OGH 9ObA366/89

OGH9ObA366/8914.3.1990

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Gamerith und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Wolfgang Dorner und Karl Amsz als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Karl O***, Pensionist, Linz, Zaubertalstraße 21, vertreten durch Dr.Bruno Binder und Dr.Helmut Blum, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei DER A*** A*** V***-AG, Wien 1,Hoher Markt 10-11, vertreten durch Dr.Julius Jeannee ua, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung (Streitwert 65.000 S), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 10.Oktober 1989, GZ 12 Ra 68/89-10, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 12.Mai 1989, GZ 13 Cga 75/89-4, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Aus Anlaß der Revision der klagenden Partei werden die Urteile der Gerichte erster und zweiter Instanz sowie das diesen Urteilen vorangegangene Verfahren als nichtig aufgehoben und die Klage zurückgewiesen.

Die Kosten des nichtigen Verfahrens erster und zweiter Instanz sowie die des Revisionsverfahrens werden gegenseitig aufgehoben.

Text

Begründung

Der Kläger ist begünstigter Invalider nach dem InvEG (nunmehr BehEG). Er war bei der beklagten Partei seit dem Jahre 1940 beschäftigt, zuletzt als Landesdirektor. Mit Bescheid des Invalidenausschusses beim Landesinvalidenamt für Oberösterreich vom 8. Juli 1981 wurde der beklagten Partei die Zustimmung zur Kündigung des Dienstverhältnisses des Klägers erteilt. Daraufhin sprach die beklagte Partei mit Schreiben vom 14.Juli 1981 die Kündigung des Dienstverhältnisses zum 31.März 1982 aus. Der Bescheid des Landeshauptmannes, mit der der Berufung des Klägers gegen den Bescheid des Invalidenausschusses nicht Folge gegeben wurde, erging erst nach Ausspruch dieser Kündigung. Der Kläger begehrte im Verfahren 2 Cr 294/82 (später 3 Cr 7/85) des Arbeitsgerichtes Linz die Feststellung des aufrechten Bestandes des Dienstverhältnisses - ungeachtet der Kündigung vom 14.Juli 1981 - über den 31.März 1982 hinaus. Nachdem der Oberste Gerichtshof im Verfahren über die der Kündigung vorangegangene Suspendierung des Klägers mit Entscheidung vom 23.Oktober 1984, 4 Ob 103/83 - unter Ablehnung der früher vertretenen Rechtsauffassung - ausgesprochen hatte, daß die Kündigung eines begünstigten Invaliden nur dann wirksam ist, wenn im Zeitpunkt ihres Ausspruches bereits ein rechtskräftiger Zustimmungsbescheid des Invalidenausschusses vorliegt, beantragte die beklagte Partei die nachträgliche Zustimmung des Invalidenausschusses zur Kündigung des Klägers vom 14. Juli 1981 und sprach unter Berufung auf die am 16.Oktober 1981 in Rechtskraft erwachsene Zustimmung des Invalidenausschusses vom 8. Juli 1981 am 21.Dezember 1984 neuerlich die Kündigung des Dienstverhältnisses des Klägers zum 30.Juni 1985 aus. Nachdem der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich, mit dem die nachträgliche Zustimmung zur Kündigung erteilt worden war, als rechtswidrig aufgehoben und ausgesprochen hatte, daß eine nachträgliche Zustimmung nicht zulässig sei, wurde die Wiederaufnahme des Verfahrens 3 Cr 7/85 des Arbeitsgerichtes Linz bewilligt. Im wiederaufgenommenen Verfahren (nunmehr 13 Cga 4/87 des Erstgerichtes) wurde mit Teilvergleich vom 15.September 1987 festgestellt, daß das Dienstverhältnis des Klägers ungeachtet der am 14.Juli 1981 ausgesprochenen Kündigung vom 1.April 1982 bis 30. Juni 1985 aufrecht bestand, und vom Kläger das Klagebegehren dahin ausgedehnt, es werde festgestellt, daß das Dienstverhältnis ungeachtet der von der beklagten Partei am 21.Dezember 1984 ausgesprochenen Kündigung über den 30.Juni 1985 hinaus aufrecht bestehe. Die Zustimmung des Invalidenausschusses vom 8.Juli 1981 könne nicht zur Begründung einer drei Jahre später ausgesprochenen Kündigung herangezogen werden, zumal sich die Gründe, welche die Behörde veranlaßt hätten, einer Kündigung zuzustimmen, in den folgenden Jahren erheblich verändert hätten. Aus den gerichtlichen Entscheidungen gehe hervor, daß der Kläger dem Arbeitgeber gegenüber lediglich Rechtspositionen verteidigt habe. Die beklagte Partei wandte ein, daß die Zustimmung des Invalidenausschusses vom 8.Juli 1981 eine taugliche Grundlage für die Kündigung bilde, weil die beklagte Partei bis zur Zustellung der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 23.Oktober 1984 im Dezember 1984 von der Wirksamkeit der Kündigung vom 14.Juli 1981 habe ausgehen können. Im übrigen habe sich der Sachverhalt seither nicht geändert; insbesondere habe die beklagte Partei, die den Kläger suspendiert habe, nicht den Anschein erweckt, sie habe dem Kläger bis zur Kündigung im Dezember 1984 verziehen. In diesem Verfahren wurde das Begehren, es werde festgestellt, daß das Dienstverhältnis des Klägers ungeachtet der von der beklagten Partei am 21.Dezember 1984 ausgesprochenen Kündigung über den 30.Juni 1985 hinaus aufrecht bestehe, mit Urteil des Oberlandesgerichtes Linz vom 15.März 1988, vom Obersten Gerichtshof bestätigt mit Urteil vom 29.Juni 1988, 9 Ob A 136/88, rechtskräftig abgewiesen.

