M***** und seines Bruders Gernot M***** gefehlt hätten. Er sei zur Geltendmachung dieser Forderungen alleine nicht legitimiert gewesen.

Hinsichtlich der Ansprüche aus "M***** gegen K***** 3" wurde der geforderte Gesamtbetrag von S 3.073,20 anerkannt, es wurden jedoch aufrechnungsweise aus dem Titel des Schadenersatzes die pauschalierten Kosten in der Höhe von S 28.500 eingewendet, die dem Beklagten Dr. K***** in den Verfahren 6 C 511/96i und 6 C 512/96n jeweils des Bezirksgerichtes für ZRS Graz ersetzt wurden.

Das Erstgericht stellte die Klagsforderung als mit S 9.048 als zu Recht bestehend fest. Desgleichen aber auch die eingewendete Gegenforderung in zumindest dieser Höhe; das Begehren auf Zahlung von S 92.282,24 sA wurde daher abgewiesen.

Dabei wurden im wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:

Der Beklagte kam am 23. Mai 1996 erstmals in die Kanzlei des klagenden Rechtsanwaltes. Er erzählte, daß er von seinem Schulfreund Dr. K***** enttäuscht worden sei. Nach dem Tode seines Vaters habe er Dr. K***** sehr günstig eine Zahnarztpraxis zukommen lassen, weil er selbst keine Zahnarztbefähigung gehabt habe. Dem Kläger wurde vor dem Entwurf einer Klage vom Beklagten der Untermietvertrag vom 11. 12. 1986 vorgelegt. Hintergrund dieses Vertrages war, daß eine Kooperation zwischen dem Zahntechnikerlabor des Beklagten und dem Zahnarzt Dr. K***** stattfinden sollte. Diese Kooperation funktionierte auch noch bis ins Jahr 1992, dann wurden die Umsätze des Beklagten immer geringer; schließlich blieben die Aufträge des Dr. K***** aus. Der Grund lag darin, daß Dr. K***** die Zahntechnikerarbeiten nunmehr bei anderen Firmen in Auftrag gab, insbesondere beim Bruder des Beklagten Gernot M*****.

Zwischen den Streitteilen wurde dann diskutiert, wie hoch der Gewinn bzw der Umsatz anzusetzen sei, weil der Kläger diese Zahlen für eine geplante Schadenersatzklage benötigte. Die drei im Untermietvertrag angeführten Vermieter Mag. Ludovika M*****, Gernot M***** und der Beklagte betrieben im Juli 1997 kein gemeinsames Zahntechnikerlabor mehr, der Beklagte war der alleinige Gesellschafter der Dental-Labor Dr. Fritz M***** GmbH & Co KG. In Punkt VIII des mit Dr. K***** abgeschlossenen Mietvertrages verpflichtete sich dieser, die in seiner Zahnarztpraxis anfallenden zahntechnischen Arbeiten im Labor der Untervermieter durchführen zu lassen. Die Vereinbarung wird aber hinfällig, sobald die Untervermieter im Haus Graz, J*****, kein Zahnlabor mehr betreiben bzw an keinem Unternehmen, das an diesem Standort ein Zahnlabor betreibt, beteiligt sind.

Der Kläger forderte Dr. K***** mit Schreiben vom 26. 6. 1996 auf, einen Betrag von S 1,080.000 zufolge der Vertragsverletzung zu bezahlen. Die Bezahlung wurde mit der Begründung abgelehnt, die Vereinbarung sei obsolet geworden, weil "die Untervermieter" im gegenständlichen Haus kein Zahnlabor mehr betrieben und auch nicht mehr an einem Unternehmen, das an diesem Standort ein Zahnlabor betreibt, beteiligt seien. Vielmehr seien Gernot M***** und Mag. Ludovika M***** aus dem Unternehmen ausgeschieden.

In der Folge verfaßte der Kläger einen ersten Klagsentwurf, in dem er ausführte, die Mutter bzw der Bruder des Beklagten (Kläger des Klagsentwurfes) seien aus dem Zahntechnikerunternehmen ausgeschieden. Da eine Rechtsschutzdeckung abgelehnt wurde, wurde die Klage nicht eingebracht.

