Spruch:
§ 8 Abs. 2 JN ist, sofern nicht ein Antrag nach § 479a Abs. 1 ZPO gestellt wurde, zwingender Natur; eine vom Berufungsgericht trotzdem durch drei Berufsrichter gefällte Entscheidung ist nichtig
OGH 11. Feber 1975, 3 Ob 32/75 (OLG Graz 1 R 160/74; LGZ Graz 7 Cg 113/74)
Text
In der gegenständlichen Rechtssache entschied der Einzelrichter des Landesgerichtes für ZRS Graz als Erstrichter ausdrücklich "in Ausübung der besonderen Gerichtsbarkeit in Handelssachen".
Weder in der Berufung noch in der Berufungsmitteilung wurde ein Antrag im Sinne des § 479a Abs. 1 ZPO gestellt. Gleichwohl entschied das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Urteil über die von den Beklagten erhobene Berufung durch drei Berufsrichter.
Der Oberste Gerichtshof hob aus Anlaß der Revision der Kläger das Urteil des Berufungsgerichtes als nichtig auf und trug dem Berufungsgericht eine neuerliche Entscheidung in der durch § 8 Abs. 2 JN vorgeschriebenen Besetzung auf.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Zufolge § 8 Abs. 2 JN wird die Stelle eines Mitgliedes des Berufungssenates bei Entscheidungen über Berufungen nach den Vorschriften der §§ 480 bis 500 ZPO durch einen fachmännischen Laienrichter aus dem Handelsstande versehen, wenn das erstgerichtliche Urteil in Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen gefällt wurde. Diese Bestimmung über die Besetzung des Berufungssenates ist, sofern nicht ein Antrag gemäß § 479a Abs. 1 ZPO gestellt wurde, zwingender Natur (ebenso Fasching IV, 121 u. a.), das Berufungsgericht hat daher im vorliegenden Fall nicht in der vorgeschriebenen Besetzung entschieden, was den Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs. 1 Z. ZPO bildet (ebenso Fasching I, 183 und IV 121; ZBl. 1937/31 u. a.).
Aus Anlaß der zulässigen Revision der Kläger war der vorstehend aufgezeigte Nichtigkeitsgrund von Amts wegen wahrzunehmen, das angefochtene Urteil daher als nichtig aufzuheben (ebenso Fasching IV, 110/111 und 299; EvBl. 1970/113 u. a.).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)