Mit der am 30.Juni 1988 beim Erstgericht eingelangten Klage (13 Cga 118/88) begehrte der Kläger unter anderem neuerlich die Feststellung, daß das zwischen den Streitteilen bestehende Dienstverhältnis ungeachtet der mit Schreiben der beklagten Partei vom 21.Dezember 1984 ausgesprochenen Kündigung über den 30.Juni 1985 hinaus nach wie vor rechtswirksam sei. Die Kündigung sei auch unwirksam, weil entgegen der Bestimmung des § 33 Abs. 9 des Kollektivvertrages für die Angestellten des Innendienstes der Versicherungsunternehmungen die vorige Zustimmung des Betriebsrates zur Kündigung nicht eingeholt worden sei. Dies stelle einen neuen Klagegrund dar, der im Verfahren 13 Cga 4/87 des Erstgerichtes nicht geltend gemacht worden sei. Die beklagte Partei erhob die Einrede der rechtskräftig entschiedenen Streitsache; in eventu wandte sie sachlich ein, daß die für die erste Kündigung des Klägers eingeholte Zustimmung des Betriebsrates auch für die Kündigung zum 30.Juni 1985 wirksam gewesen sei. Darüber hinaus sei der Betriebsrat der Landesdirektion Oberösterreich vor Ausspruch der Kündigung am 21. Dezember 1984 befaßt worden und habe die Zustimmung zu dieser Kündigung ausdrücklich erteilt. Mit Urteil vom 23.September 1988 wies das Erstgericht das Klagebegehren ab und verneinte - allerdings nur im Rahmen der Entscheidungsgründe - das Vorliegen des Prozeßhindernisses der rechtskräftig entschiedenen Sache. Dieses Urteil - das in seinem Ausspruch über die Einrede der rechtskräftig entschiedenen Sache nicht bekämpft wurde - wurde mit Urteil des Oberlandesgerichtes Linz vom 28.Februar 1989 und dieses mit Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 14.Juni 1989, 9 Ob A 157/89, bestätigt.

