OGH 12Os93/11k

OGH12Os93/11k20.9.2011

Der Oberste Gerichtshof hat am 20. September 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Dr. Michel-Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Sommer als Schriftführer in der Strafsache gegen Christian S***** wegen Verbrechen der Brandstiftung nach § 169 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 21 Hv 83/10d des Landesgerichts Linz, über den Antrag des Verurteilten auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a Abs 1 StPO und über den eventualiter gestellten Antrag des Genannten, einen Verfahrenshilfeverteidiger zu erhalten, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers wird abgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit Urteil des Landesgerichts Linz vom 18. November 2010, GZ 21 Hv 83/10d-86, wurde Christian S***** der Verbrechen der Brandstiftung nach § 169 Abs 1 StGB und des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 5 StGB schuldig erkannt, zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und gemäß § 21 Abs 2 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

Nunmehr bekämpft der Verurteilte die genannte Entscheidung mit einem Antrag vom 12. Juni 2011 auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a StPO per analogiam (RIS-Justiz RS0122228). In eventu beantragt Christian S***** die Beigebung eines Verfahrenhilfeverteidigers zur Ausführung des Erneuerungsantrags.

Auch bei einem nicht auf ein Urteil des EGMR gestützten Erneuerungsantrag sind die zeitlichen Schranken des Art 35 Abs 1 MRK zu beachten, der die Einhaltung einer sechsmonatigen Frist nach der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung verlangt (RIS-Justiz RS0122736). Da das eingangs genannte Urteil des Landesgerichts Linz seit 23. November 2010 rechtskräftig ist, fehlt es an der Voraussetzung rechtzeitiger Geltendmachung, sodass der Antrag gemäß § 363b Abs 2 Z 2 StPO als unzulässig zurückzuweisen war.

Darüber hinaus mangelt es an einer gemäß § 363b Abs 2 Z 1 StPO zwingend erforderlichen Unterschrift eines Verteidigers.

Der Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers zur Ausführung eines Erneuerungsantrags war zufolge offenkundiger Aussichtslosigkeit der angestrebten Prozesshandlung abzuweisen, weil er nicht innerhalb der nach § 363a Abs 1 StPO offenstehenden Frist von sechs Monaten gestellt wurde (RIS-Justiz RS0122736 [T2]).

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