OGH 9ObA157/89

OGH9ObA157/8914.6.1989

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Bauer sowie die fachkundigen Laienrichter Herbert Bauer und Dr. Bernhard Schwarz als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Karl O***, Angestellter, Linz, Zaubertalstraße 21, vertreten durch Dr. Bruno Binder und Dr. Helmut Blum, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei DER A*** Allgemeine Versicherungs AG, Wien 1., Hoher Markt 10-11, vertreten durch Julius Jeanee und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung (Streitwert S 65.000,-), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. Februar 1989, GZ 12 Ra 146/88-18, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 23. September 1988, GZ 13 Cga 118/88-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 3.706,20 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 617,70 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Ein Verfahrensmangel liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Bemerkt sei, daß der Revisionswerber zu Unrecht den Vorwurf erhebt, das Berufungsgericht habe sich mit den den Gegenstand der Mängelrüge bildenden Beweisanträgen nicht auseinandergesetzt. Im angefochtenen Urteil wird die Abstandnahme von diesen Beweisaufnahmen eingehend begründet.

Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist auszuführen:

Es erübrigt sich darauf einzugehen, ob durch § 33 Abs 9 KVI eine wirksame kollektivrechtliche Norm geschaffen wurde bzw ob diese Regelung allenfalls Bestandteil des Einzelarbeitsvertrages des Klägers wurde. Selbst wenn man davon ausgeht, daß diese Bestimmung der Beurteilung zugrunde zu legen ist, wäre für den Kläger hieraus nichts gewonnen, zumal die Erklärung des Betriebsrates vom 22. Dezember 1980 allen Voraussetzungen des § 33 Abs 9 KVI entspricht. Der vom Kläger vertretenen Auffassung, die im Verfahren gemäß § 8 Abs 2 InvEG vorgesehene Anhörung des Betriebsrates könne das gemäß § 33 Abs 9 KVI erforderliche Einvernehmen im Falle des Ausspruches einer Kündigung nicht ersetzen, ist entgegenzuhalten, daß im vorliegenden Fall nach den Feststellungen der Betriebsrat zur Kündigung des Klägers am 22. Dezember 1980 ausdrücklich seine Zustimmung erteilt hat; diese Zustimmung wird aber jedenfalls auch dem Erfordernis des § 33 Abs 9 KVI gerecht.

Soweit der Kläger den Standpunkt vertritt, die Zustimmung des Betriebsrates vom 22. Dezember 1980 könne nicht auf die erst Jahre später, nämlich am 21. Dezember 1984 ausgesprochene Kündigung bezogen werden, ist auf die zutreffende Begründung der die Parteien dieses Verfahrens betreffende Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 9 Ob A 136/88 zu verweisen. Die Gründe, aus denen dort im Hinblick auf die besondere Situation im Einzelfall die Rechtswirksamkeit der Kündigung ungeachtet des zwischen der Rechtskraft der Erteilung der Zustimmung gemäß § 8 Abs 2 InvEG und dem Ausspruch der Kündigung verstrichenen längeren Zeitraumes bejaht wurde, haben hier in gleicher Weise Geltung.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.

Stichworte