Mit der vorliegenden, am 14. April 1989 eingebrachten Klage begehrt der Kläger neuerlich die Feststellung, daß das zwischen den Streitteilen bestehende Dienstverhältnis ungeachtet der mit Schreiben der klagenden Partei vom 21.Dezember 1984 ausgesprochenen Kündigung über den 30.Juni 1985 hinaus nach wie vor rechtswirksam sei. Nunmehr brachte der Kläger vor, die Kündigung sei sittenwidrig. Die beklagte Partei habe die Kündigung nur deswegen ausgesprochen, weil der Kläger seine Rechtspositionen in legitimer Weise gegenüber der beklagten Partei verteidigt habe. Dies sei auch der Grund für die von der beklagten Partei angewendeten Disziplinarmaßnahmen, wie Suspendierung, Hausverbot, Berufsverbot etc. gewesen. Die Kündigung sei erst ausgesprochen worden, nachdem der Kläger nach dreijähriger Suspendierung unmittelbar vor Ablauf der Verjährungsfrist die Klage auf Aufhebung der Suspendierung eingebracht gehabt habe. Darüber hinaus habe die beklagte Partei dem Kläger gegenüber den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt, weil sie ihn willkürlich aus sachfremden Gründen schlechter behandle als die übrigen Arbeitnehmer. Auch eine allfällige Zustimmung des Betriebsrates zur Kündigung könne nur aus offenbar unsachlichen Motiven erfolgt sein und sei als sittenwidrig anzusehen. Auch hätten der Vorsitzende des Zentralbetriebsrates und die beklagte Partei zum Nachteil des Klägers zusammengewirkt.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens unter Hinweis auf das Vorliegen der rechtskräftigen Zustimmung des Invalidenausschusses zur Kündigung.

Das Erstgericht wies das Klagebergehren ab. Es vertrat die Rechtsauffassung, daß im Hinblick auf die rechtskräftige Zustimmung des Invalidenausschusses zur Kündigung des Klägers eine inhaltliche Prüfung durch die Gerichte - in Richtung einer allfälligen Sittenwidrigkeit - nicht in Betracht komme.

Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichtes. Es vertrat die Rechtsauffassung, daß der Invalidenausschuß eine allseitige Prüfung vorzunehmen habe, ob die Kündigung, sei es aus Gründen in der Person des Gekündigten, sei es aus nur im Betrieb gelegenen Gründen, sachlich gerechtfertigt sei; davon werde auch eine allgemeine Sittenwidrigkeitskontrolle umfaßt. Die vom Kläger angestrebte Prüfung, ob die Kündigung ungeachtet der Zustimmung der Verwaltungsbehörde sittenwidrig sei, würde zu einer Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsbescheides führen; eine solche Befugnis stehe dem Gericht nicht zu. Die Frage, ob die Kündigung wegen fehlender Zustimmung des Betriebsrates rechtsunwirksam sei, sei Gegenstand des Verfahrens 13 Cga 118/88 des Erstgerichtes und daher die Geltendmachung dieses Umstandes unzulässig. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der klagenden Partei aus den Revisionsgründen der Nichtigkeit, der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Aus Anlaß eines zulässigen Rechtsmittels sind Nichtigkeiten von Amts wegen wahrzunehmen (SZ 52/73; SZ 48/12; JBl. 1961, 434 ua). Nur dann, wenn die Einrede eines Prozeßhindernisses von den Vorinstanzen ausdrücklich und übereinstimmend, sei es auch nur in den Gründen, verworfen wurde, kann die dadurch begründete Nichtigkeit im Revisionsverfahren nicht mehr wahrgenommen werden (SZ 52/151; SZ 43/121; SZ 41/184; SZ 31/74 ua).

