European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0140OS00115.14I.1216.000
Spruch:
Der Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mario E***** wurde mit ‑ seitens des Angeklagten unbekämpft gebliebenem ‑ Urteil des Einzelrichters des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 24. April 2014, GZ 127 Hv 5/14g‑15, ‑ abweichend von dem auf einen Schuldspruch wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB gerichteten Strafantrag ‑ des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt.
Mit Urteil vom 26. September 2014, AZ 19 Bs 233/14z, gab das Oberlandesgericht Wien der zum Nachteil des Angeklagten gegen den Ausspruch über die Strafe gerichteten Berufung der Staatsanwaltschaft mit der Maßgabe Folge, dass unter Ausschaltung des § 43 Abs 1 StGB und gleichzeitiger Anwendung des § 43a Abs 3 StGB ein sechsmonatiger Teil der verhängten Freiheitsstrafe für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurde.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die ‑ unter Anschluss der Kopie eines Antrags auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens übermittelte ‑ Eingabe des Verurteilten vom 30. September 2014, in der er behauptet, das Verfahren sei (sowohl vom Landesgericht für Strafsachen Wien als auch vom Oberlandesgericht Wien) entgegen „§ 61 Abs 1 Z 4 StPO“ „widerrechtlich“ ohne Beiziehung eines Verteidigers „geführt worden“ (vgl aber § 61 StPO), und die er auch als „Antrag auf Erneuerung des Verfahrens“ verstanden wissen will.
Der ‑ unsubstantiierte ‑ Erneuerungsantrag, in dem ein nachvollziehbarer Bezug zu einem Grundrecht nicht hergestellt wird, war schon wegen des Fehlens einer Verteidigerunterschrift zurückzuweisen (§ 363b Abs 2 Z 1 StPO). Ein Verbesserungsverfahren sieht das Gesetz für diesen Fall nicht vor (12 Os 182/10x, 12 Ns 91/10v; jüngst 14 Os 54/14v).
Über den Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens wird das Erstgericht zu entscheiden haben (§ 357 Abs 1 letzter Fall StPO).
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