European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:0140OS00073.20X.0817.000
Spruch:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
***** C***** verbüßt in der Justizanstalt Stein eine mit (seit 18. März 2004 rechtskräftigem) Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Geschworenengericht vom 17. Juli 2003, GZ 7 Hv 44/03t‑107, wegen zweier Verbrechen des Mordes nach § 75 StGB (teils iVm § 15 StGB) über ihn verhängte lebenslange Freiheitsstrafe.
Mit Beschluss vom 8. Juni 2020, AZ 18 Bs 135/20i, gab das Oberlandesgericht Wien seiner Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 14. April 2020, GZ 23 BE 7/20k‑9, mit dem sein Antrag auf bedingte Entlassung abgewiesen worden war, nicht Folge.
Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts richtet sich der selbst verfasste Antrag des Strafgefangenen auf Erneuerung des Strafverfahrens nach § 363a StPO, inhaltlich dessen er Verletzungen von Art 3 und Art 8 MRK durch das Unterbleiben der Erstellung und Erörterung eines Vollzugsplans (§ 135 StVG) sowie die Abweisung mehrerer Anträge auf Ausgang und auf unbewachte Familienbesuche durch den Leiter oder „unbekannte Entscheidungsträger“ der Justizanstalt Stein behauptet, einzelne Begründungspassagen der oben angeführten Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht kritisiert und schließlich „vollständigkeitshalber“ angebliche „Verletzungen der EMRK und der innerstaatlichen StPO‑Vorschriften im Verurteilungsprozess vom LG Eisenstadt zu GZ 7 Hv 44/03t“ auflistet.
Rechtliche Beurteilung
Der Antrag war schon wegen des Fehlens einer Verteidigerunterschrift zurückzuweisen (§ 363b Abs 2 Z 1 StPO). Ein Verbesserungsverfahren sieht das Gesetz für diesen Fall nicht vor (RIS‑Justiz RS0122736 [T8]).
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