OGH 9ObA366/89; 10ObS183/91 (RS0039255)

OGH9ObA366/89; 10ObS183/9123.11.2023

Rechtssatz

Der Streitgegenstand (auch "Rechtsgrund") wird durch den Entscheidungsantrag (Sachantrag) und die zu seiner Begründung erforderlichen, vorgebrachten Tatsachen (Sachverhalt) bestimmt, nicht aber durch (vorweggenommene) Repliken auf vom Beklagten eingewendete anspruchsvernichtende Tatsachen.

Normen

ABGB §1489 A
IO §43 Abs5
ZPO §233
ZPO §235 Abs4 C
ZPO §411 Aa
ZPO §393a

9 ObA 366/89OGH14.03.1990

Veröff: SZ 63/43

10 ObS 183/91OGH22.10.1991

nur: Der Streitgegenstand (auch "Rechtsgrund") wird durch den Entscheidungsantrag (Sachantrag) und die zu seiner Begründung erforderlichen, vorgebrachten Tatsachen (Sachverhalt) bestimmt. (T1) <br/>Veröff: SSV-NF 5/107 = ZAS 1993/8 S 111 (Windisch-Graetz)

4 Ob 516/94OGH26.04.1994
5 Ob 143/94OGH31.01.1995

Vgl; nur T1

3 Ob 502/95OGH25.01.1995

nur T1; Veröff: SZ 68/12

1 Ob 5/94OGH14.07.1994

Auch; nur T1

1 Ob 49/95OGH22.11.1995

Auch; nur T1; Veröff: SZ 68/220

5 Ob 502/96OGH27.02.1996

Vgl; Beisatz: Für die Beurteilung des von der Rechtskraftwirkung erfassten Streitgegenstandes sind jedoch nur jene Tatsachenbehauptungen maßgeblich, die die Begründung des erhobenen Sachantrages (Urteilsbegehrens) erforderte. Die Präklusionswirkung der materiellen Rechtskraft einer Vorentscheidung für den Folgeprozess erstreckt sich demnach auf das Vorbringen von Tatsachen, die zur Vervollständigung oder Entkräftung jenes rechtserzeugenden Sachverhalts dienten, aus dem das erste Urteilsbegehren abgeleitet wurde; die rechtskräftige Verneinung eines Anspruchs ist auf den vom Gericht zur Abweisung herangezogenen Sachverhalt - den "maßgeblichen" Sachverhalt - beschränkt. (T2)

3 Ob 5/97zOGH29.01.1997

nur T1

1 Ob 2289/96sOGH25.10.1996

Auch; nur T1

2 Ob 535/95OGH27.02.1997

nur T1

8 ObA 149/97pOGH07.08.1997

nur T1

1 Ob 416/97aOGH28.04.1998

Auch; Beisatz: Der Streitgegenstand ist zweigliedrig. Für die Beurteilung maßgeblich ist allein das Klagevorbringen. Nicht von Bedeutung sind dagegen die Einwendungen des Beklagten. (T3)

8 ObA 68/99dOGH15.04.1999

Vgl auch; Beisatz: Wird einer Partei auf der Grundlage eines bestimmten rechtserzeugenden Sachverhaltes ein Anspruch rechtskräftig zuerkannt, kann der Gegner in einem Folgeprozess zwischen denselben Parteien (hier: im fortgesetzten Verfahren über weitere Ansprüche) dem rechtskräftig zuerkannten Anspruch nicht mit anspruchsvernichtenden Tatsachen entgegentreten, die in dem für die Vorentscheidung maßgeblichen Zeitpunkt bereits entstanden waren, aber nicht ausgeführt wurden. (T4)

3 Ob 182/99gOGH28.06.1999

Auch; nur T1

8 ObA 239/99aOGH08.06.2000

Auch; Beis ähnlich T4; Beisatz: Unterlassene Repliken auf Einwendungen des Beklagten können nicht zur Begründung einer neuen Klage herangezogen werden. (T5)

6 Ob 295/00aOGH22.02.2001

Auch; nur T1

10 ObS 83/02gOGH22.10.2002

Auch; nur T1

6 Ob 157/04pOGH15.12.2004

Auch; Beis wie T2

9 ObA 127/05zOGH30.09.2005

Auch

4 Ob 118/07tOGH10.07.2007

nur T1

10 Ob 11/08bOGH01.04.2008

nur T1

4 Ob 171/09iOGH20.10.2009

Auch

5 Ob 17/10aOGH11.02.2010

Vgl auch; Beis ähnlich wie T2; Beis ähnlich wie T4; Bem: Wohnrechtliches Außerstreitverfahren. (T6)