Sodann brachte der Kläger namens des Beklagten gegen Dr. K***** zwei Mahnklagen ein, welche die Aktenzeichen 6 C 511/96i und 6 C 512/96n des Bezirksgerichtes für ZRS Graz tragen. Gegenstand des Verfahrens 6 C 511/96i sind restliche Bestandzinse samt Betriebskostenakonti in der Höhe von insgesamt S 90.887,64, im Verfahren zu 6 C 512/96n wurde die Zahlung von Stromkosten in der Höhe von S 35.702,48 begehrt. In beiden Verfahren erhob Dr. K***** Einspruch und führte aus, der Kläger dieser Rechtsstreitigkeiten (Beklagter des hier zu beurteilenden Prozesses) sei alleine zur Klagsführung nicht aktiv legitimiert, weil Vermieter Mag. Ludovika M*****, Gernot M***** und der Kläger seien. Dieser Einwand wurde vom hier klagenden Rechtsanwalt namens des Kläger in den angeführten Rechtsstreitigkeiten vor dem Bezirksgericht für ZRS Graz bestritten und ausgeführt, es handle sich überwiegend um Betriebskosten, die der Kläger allein beglichen habe und daher refundiert begehre. Überdies sei die Klagsführung von der Mehrheit der Vermieter gebilligt. In beiden Verfahren wurde auch vorgebracht, Dr. K***** habe seit dem Jahre 1990 seiner Verpflichtung gemäß Punkt VIII des Mietvertrages nicht entsprochen. Er habe vielmehr vertragswidrig seine gesamten Zahntechnikerleistungen nicht mehr beim damaligen Kläger bezogen. Für den Fall, daß eine aufrechenbare Gegenforderung von Dr. K***** bestehe, werde das Klagebegehren auch auf den Rechtsgrund des Schadenersatzes wegen Verletzung des Untermietvertrages gestützt. Dr. K***** entgegnete, es existiere schon zumindest seit sieben Jahren kein gemeinsames Dentallabor der Familie M***** mehr, es sei daher die Verpflichtung nach Punkt VIII des Mietvertrages obsolet geworden.

In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Ansicht, der vom Kläger eingeklagte Honoraranspruch bestehe lediglich zum Teil zu Recht. Der Kläger habe aus dem Untermietvertrag klar erkennen müssen, daß sämtliche Ansprüche aus diesem von den Vermietern nur gemeinsam geltend gemacht werden können. Dies ergebe sich aus der reinen Wortinterpretation des Punktes VIII des Untermietvertrages. Ein Schadenersatzanspruch hätte daher stets erfolglos bleiben müssen, weil die beiden anderen Untervermieter aus dem seinerzeitigen Unternehmen des Beklagten ausgeschieden seien.

In den beiden Rechtsstreiten hätte der zuständige Richter mit Klagsabweisung vorgehen müssen, weil der Kläger allein zur Klage nicht legitimiert sei. Gemäß § 890 ABGB sei nämlich ein Schuldner, wenn mehrere Gläubiger vorhanden seien, nicht verpflichtet, die Sache einem einzelnen Mitgläubiger ohne Sicherstellung herauszugeben. Es sei daher nicht ausreichend, daß dem nunmehrigen Beklagten von seiner Mutter ein weiteres Drittel der Untermietzinsforderung abgetreten worden sei. Der Kläger hafte gemäß § 1299 ABGB für die vom Beklagten aus dem Titel des Schadenersatzes eingewendete Gegenforderung.

Das vom Kläger angerufene Berufungsgericht änderte die angefochtene Entscheidung dahin ab, daß es feststellte, die Klagsforderung bestehe mit S 92.282,24 zu Recht, nicht hingegen die eingewendete Gegenforderung; es verurteilte den Beklagten zur Zahlung des Betrages von S 92.282,24 sA und sprach aus, die ordentliche Revision sei zulässig.

Das Berufungsgericht führte aus, daß der klagende Rechtsanwalt zwar seinem Auftraggeber bei Unkenntnis der Gesetze hafte, daß dies jedoch nicht für die Folgen einer irrigen, aber vertretbaren Gesetzesauslegung gelte. Eine Aufklärungspflicht werde nur dort gefordert, wo eine Rechtsverfolgung nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes oder nach der einhelligen Rechtsmeinung aussichtslos erscheine.

