European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0130OS00068.18A.0627.000
Spruch:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mihai C***** wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 19. April 2017, GZ 222 Hv 15/17v‑207, des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 2 erster Fall StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, die das Oberlandesgericht Graz – in Stattgebung einer dagegen erhobenen Berufung des Angeklagten – mit Urteil vom 25. Oktober 2017, AZ 8 Bs 311/17x, herabsetzte.
Rechtliche Beurteilung
Mit Eingabe vom 27. Mai 2018 behauptet der Verurteilte (erkennbar), durch die erwähnten strafgerichtlichen Entscheidungen in Art 6 MRK verletzt worden zu sein.
Das als (im Übrigen verspäteter – RIS‑Justiz RS0122736) Erneuerungsantrag aufzufassende Anbringen war schon wegen des Fehlens einer Verteidigerunterschrift zurückzuweisen (§ 363b Abs 2 Z 1 StPO). Ein Verbesserungsverfahren sieht das Gesetz für diesen Fall nicht vor (RIS-Justiz RS0122736 [T8], RS0122737 [T30]).
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