European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0110OS00020.18B.0410.000
Spruch:
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Der auf die Geltendmachung von Verletzungen der Art 5, 6, 8 und 14 EMRK „iVm EGRC“ abzielende, als Begehren auf Erneuerung des Strafverfahrens aufzufassende (zum erweiterten Anwendungsbereich siehe RIS‑Justiz RS0122228) Antrag des Verurteilten vom 16. Jänner 2018 gegen die Urteile des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 4. Mai 2017, GZ 11 U 187/15t-51, und des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Berufungsgericht vom 11. Oktober 2017, AZ 135 Bl 43/17z (ON 59 der U‑Akten), war schon wegen des Fehlens einer Verteidigerunterschrift zurückzuweisen (§ 363b Abs 2 Z 1 StPO). Ein Verbesserungsverfahren sieht das Gesetz für diesen Fall nicht vor (RIS-Justiz RS0122736 [T8], RS0122737 [T30]).
Mit Blick auf die Kompetenznorm des § 362 Abs 5 StPO nimmt der Oberste Gerichtshof zwar die Befugnis in Anspruch, den Vollzug mit Erneuerungsantrag (§ 363a StPO) bekämpfter Entscheidungen zu hemmen, ein Antragsrecht betroffener Personen ist daraus jedoch nicht abzuleiten (RIS-Justiz RS0125705). Der Antrag auf „Strafantrittsaufschub wegen Einbringung außerordentlicher Rechtsmittel und Rechtsbehelfe bei OGH und danach EGMR“ war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Der Antrag auf Gewährung von „Verfahrenshilfe vor dem Obersten Gerichtshof zwecks Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes lt. § 23 StPO“ war deshalb zurückzuweisen, weil die Erhebung eines solchen Rechtsbehelfs ausschließlich der Generalprokuratur zukommt, bei welcher die Eingabe des Antragstellers bereits registriert wurde (Gw 26/18h, Gw 47/18x, Gw 48/18v).
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