Entgegen der Ansicht des Erstgerichtes sei die Tätigkeit des Klägers für die Einbringung einer Schadenersatzklage nicht sinnlos gewesen. Bei einer ex-ante-Beurteilung hinsichtlich der Vorbereitungsarbeiten zur Einbringung dieser Klage sei lediglich zu prüfen, wie der Punkt VIII des Untermietvertrages auszulegen sei, weil Schadenersatzansprüche als teilbare Leistung von jedem Geschädigten gefordert werden könnten. Der Vertragstext des Punktes VIII des Untermietvertrages, wonach die Vereinbarung, die in der Zahnpraxis Dris K***** anfallenden zahntechnischen Arbeiten im Labor der Untervermieter durchführen zu lassen, hinfällig werde, wenn die Untervermieter kein Zahnlabor mehr betreiben bzw an keinem Unternehmen, das an diesem Standort ein Zahnlabor betreibt, beteiligt seien, lasse nicht zwingend den rechtlichen Schluß zu, daß damit die Vereinbarung schon hinfällig werde, wenn auch nur ein Untervermieter ausscheide. Dem Grunde nach bestünden daher die Ansprüche des Klägers für seine außergerichtlichen Tätigkeiten und für die Vorbereitung einer Schadenersatzklage zu Recht.

Es entspreche zwar der Rechtsprechung, daß zufolge des § 848 Satz 2und 3 ABGB Forderungen einer Gemeinschaft mangels abweichender Vereinbarung Gesamthandforderungen darstellten und daher nur gemeinschaftlich geltend gemacht werden könnten. Demgegenüber berechtige jedoch eine Vereinbarung in einem Bestandvertrag, wonach der Zins auf die Miteigentümer als Bestandgeber anteilig entsprechend den Liegenschaftsanteilen entfallen soll, den einzelnen Miteigentümer zur Geltendmachung des anteiligen Zinsrückstandes (NZ 1986, 275) bzw könne der einzelne Gläubiger auch dann die Leistung nur an sich verlangen, wenn die Befriedigung der übrigen nicht gefährdet sei. Dazu habe der nunmehrige Beklagte in den Verfahren 6 C 511/96i und 6 C 512/96n ausdrücklich vorgebracht, daß Dr. K***** seit vielen Monaten den Bestandzins in gleichbleibender Höhe an ihn bezahlt habe. Dabei handle es sich um zwei Drittel des Mietzinses und um die gesamten das Mietobjekt betreffenden Betriebskostenakonti, welche der nunmehrige Beklagte zur Gänze an die Hausverwaltung vorausbezahlt habe. Auch sei die Klagsführung von der Mehrheit gebilligt worden. Bei den angeführten Verfahren sei die Klagsführung daher ebenfalls nicht von vornherein aussichtslos gewesen, dies insbesonders unter Berücksichtigung der Behauptung im Verfahren 3 C 1794/97w, wonach das dritte Drittel des Mietzinses ohnehin an den dritten Untervermieter Gernot M***** bezahlt werde. Diesem Sachverhalt sei ohne weiteres zu entnehmen, daß die Parteien des Untermietvertrages eine von § 848 ABGB abweichende (nachträgliche) Vereinbarung getroffen haben. Schließlich könne nicht außer Betracht bleiben, daß Dr. K***** im Rahmen des Vergleiches die Klagsforderung der Höhe nach zur Gänze anerkannt habe.

Die Revision erachtete das Berufungsgericht für zulässig, weil eine Rechtsprechnung des Obersten Gerichtshofes zur Frage fehle, ob eine von § 848 ABGB abweichende Vereinbarung auch nachträglich getroffen werden könne und nicht bereits im Bestandvertrag zu erfolgen habe bzw ob nicht zwei von drei Vermietern ihre anteiligen Mietzinse ohne Sicherheit verlangen können, weil die Befriedigung des Dritten gar nicht gefährdet ist.

Dagegen richtet sich die Revision des Beklagten mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß das Urteil des Erstgerichtes wiederhergestellt werde.