2 Ob 243/09pOGH06.05.2010

nur T1; Auch Beis wie T3 nur: Der Streitgegenstand ist zweigliedrig. (T7)

7 Ob 207/10gOGH15.12.2010

Auch

7 Ob 194/10wOGH15.12.2010

Auch

6 Ob 3/11aOGH28.01.2011

nur T1; Beis wie T7

8 Ob 99/10gOGH25.01.2011

Vgl; nur T1; Beis ähnlich wie T7

1 Ob 220/10zOGH25.01.2011

Vgl auch; nur T1; Beis wie T7

8 Ob 110/10zOGH25.01.2011

Vgl; nur T1; Beis ähnlich wie T7

6 Ob 247/10gOGH28.01.2011

nur T1; Beis wie T7

5 Ob 7/11gOGH26.05.2011

Auch; nur T1; Beis wie T7

7 Ob 116/11aOGH06.07.2011

Auch; Beis ähnlich wie T2; Beis ähnlich wie T4

6 Ob 218/11vOGH13.10.2011

Auch; nur T1; Beis wie T7

4 Ob 144/11xOGH22.11.2011

Auch; Beisatz: Stützt der Kläger sein Begehren auf alternative Sachverhaltsvarianten, liegen zwei Ansprüche vor, die ua verjährungsrechtlich getrennt zu beurteilen sind. (T8)

2 Ob 53/12aOGH28.03.2012

Vgl; nur T1; Beis wie T7

3 Ob 189/12hOGH19.12.2012

Auch

5 Ob 50/13hOGH06.06.2013

Vgl auch; Beis wie T7

3 Ob 133/13zOGH29.10.2013

nur T1

8 ObA 53/14yOGH25.11.2014

Auch; nur T1

3 Ob 112/15iOGH17.09.2015

Auch; Beis wie T8

5 Ob 133/15tOGH22.03.2016

Vgl auch; Beis wie T8; Beisatz: Der Grundsatz, dass dann, wenn der Kläger sein Begehren alternativ auf verschiedene Sachverhaltsvarianten stützt, in Wahrheit selbständige Ansprüche vorliegen, die auch verjährungsrechtlich getrennt zu beurteilen sind, gilt als solcher auch für Ansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung. Voraussetzung für eine solche gesonderte verjährungsrechtliche Anknüpfung eines von mehreren Beratungsfehlern ist, dass der behauptete Beratungsfehler tatsächlich als eine eigenständige den geltend gemachten Anspruch begründende Pflichtverletzung zu qualifizieren ist. Die Beurteilung, ob die mangelhafte oder fehlende Aufklärung über einen Umstand eine eigenständige, von anderen abgrenzbare Pflichtverletzung oder bloß ein Aspekt und unselbständiger Bestandteil einer einzigen Pflichtverletzung ist, hat in erster Linie nach inhaltlichen Gesichtspunkten zu erfolgen. Weist die unterbliebene Aufklärung über einen Umstand einen engen inhaltlichen Bezug zu einer ebenfalls unterbliebenen oder fehlerhaften Aufklärung über einen anderen Umstand auf, rechtfertigt es dieser Zusammenhang, beide Aufklärungsfehler zu einem einheitlichen Beratungsfehler zusammenzufassen. Es liegen dann nicht mehrere getrennte, sondern nur ein einheitlicher Beratungsfehler mit einzelnen verschiedenen Aspekten vor. Die Eigenständigkeit einer Pflichtverletzung kann sich (aber auch) aus den äußeren Umständen ergeben, wenn die fehlerhafte Beratung auf mehreren selbständigen Handlungen beruht und daher nicht mehr als ein einheitlicher Lebensvorgang anzusehen ist. (T9)

8 ObA 61/15aOGH15.12.2015

Auch; Beisatz: Nach der herrschenden, aus § 226 ZPO abgeleiteten zweigliedrigen Streitgegenstandstheorie wird der prozessuale Begriff des Streitgegenstands durch den Entscheidungsantrag (Sachantrag) und die zu seiner Begründung erforderlichen, vorgebrachten Tatsachen (rechtserzeugender Sachverhalt) bestimmt. (T10)

