Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Juni 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Mag. Michel und Dr. Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Angrosch als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Gebhard S***** wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB und einer anderen strafbaren Handlung, AZ 15 E Hv 1/93 des Landesgerichts St. Pölten, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 24. Mai 2012, AZ 21 Bs 187/12x, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde des Verurteilten Gebhard S***** gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 26. März 2012, GZ 15 E Hv 1/93-451, mit dem ein neuerlicher Wiederaufnahmeantrag des Verurteilten abgewiesen worden war, nicht Folge.
Weil dagegen kein Rechtsmittel zulässig ist (§ 89 Abs 6 StPO), war die Beschwerde zurückzuweisen (vgl bereits 11 Os 84/09a).
Eine Erneuerung des Strafverfahrens (§ 363a StPO; RIS-Justiz RS0122228) kommt schon aus zeitlichen Gründen nicht in Betracht (Art 35 Abs 1 MRK; RIS-Justiz RS0122736).
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