OGH 13Os9/23g

OGH13Os9/23g22.3.2023

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. März 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz‑Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Mag. Lung in der Strafsache gegen * F* wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 30 Hv 22/22z des Landesgerichts Krems an der Donau, über den Antrag des Verurteilten auf Erneuerung des Strafverfahrens nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0130OS00009.23G.0322.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

 

Gründe:

[1] Mit Urteil der Einzelrichterin des Landesgerichts Krems an der Donau vom 7. März 2022 wurde * F* eines Verbrechens und mehrerer Vergehen schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt (ON 82). Der dagegen (unter anderem) erhobenen Berufung des Genannten gab das Oberlandesgericht Wien mit Urteil vom 9. August 2022, AZ 31 Bs 166/22x, nicht Folge (ON 112). Die letztgenannte Entscheidung wurde der Verteidigung am 22. August 2022 zugestellt (Zustellnachweis in der Verfahrensautomation Justiz [VJ]).

Rechtliche Beurteilung

[2] Mit beim Obersten Gerichtshof am 1. Februar 2023 eingelangtem Schriftsatz beantragte der Verurteilte die Erneuerung des Strafverfahrens.

[3] Dieser Antrag ist unzulässig.

[4] Bei einem – wie hier – nicht auf ein Urteil des EGMR gestützten Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens handelt es sich um einen subsidiären Rechtsbehelf. Demgemäß gelten alle gegenüber dem EGMR normierten Zulässigkeitsvoraussetzungen der Art 34 sowie 35 Abs 1 und 2 MRK sinngemäß auch für derartige Anträge (RIS‑Justiz RS0122737).

[5] Es sind daher (auch) die zeitlichen Schranken des Art 35 Abs 1 MRK zu beachten, der – in der hier gemäß Art 8 Abs 3 des 15. ZPMRK maßgebenden Fassung des Art 4 des 15. ZPMRK – die Einhaltung einer viermonatigen Frist nach der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung verlangt (RIS‑Justiz RS0122736).

[6] Der am 1. Februar 2023 – somit (weit) mehr als vier Monate nach der oben bezeichneten (hier letztinstanzlichen) Entscheidung des Oberlandesgerichts – eingebrachte Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens ist daher verspätet.

[7] Er war deshalb – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – schon bei der nichtöffentlichen Beratung als unzulässig zurückzuweisen (§ 363b Abs 1 und 2 StPO).

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