OGH 14Os111/15b

OGH14Os111/15b17.11.2015

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. November 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wüstner als Schriftführer in der Strafsache gegen DI El Gohary E***** wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und 4 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 016 Hv 43/11z des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Verurteilten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 24. April 2012, AZ 22 Bs 82/12p, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0140OS00111.15B.1117.000

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

DI El Gohary E***** wurde mit Urteil des Einzelrichters des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 28. November 2011, GZ 016 Hv 43/11z‑41, der Vergehen der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und 4 StGB (I) und der Verleumdung nach § 297 Abs 1 erster Fall StGB (II) schuldig erkannt und hiefür zu einer unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Mit dem angefochtenen Urteil gab das Oberlandesgericht Wien der dagegen ergriffenen Berufung des Angeklagten wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe sowie wegen des Ausspruchs über die Schuld und die Strafe nicht, der gegen den Strafausspruch gerichteten Berufung der Staatsanwaltschaft dagegen mit der Maßgabe Folge, dass die Freiheitsstrafe gemäß § 31 StGB unter Bedachtnahme auf eine Vorverurteilung als Zusatzstrafe ausgesprochen und „der Ausspruch der bedingten Nachsicht der Sanktion (§ 43 Abs 1 StGB) aus dem Urteil ausgeschaltet“ wurde (ON 56).

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen erhobene Beschwerde des DI El Gohary E***** (ON 154 iVm ON 155) ist unzulässig, weil gegen Urteile des Oberlandesgerichts als Berufungsgericht ein weiterer Rechtszug nicht vorgesehen ist (§ 489 Abs 1 iVm § 479 StPO).

Eine Verletzung von Grundrechten wird inhaltlich gar nicht behauptet, weshalb eine Deutung als Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens nach § 363a Abs 1 StPO ausscheidet. Im Übrigen wäre die Eingabe auch unter diesem Aspekt zufolge Nichteinhaltung der nach Art 35 Abs 1 MRK gebotenen sechsmonatigen Antragsfrist (RIS‑Justiz RS0122736) und des Fehlens einer Verteidigerunterschrift (§ 363b Abs 2 Z 1 StPO) zurückzuweisen.

Stichworte