Rechtssatz
Auch bei einem nicht auf ein Urteil des EGMR gestützten Erneuerungsantrag sind die zeitlichen Schranken des Art 35 Abs 1 MRK zu beachten, der die Einhaltung einer sechsmonatigen Frist nach der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung verlangt. Liegt die Voraussetzung rechtzeitiger Geltendmachung nicht vor, ist der Antrag als unzulässig zurückzuweisen.
14 Os 138/07m | OGH | 19.02.2008 |
Auch; Beisatz: Als endgültige innerstaatliche Entscheidung kommt eine Entscheidung in Betracht, die letztinstanzlich infolge eines effektiven Rechtsmittels und in Bezug auf den Beschwerdegegenstand ergangen ist. (T1) |
13 Ns 14/08z | OGH | 23.04.2008 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Wurde ein Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers zur Ausführung eines Erneuerungsantrags nicht innerhalb der nach § 363a Abs 1 StPO offen stehenden Frist von sechs Monaten gestellt, ist der Antrag schon zufolge offenkundiger Aussichtslosigkeit der angestrebten Prozesshandlung abzuweisen. (T2) |
14 Os 57/08a | OGH | 13.05.2008 |
Auch; Beisatz: Eine behauptete fristgerechte Einbringung einer auf die selbe Sache bezogenen Individualbeschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte vermag daran nichts zu ändern, weil die hier in Anschlag zu bringende Bestimmung des § 35 Abs 1 MRK eine Fristenhemmung - aus welchen Gründen auch immer - nicht vorsieht. (T3) |
15 Os 140/07p | OGH | 08.05.2008 |
Beis wie T1; Beisatz: Hier: Erneuerungsantrag gegen einen das Exequaturverfahren rechtskräftig abschließenden Beschluss. (T4) |
15 Os 22/08m | EGMR | 05.06.2008 |
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Durchsetzungsverfahren nach § 20 MedienG. Nur, wenn auch ein Fristsetzungsantrag nach § 91 GOG eingebracht wurde, ist der innerstaatliche Instanzenzug erschöpft. (T5)<br/>Beisatz: Der Fristsetzungsantrag nach § 91 GOG ist ein wirksamer und ausreichender Rechtsbehelf zur Verhütung einer unangemessenen langen Dauer des Verfahrens bzw zur Hintanhaltung ungebührlicher Verzögerungen. (T6) |
11 Os 86/11y | OGH | 14.07.2011 |
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Die bekämpfte Entscheidung ist bestimmt zu bezeichnen. (T7) |
14 Os 54/14v | OGH | 17.06.2014 |
Vgl auch; Beisatz: Bei Fehlen einer Verteidigerunterschrift sieht das Gesetz kein Verbesserungsverfahren vor (T8)<br/>Beisatz: Eine Verlängerung dieser sechsmonatigen Frist ist nicht vorgesehen. (T9) |
13 Os 115/15h | OGH | 09.03.2016 |
Beis wie T1; Beisatz: Den Beginn der Frist des Art 35 Abs 1 MRK verzögern nur jene Rechtsbehelfe, die der Beschuldigte ergreifen muss, um dem Erfordernis der Erschöpfung des Rechtswegs genüge zu tun. Dies trifft nur auf effektive (wirksame, aussichtsreiche) Rechtsbehelfe zu; also solche, die nach innerstaatlichem Recht normalerweise verfügbar sowie geeignet und ausreichend sind, um das Gericht in die Lage zu versetzen, die behauptete Konventionsverletzung (wenigstens im Kern) zu prüfen und gerade im Hinblick darauf Abhilfe zu schaffen. (T10) |
15 Os 2/16g | OGH | 16.11.2016 |
Auch; Beisatz: Wenn über einen Antrag auf Beschränkung der Akteneinsicht des Privatanklägers und einen Widerspruch gegen eine Sicherstellung rechtskräftig entschieden wurde, ist ein ohne Änderung der Verhältnisse erhobenes, denselben Entscheidungsgegenstand betreffendes neuerliches Begehren desselben Beteiligten wegen „res iudicata“ zurückzuweisen. In dieser Konstellation läuft die sechsmonatige Frist für dessen Erneuerungsantrag (Art 35 Abs 1 MRK) ‑ auch wenn im zweiten Fall anstatt mit Zurückweisung verfehlt neuerlich meritorisch entschieden wurde ‑ ab der letztinstanzlichen Entscheidung zum Erstantrag. (T11) |
13 Os 83/18g | OGH | 19.12.2018 |
Auch; Beis ähnlich wie T11 |
13 Os 58/22m | OGH | 07.05.2022 |
Vgl; Beis nur wie T7; Beis nur wie T8 |
14 Os 124/22z | OGH | 24.01.2023 |
vgl; Beisatz: nunmehr Frist von vier Monaten (Art 4 15. ZPMRK) (T12) |
13 Os 9/23g | OGH | 22.03.2023 |
vgl; Beisatz: IdF des Art 4 des 15. ZPMRK verlangt Art 35 Abs 1 MRK nunmehr die Einhaltung einer viermonatigen Frist nach der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung. (T13) |
Dokumentnummer
JJR_20071023_OGH0002_0110OS00132_06F0000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)