European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0140OS00111.15B.1117.000
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
DI El Gohary E***** wurde mit Urteil des Einzelrichters des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 28. November 2011, GZ 016 Hv 43/11z‑41, der Vergehen der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und 4 StGB (I) und der Verleumdung nach § 297 Abs 1 erster Fall StGB (II) schuldig erkannt und hiefür zu einer unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Mit dem angefochtenen Urteil gab das Oberlandesgericht Wien der dagegen ergriffenen Berufung des Angeklagten wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe sowie wegen des Ausspruchs über die Schuld und die Strafe nicht, der gegen den Strafausspruch gerichteten Berufung der Staatsanwaltschaft dagegen mit der Maßgabe Folge, dass die Freiheitsstrafe gemäß § 31 StGB unter Bedachtnahme auf eine Vorverurteilung als Zusatzstrafe ausgesprochen und „der Ausspruch der bedingten Nachsicht der Sanktion (§ 43 Abs 1 StGB) aus dem Urteil ausgeschaltet“ wurde (ON 56).
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen erhobene Beschwerde des DI El Gohary E***** (ON 154 iVm ON 155) ist unzulässig, weil gegen Urteile des Oberlandesgerichts als Berufungsgericht ein weiterer Rechtszug nicht vorgesehen ist (§ 489 Abs 1 iVm § 479 StPO).
Eine Verletzung von Grundrechten wird inhaltlich gar nicht behauptet, weshalb eine Deutung als Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens nach § 363a Abs 1 StPO ausscheidet. Im Übrigen wäre die Eingabe auch unter diesem Aspekt zufolge Nichteinhaltung der nach Art 35 Abs 1 MRK gebotenen sechsmonatigen Antragsfrist (RIS‑Justiz RS0122736) und des Fehlens einer Verteidigerunterschrift (§ 363b Abs 2 Z 1 StPO) zurückzuweisen.
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