OGH 11Os107/12p

OGH11Os107/12p9.10.2012

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Oktober 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Mag. Michel und Dr. Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Scheickl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Gebhard S***** wegen der Vergehen der Urkundenfälschung und der Unterdrückung eines Beweismittels nach §§ 223 Abs 2, 295 StGB, AZ 15 Hv 1/93 des Landesgerichts St. Pölten, über den Antrag des Verurteilten auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Das Verfahren gegen Gebhard S***** wegen der Vergehen der Urkundenfälschung und der Unterdrückung eines Beweismittels nach §§ 223 Abs 2, 295 StGB wurde bereits 1993 rechtskräftig mit einer Verurteilung abgeschlossen.

Nach zahlreichen erfolglos gebliebenen Wiederaufnahmeanträgen (vgl zuletzt etwa 11 Os 70/12x) begehrt Gebhard S***** nunmehr die Erneuerung des Strafverfahrens.

Rechtliche Beurteilung

Der Erneuerungsantrag war schon deshalb ohne meritorische Prüfung zurückzuweisen, weil die Eingabe des Verurteilten entgegen der zwingenden gesetzlichen Anordnung des § 363b Abs 2 Z 1 StPO nicht von einem Verteidiger (§ 48 Abs 1 Z 4 StPO) unterschrieben wurde und dieser Mangel - aufgrund des Fehlens einer § 285a Z 3 letzter Satz StPO, § 3 Abs 2 zweiter Satz GRBG vergleichbaren Bestimmung - einer Verbesserung nicht zugänglich ist.

Ein Erneuerungsantrag, der sich nicht auf eine Entscheidung des EGMR berufen kann, ist nach gefestigter Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs im Übrigen zwar zulässig (RIS-Justiz RS0122228), muss aber allen gegenüber dem EGMR normierten Zulässigkeitsvoraussetzungen der Art 34 und 35 MRK sinngemäß entsprechen (RIS-Justiz RS0122737).

Ein Zulässigkeitskriterium für die Befassung des EGMR durch Erhebung einer Individualbeschwerde ist auch das Einhalten einer sechsmonatigen Frist nach der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung (Art 35 Abs 1 MRK); als solche kommt eine in Betracht, die letztinstanzlich infolge eines effektiven Rechtsmittels und in Bezug auf den Beschwerdegegenstand ergangen ist. Eine Erneuerung des gegenständlichen Strafverfahrens scheidet daher auch aus zeitlichen Gründen aus (RIS-Justiz RS0122736).

Stichworte