Im vorliegenden Verfahren haben sich die Vorinstanzen mit dem hier in Frage kommenden Prozeßhindernis der entschiedenen Sache, anders als in dem mit der Entscheidung 9 Ob A 157/89 abgeschlossenen Verfahren - dort hatte das Erstgericht die entsprechende Einrede der beklagten Partei, wenn auch nur in den Gründen, verworfen und diese Entscheidung blieb unbekämpft - nicht befaßt, soweit vom Kläger Sittenwidrigkeit der Kündigung geltend gemacht wurde; nur dem neuerlichen Argument des Klägers, es mangle an der erforderlichen Zustimmung des Betriebsrates, begegnete das Berufungsgericht mit dem Hinweis, diese Frage sei Gegenstand des - mittlerweile mit Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 14.Juni 1989, 9 Ob A 157/89, rechtskräftig abgeschlossenen - Verfahrens 13 Cga 118/88 des Erstgerichtes, sodaß der Geltendmachung dieses Umstandes das Prozeßhindernis der Streitanhängigkeit entgegenstehe. Der Kläger hat im Verfahren 13 Cga 4/87 (später 13 Cga 81/89; zuvor 2 Cr 294/82 bzw. 3 Cr 7/85) des Erstgerichtes, bezüglich des Feststellungsbegehrens rechtskräftig abgeschlossen mit Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 29.Juni 1988, 9 Ob A 136/88, ferner in dem oben angeführten, gleichfalls rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren 13 Cga 118/88 des Erstgerichtes sowie im gegenständlichen Verfahren völlig gleichlautende Feststellungsbegehren erhoben. In allen drei Fällen wurde die Feststellung begehrt, daß das zwischen den Streitteilen bestehende Dienstverhältnis - ungeachtet der von der beklagten Partei am 21.Dezember 1984 ausgesprochenen Kündigung - über den 30.Juni 1985 hinaus aufrecht bestehe. Nun liegt nach der herrschenden zweigliedrigen Streitgegenstandstheorie derselbe Streitgegenstand nur dann vor, wenn sowohl der Entscheidungsantrag (Sachantrag) als auch die zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachen (Sachverhalt) identisch sind (siehe Fasching ZPR2 Rz 1155 ff; SZ 48/113; SZ 59/14). Da - wie oben dargelegt - die Sachanträge (auf Feststellung des Fortbestehens des Dienstverhältnisses über den 30.Juni 1985 hinaus) identisch sind, verbleibt nur zu prüfen, ob dies auch auf den diesen Sachanträgen zugrundeliegenden Sachverhalt zutrifft. Hiebei sind als Sachverhalt (auch "Rechtsgrund") jene Tatsachen zu werten, die zur Begründung des gestellten Sachantrages erforderlich sind (vgl. auch Fasching aaO Rz 1157). Im Rahmen des auf diese Weise durch die Disposition des Klägers bestimmten Streitgegenstandes hat der Beklagte alle Verteidigungsmittel vorzubringen (vgl. Fasching aaO Rz 1536 und 1160); wurde der auf einen bestimmten Rechtsgrund gestützten Klage rechtskräftig stattgegeben, steht der Einwendung weiterer im Vorprozeß nicht vorgebrachter - aber damals bereits entstandener - anspruchsvernichtender Tatsachen durch den Beklagten grundsätzlich das Prozeßhindernis der Rechtskraft entgegen. Wurde aber andererseits die auf einen bestimmten anspruchsbegründenden Sachverhalt gestützte Klage im Hinblick auf die vom Beklagten ins Treffen geführten anspruchsvernichtenden Tatsachen rechtskräftig abgewiesen, dann hindert die Rechtskraft dieser Entscheidung auch den Kläger, eine weitere im Vorprozeß mögliche, aber nicht erhobene Replik gegen die vom Beklagten eingewendeten anspruchsvernichtenden Tatsachen in einem neuen Prozeß nachzuholen. Wurde etwa die auf den Titel des Kaufvertrages gestützte Klage auf Zahlung des vereinbarten Kaufpreises über Einwand des Beklagten wegen Verjährung rechtskräftig abgewiesen, könnte der Kläger nicht den Kaufpreisanspruch mit dem auch im Vorprozeß möglich gewesenen Hinweis neuerlich geltend machen, ein allfälliger Verjährungseinwand des Beklagten sei sittenwidrig. Für die Beurteilung des von der Rechtskraftwirkung erfaßten Streitgegenstandes sind daher nur jene Tatsachenbehauptungen maßgeblich, die für die Begründung des erhobenen Sachantrages (Urteilsbegehrens) erforderlich sind und nicht auch solche, die sich bloß als vorweggenommene Repliken auf vom Kläger erwartete Einwände des Beklagten darstellen. Zur (materiellrechtlichen) Begründung des vorliegenden Feststellungsbegehrens reicht nun die Klagsbehauptung aus, der Kläger habe mit der beklagten Partei (vor dem 30.Juni 1985) ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Lediglich zur Darlegung des (aus Gründen des Prozeßrechtes erforderlichen) Feststellungsinteresses war die weitere Behauptung erforderlich, die beklagte Partei bestreite das Fortbestehen dieses Dauerschuldverhältnisses über den 30.Juni 1985 hinaus. Sache der beklagten Partei war es hingegen, dem erhobenen Anspruch die anspruchsvernichtende Tatsache der zum 30.Juni 1985 wirksamen Beendigung des Dienstverhältnisses (durch Kündigung) entgegenzusetzen. Die vom Kläger gegen die Wirksamkeit der Kündigung erhobenen Einwendungen wie Verfristung, mangelnde Zustimmung des Betriebsrates und Sittenwidrigkeit sind daher als bloße Repliken auf die von der beklagten Partei eingewendete anspruchsvernichtende Tatsache der Kündigung des Dienstverhältnisses zum 30.Juni 1985 anzusehen, die für den durch Urteilsbegehren (Sachantrag) und anspruchsbegründende Tatsachen bestimmten Streitgegenstand auch dann ohne Bedeutung sind, wenn sie in der Klage in Erwiderung erwarteter Einreden des Beklagten vorweggenommen werden. Die rechtskräftige Abweisung seines positiven Feststellungsbegehrens hindert den Kläger ebenso an der Geltendmachung weiterer Repliken gegen die Grundlage der abweisenden Entscheidung bildenden Einwendungen der beklagten Partei wie ihn die rechtskräftige Stattgebung eines etwa vom hier beklagten Arbeitgeber erhobenen, auf die Wirksamkeit der Kündigung gestützten negativen Feststellungsbegehrens (auf Feststellung, daß das Dienstverhältnis nicht über den 30.Juni 1985 hinaus aufrecht fortbesteht) daran hindern würde, einen positiven Feststellungsprozeß (auf Feststellung des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses über den 30.Juni 1985 hinaus) unter Berufung auf weitere, auch im Vorprozeß mögliche Einwendungen gegen die Wirksamkeit der Kündigung anzustrengen (vgl. Fasching aaO Rz 1517 und 1536).