3 Ob 145/16vOGH22.09.2016

Auch; nur T1

10 Ob 57/16dOGH25.04.2017

Vgl auch; Beis wie T8

6 Ob 118/16wOGH07.07.2017

Vgl; Beis wie T8; Beis wie T9 nur: Der Grundsatz, dass dann, wenn der Kläger sein Begehren alternativ auf verschiedene Sachverhaltsvarianten stützt, in Wahrheit selbständige Ansprüche vorliegen, die auch verjährungsrechtlich getrennt zu beurteilen sind, gilt als solcher auch für Ansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung. Voraussetzung für eine solche gesonderte verjährungsrechtliche Anknüpfung eines von mehreren Beratungsfehlern ist, dass der behauptete Beratungsfehler tatsächlich als eine eigenständige den geltend gemachten Anspruch begründende Pflichtverletzung zu qualifizieren ist. (T11)<br/>Beisatz: Hier: Hinsichtlich der Verjährung ist das Unterbleiben einer erforderlichen Aufklärung über „Weichkosten“ im Verhältnis zum Risiko des Totalverlusts grundsätzlich nicht als eigener abgrenzbarer Aufklärungsfehler zu qualifizieren. (T12)

8 Ob 109/16mOGH29.06.2017

Vgl; Beis wie T8; Beis wie T11

3 Ob 139/17pOGH30.08.2017

Auch; Beisatz: Hier: Vorweggenommene Anfechtungseinrede begründet keine Zuständigkeit des Insolvenzgerichts gemäß § 43 Abs 5 IO. (T13)

7 Ob 95/17xOGH29.11.2017

Vgl; Beis wie T8; Beisatz: Das Unterbleiben einer erforderlichen Aufklärung über „Weichkosten“ im Verhältnis zur Aufklärung über das Risiko des Totalverlusts grundsätzlich nicht als eigener Aufklärungsfehler zu qualifizieren, da erhebliche „Weichkosten“ die Werthaltigkeit des Investments beeinflussen (so schon 6 Ob 118/16w). (T14)<br/>Beisatz: Erwirbt der Anleger bereits aufgrund von Aufklärungsfehlern über die Natur der Veranlagung und einem damit einhergehenden Totalverlustrisiko ungewollt eine Kommanditbeteiligung, dann ist eine allenfalls unrichtige Aufklärung über die damit verbundene konkrete Beendigungsmöglichkeit kein eigener abgrenzbarer Aufklärungsfehler. (T15)

2 Ob 26/17pOGH14.12.2017

Auch

9 Ob 65/17zOGH30.01.2018

Auch; Beis wie T8

1 Ob 141/17tOGH15.11.2017

Veröff: SZ 2017/130

4 Ob 94/17bOGH22.03.2018

Auch; Beis wie T8; Beis wie T9; Beis wie T14; Veröff: SZ 2018/23

5 Ob 68/18pOGH18.07.2018

Vgl auch

8 Ob 11/19dOGH26.02.2019

nur T1

8 ObA 78/18fOGH25.03.2019

Beisatz: Es steht den Parteien frei, den Umfang des Rechtsstreits zu bestimmen.<br/>mit Beisatz: Im Verfahren über ein auf eine mangels Verständigung des Betriebsrats iSd § 105 Abs 1 ArbVG unwirksame Kündigung gestütztes Begehren auf Feststellung des aufrechten Bestands des Dienstverhältnisses, in dem der Arbeitgeber Einwendungen bloß hinsichtlich der Eigenschaft des Arbeitnehmers als leitender Angestellter erhebt, ist die Rechtswirksamkeit einer später ausgesprochenen Eventualkündigung (zum selben Termin) daher nicht zu beurteilen. (T16)

5 Ob 135/19tOGH27.11.2019

nur T1

6 Ob 207/20iOGH18.02.2021

vgl; Beisatz ähnlich wie T9<br/>Anm: Veröff: SZ 2021/12

4 Ob 28/21bOGH15.03.2021
3 Ob 41/21gOGH22.04.2021

Vgl; Beis wie T11

9 Ob 52/21vOGH25.11.2021

Vgl; Beis wie T9; Beis wie T11

9 Ob 33/23bOGH23.11.2023

Beisatz wie T8: Hier: Gründet der Kläger seinen Anspruch auf Umstände, die einerseits die Anwendbarkeit der dreijährigen Verjährungsfrist begründen als auch auf solche, die zu einer Verjährung erst nach 30 Jahren führen, kann eine Verjährung des Anspruchs in einem Urteil nach § 393a ZPO insgesamt nicht allein deshalb verneint werden, weil die 30-jährige Frist noch nicht abgelaufen ist. (T17)

Dokumentnummer

JJR_19900314_OGH0002_009OBA00366_8900000_001

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