European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0120OS00118.16V.0126.000
Spruch:
Die Anträge auf Erneuerung des Strafverfahrens sowie auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers werden zurückgewiesen.
Gründe:
Mit Urteil des Bezirksgerichts Gmunden vom 10. Juni 2015, GZ 4 U 24/15f-18, wurde Christian H***** des Vergehens der sexuellen Belästigung und öffentlichen geschlechtlichen Handlungen nach § 218 Abs 1 Z 2 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 6. November 2014 in A***** Patricia K***** durch eine geschlechtliche Handlung vor ihr unter Umständen, unter denen dies geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, belästigt, indem er im Großraumabteil des Regionalexpresszugs ***** auf der Fahrt nach T***** gegenüber der Genannten sitzend seinen Penis aus der Hose holte und daran manipulierte.
Mit Entscheidung vom 14. Dezember 2015 gab das Landesgericht Wels, AZ 24 Bl 101/15a, der wegen Nichtigkeit und gegen die Aussprüche über die Schuld und die Strafe erhobenen Berufung des anwaltlich vertretenen Angeklagten sowie der zum Nachteil des Genannten gegen den Strafausspruch ausgeführten Berufung der Staatsanwaltschaft jeweils keine Folge und bestätigte das Ersturteil (ON 28 im U‑Akt).
Die Rechtsmittelentscheidung wurde dem Verteidiger des Verurteilten am 17. Februar 2016 zugestellt.
Mit nicht anwaltlich gefertigtem, am 12. September 2016 beim Obersten Gerichtshof per Boten eingebrachtem Schriftsatz begehrt Christian H***** in Ansehung der angeführten Entscheidungen des Bezirksgerichts Gmunden und des Landesgerichts Wels die Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a StPO per analogiam.
Der Antragsteller behauptet eine „Grundrechtsverletzung des Art 50 GRC“, weil er „in der selben Sache“ bereits mit am 5. Mai 2015 mündlich verkündetem Urteil des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich, GZ LVwG‑650354/9/Sch, rechtskräftig freigesprochen worden sei und solcherart die gegenständlichen Urteile des Bezirksgerichts Gmunden vom 10. Juni 2015 und des Landesgerichts Wels vom 14. Dezember 2015 gegen das Recht, wegen derselben Straftat nicht zweimal strafrechtlich verfolgt oder bestraft zu werden, verstoßen (und damit auch eine Verletzung von Art 4 des 7. ZPEMRK).
Rechtliche Beurteilung
Der Antrag war mangels Vorliegens einer gemäß § 363b Abs 2 Z 1 StPO zwingend erforderlichen Unterschrift eines Verteidigers, was einer Verbesserung nicht zugänglich ist (RIS‑Justiz RS0122737 [T30]), bereits bei nichtöffentlicher Beratung als unzulässig zurückzuweisen.
Im Übrigen ist ein Erneuerungsantrag, der sich nicht auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte berufen kann, nach gefestigter Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zulässig (RIS‑Justiz RS0122228), muss aber allen gegenüber dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte normierten Zulässigkeitsvoraussetzungen der Art 34 und 35 EMRK sinngemäß entsprechen (RIS‑Justiz RS0122737; Reindl‑Krauskopf, WK‑StPO § 363a Rz 31).
Diesen Erfordernissen wird der Erneuerungsantrag schon deshalb nicht gerecht, weil die Einhaltung der gebotenen Antragsfrist von sechs Monaten ab der am 17. Februar 2016 an den Verteidiger des nunmehrigen Erneuerungswerbers erfolgten Zustellung der letztinstanzlichen und rechtskräftigen Entscheidung des Landesgerichts Wels vom 14. Dezember 2015 nicht gegeben ist (RIS‑Justiz RS0122736; Reindl‑Krauskopf, WK‑StPO § 363a Rz 33).
Schon aus diesem Grund war daher auch der Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der angestrebten Prozesshandlung zurückzuweisen.
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