Der Kläger hat Revisionsbeantwortung erstattet und beantragt, das Rechtsmittel des Beklagten als unzulässig zurückzuweisen, in eventu, ihm keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist unzulässig.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß die mehreren vom Kläger geltend gemachten Ansprüche nicht zusammenzurechnen sind. Gemäß § 55 Abs 1 Z 1 JN - die Bestimmung ist auch für die Zulässigkeit von Rechtsmitteln maßgebend (§ 55 Abs 5 JN) - hat dies nämlich dann zu gesehen, wenn sie von einer einzelnen Partei gegen eine einzelne Partei erhoben werden und in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen. Mehrere Ansprüche stehen in einem tatsächlichen Zusammenhang, wenn sie allesamt aus demselben Klagesachverhalt abgeleitet werden können, ein rechtlicher Zusammenhang liegt vor, wenn die Ansprüche aus demselben Vertrag oder derselben Rechtsnorm abgeleitet werden (Mayr in Rechberger, ZPO Rz 2 zu § 55 JN). Der tatsächliche oder rechtliche Zusammenhang wird aber nicht allein durch den Umstand hergestellt, daß es sich um gleichartige Leistungen des Anspruchsberechtigten handelt oder daß mehrere Ansprüche einer Person gegen ein und denselben Gegner bestehen. Honoraransprüche eines Rechtsanwaltes stehen dann in einem Zusammenhang, wenn die Leistungen aufgrund eines einheitlichen Auftrags erfolgten oder eine Gesamtzahlungsverpflichtung vorliegt (JBl 1976, 436; 5 Ob 664/81). Die gegenteilige ältere Auffassung (ZBl 1929/110; Rsp 1929/121), wonach ein "andauerndes Bevollmächtigungsverhältnis" oder das "fortdauernde Auftragsverhältnis" einen rechtlichen Zusammenhang schaffe, ist überholt. Es kommt darauf an, ob dem beauftragten Rechtsanwalt ein oder mehrere Aufträge erteilt wurden und nicht darauf, ob diesen Aufträgen ein oder mehrere Vollmachten zugrundeliegen.

Daraus folgt, daß die Revision, soweit sie die Ansprüche aus den Rechtssachen "M***** gegen K***** 2" und "M***** gegen K***** 3" betrifft, gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig ist. Aber auch bezüglich des verbleibenden, den Betrag von S 42.000 übersteigenden Ausspruchs aus der Rechtssache "M***** gegen K***** 1" ist sie nicht zulässig.

Die vom Berufungsgericht als erheblich erachteten Rechtsfragen, ob eine von § 848 ABGB abweichende Vereinbarung nachträglich getroffen werden kann und nicht bereits im Bestandvertrag zu erfolgen hat bzw ob zwei von drei Vermietern ihre anteiligen Mietzinse ohne Sicherheit verlangen können, weil die Befriedigung des Dritten gar nicht gefährdet ist, betreffen nicht die Honorarforderung "M***** gegen K***** 1", weshalb auf sie vom Obersten Gerichtshof nicht einzugehen ist und sie die Zulässigkeit einer Revision nicht zu begründen vermögen.

Es werden auch in der Revision keine anderen erheblichen Rechtsfragen aufgezeigt. Zur Honorarforderung "M***** gegen K***** 1" wird lediglich geltend gemacht, der Kläger hätte die Vereinbarung des Untermietvertrages auszulegen gehabt und hätte dann dem Beklagten von der Einbringung einer Klage abraten müssen.

Der Frage, ob der Kläger den Punkt VIII des Mietvertrages unrichtig auslegte, kommt aber keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Wenn schon die Frage, ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, nicht erheblich im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO ist (s Kodek in Rechberger, ZPO Rz 5 zu § 502 mwN), gilt dies auch für die Frage, ob der Anwalt bei der Auslegung seinen Beratungspflichten nachgekommen ist, es sei denn, es läge infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis vor (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 5 zu § 502 mwN). Von einem unvertretbaren Auslegungsergebnisse kann aber keine Rede sein.

Die Revision des Beklagten ist daher, soweit sie nicht gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig ist, wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

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