OGH 15Os140/07p

OGH15Os140/07p8.5.2008

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. Mai 2008 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters MMag. Klaus als Schriftführer im Verfahren gegen Stephan K***** wegen Übernahme der Strafvollstreckung, AZ 27 Hv 58/05i des Landesgerichts Linz, AZ 8 Bs 158/05z des Oberlandesgerichts Linz, über die als Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a Abs 1 StPO zu wertende Grundrechtsbeschwerde der betroffenen Person nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit Urteil des Geschworenengerichts des Kantons Zürich vom 22. Dezember 1989, rechtskräftig seit 25. Februar 1991, wurde der österreichische Staatsbürger Stephan K***** wegen Mordes im Sinne von Art 112 (Schweizer) StGB, des Betruges und vollendeten Betrugsversuches im Sinne von Art 148 Abs 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art 22 Abs 1 StGB, und der Urkundenfälschung im Sinn von Art 251 Abs 1 und2 StGB schuldig erkannt und zu 20 Jahren Zuchthaus verurteilt. Daneben wurde der Genannte für die Dauer von 15 Jahren unbedingt des Landes verwiesen und eine ambulante Maßnahme nach § 43 StGB angeordnet.

Mit Note vom 19. September 2003 ersuchte das (Schweizer) Bundesamt für Justiz um Übernahme der Strafvollstreckung des obgenannten Urteils des Geschworenengerichts des Kantons Zürich durch Österreich. Stephan K***** sei am 8. September 1996 aus der Strafanstalt Regensdorf entwichen. In der Folge habe das Amt für Straf- und Maßnahmenvollzug des Kantons Zürich am 18. März 1998 beim Bundesamt für Polizei einen Antrag auf internationale Ausschreibung in Europa und Nordamerika gestellt. Stephan K***** sei am 17. Juli 2003 in Wien verhaftet worden.

Mit Beschluss vom 12. April 2005, GZ 27 Hv 58/05i-23, hat das Landesgericht Linz die Vollstreckung der mit dem erwähnten Urteil des Geschworenengerichts des Kantons Zürich ausgesprochenen Strafe übernommen und unter Bedachtnahme auf diese Strafe die zu vollstreckende Strafe mit 20 Jahren Freiheitsstrafe festgesetzt. Seiner dagegen erhobenen Beschwerde hat das Oberlandesgericht Linz mit Beschluss vom 31. Mai 2005, AZ 8 Bs 158/05z (ON 35), nicht Folge gegeben.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diese Beschlüsse, nicht aber gegen eine Entscheidung im Rahmen des nachfolgenden Strafvollzugs, richtet sich die als Grundrechtsbeschwerde bezeichnete, von Stephan K***** selbst verfasste, nicht von einem Verteidiger unterschriebene Eingabe vom 12. November 2007, die sich jedoch angesichts der Behauptung einer Verletzung von Art 54 SDÜ und der daraus abgeleiteten Verstöße gegen Art 5 und 6 MRK der Sache nach als Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens nach § 363a Abs 1 StPO darstellt.

Wie der Oberste Gerichtshof in seiner zu AZ 13 Os 135/06m (= EvBl 2007/154, 832) ergangenen Grundsatzentscheidung (nachfolgend 11 Os 132/06f = EvBl 2008/8, 32) dargelegt hat, gelten die gegenüber dem EGMR normierten Zulässigkeitsvoraussetzungen der Art 34 und 35 Abs 1 und Abs 2 MRK sinngemäß auch für Anträge auf Erneuerung des Strafverfahrens nach § 363a StPO (vgl auch Art 34 Abs 4 erster Satz MRK).

Ein Zulässigkeitskriterium für die Befassung des EGMR durch Erhebung einer Individualbeschwerde ist das Einhalten einer sechsmonatigen Frist nach der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung (Art 35 Abs 1 MRK). Als solche kommt eine Entscheidung in Betracht, die letztinstanzlich infolge eines effektiven Rechtsmittels und in Bezug auf den Beschwerdegegenstand ergangen ist (Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 § 13 Rz 35). Der Antrag gemäß § 363a StPO richtet sich jedoch gegen den bereits am 31. Mai 2005 ergangenen, das Exequaturverfahren rechtskräftig abschließenden Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 31. Mai 2005 und vermag daher das Erfordernis rechtzeitiger Geltendmachung nicht zu erfüllen. Weiters mangelt es dem Antrag an der gemäß § 363b Abs 2 Z 1 StPO zwingend erforderlichen Unterschrift eines Verteidigers sodass er in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der hiezu vom Betroffenen erstatteten Äußerung bereits bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen war.

Stichworte