Abschließend sei darauf hingewiesen, daß eine (weitere) Replik des Klägers gegen vom Beklagten gegen den Klagsanspruch eingewendete rechtsvernichtende Tatsachen keine Änderung des Klagegrundes im Sinne des § 235 Abs. 4 ZPO ist und daher nicht als Klagsänderung zu werten ist (vgl. Fasching aaO Rz 1226); auch dies spricht dafür, daß (weitere) Repliken des Klägers auf Einwendungen der beklagten Partei ohne Einfluß auf den für die materielle Rechtskraftwirkung des Urteils maßgebenden Streitgegenstand sind (vgl. auch SZ 59/14). Da der Kläger mit der vorliegenden Klage daher ein Rechtsschutzbegehren erhebt, das mit dem der rechtskräftig entschiedenen Vorprozesse 13 Cga 4/87 und 13 Cga 118/88 des Erstgerichtes identisch ist, waren aus Anlaß der zulässigen und rechtzeitig erhobenen Revision des Klägers gemäß den §§ 513 und 478 Abs. 1 ZPO die Urteile der Vorinistanzen und das ihnen vorangegangene Verfahren als nichtig aufzuheben und die Klage zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 51 Abs. 2 ZPO. Dem Kläger ist die Klageerhebung trotz der rechtskräftig entschiedenen Streitsache, der beklagten Partei hingegen die Einlassung in den Rechtsstreit - der Hinweis auf die Rechtskraft der Entscheidung der Verwaltungsbehörde kann nicht der Einrede, die Sache sei vom Gericht rechtskräftig entschieden worden, gleichgehalten werden - als Verschulden im Sinne des § 51 Abs. 1 ZPO anzulasten.

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