European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0130OS00085.22G.1019.000
Spruch:
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Gründe:
[1] Mit Urteil der Einzelrichterin des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 8. Februar 2022 (ON 29) wurde * M* des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Unter einem erging der Beschluss auf Widerruf einer bedingten Strafnachsicht nach § 494a Abs 1 Z 4 StPO.
[2] Das Oberlandesgericht Wien gab der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung des Genannten wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe und wegen der Aussprüche über die Schuld und die Strafe mit Urteil vom 12. Mai 2022, AZ 23 Bs 83/22g, nicht Folge. Ebenso verfuhr es mit der impliziten Beschwerde des M* gegen den Widerrufsbeschluss (ON 37).
[3] Mit einer beim Obersten Gerichtshof am 10. Juni 2022 eingelangten Eingabe vom 3. Juni 2022 begehrte der Verurteilte die Erneuerung des Strafverfahrens „gegen: GZ.: 95 Hv 136/21x‑38“ (zusammengefasst) mit der Behauptung, er sei unschuldig verurteilt und von den Verteidigern und der Erstrichterin „nicht fair behandelt“ worden (ON 42).
[4] Dieser Antrag wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 7. September 2022, AZ 13 Os 58/22m, schon mangels Verteidigerunterschrift als unzulässig zurückgewiesen (§ 363b Abs 2 Z 1 StPO).
Rechtliche Beurteilung
[5] Mit dem beim Obersten Gerichtshof am 8. August 2022 eingelangten, selbst verfassten Schreiben vom 15. Juni 2022 begehrt M* abermals die Erneuerung des Strafverfahrens „GZ.: 95v 136/21x‑38“ im Wesentlichen mit der Behauptung, er sei unschuldig verurteilt und unzureichend verteidigt worden. Unter einem beantragt er (erkennbar) dafür die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers.
[6] Auch dieser Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens (zu dessen Zulässigkeit Rebisant, WK‑StPO §§ 363a–363c Rz 108 f) war schon mangels Verteidigerunterschrift als unzulässig zurückzuweisen (§ 363b Abs 2 Z 1 StPO). Ein Verbesserungsverfahren sieht das Gesetz für diesen Fall nicht vor (RIS‑Justiz RS0122736 [T8] und RS0122737 [T30]).
[7] Gleichermaßen war mit dem Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers bereits deshalb (siehe im Übrigen auch RIS‑Justiz RS0127077) zu verfahren, weil dem Verurteilten ohnedies mit Beschluss vom 13. Jänner 2022 (ON 1 S 11, Bestellungsbescheid der Rechtsanwaltskammer Wien vom 14. Jänner 2022 [ON 25]) ein Verfahrenshilfeverteidiger im Umfang des § 61 Abs 4 StPO, somit auch für einen Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens, beigegeben wurde.
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