OGH 5Ob143/94

OGH5Ob143/9431.1.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** AG, ***** vertreten durch Dr.Gerald Kopp, Dr.Michael Wittek-Jochums und Dr.Andreas Braunbruck, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte Partei Dr.Eckart F*****, als Sonderverwalter für Rechtsstreitigkeiten im Konkurs der W*****gesellschaft m.b.H., wegen S 721.957,97 s.A. infolge Revision der beklagten Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 23. September 1994, GZ 4 R 38/94-14, womit das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 29.Oktober 1993, GZ 4 Cg 16/93d-10, im Umfang eines Zuspruchs von S 615.007,45 s.A. bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Mit dem angefochtenen Teilurteil wurde der Beklagte schuldig erkannt, der klagenden Partei S 276.238,70, S 73.178,22 und S 265.590,53 samt jeweils 11 % Zinsen vom 1.7.1992 bis 28.2.1993 sowie jeweils 14,25 % Zinsen seit 1.3.1993 bei sonstiger Exekution in die verpfändeten 773/11.140 ideellen Miteigentumsanteile an der Liegenschaft EZ *****, mit denen Wohnungseigentum an der Wohnung W 19/20 mit Garten G 1/2 verbunden ist, zu zahlen.

Dieses Teilurteil wird vom Revisionswerber nur insoweit angefochten, als im Urteilsspruch auf die Verbindung des Pfandobjektes mit Wohnungseigentum hingewiesen wird. Da es sich bei der fraglichen Wohnung um die Hausbesorgerwohnung handle, an der gemäß § 1 Abs 4 WEG (idF des 3. WÄG, vorher § 1 Abs 3 WEG) Wohnungseigentum nicht bestehen könne, wäre der Hypothekarklage nur hinsichtlich der schlichten Miteigentumsanteile der Pfandschuldnerin stattzugeben gewesen. So aber werde der klagenden Partei das Recht eingeräumt, Befriedigung aus der Verwertung eines mit Wohnungseigentum verbundenen Miteigentumsanteils zu begehren. Diese gesetzwidrige Festschreibung des Wohnungseigentums an der Hausbesorgerwohnung benachteilige die Wohnungseigentümer der Liegenschaft, da sie ihr Anteilseigentum an allgemeinen Teilen der Liegenschaft bzw ihr Recht auf entsprechende Aufstockung ihrer Mindestanteile verlören. Die Wortfolge "mit denen Wohnungseigentum an der Wohnung W 19/20 mit Garten G 1/2 verbunden ist" im Urteilsspruch sei daher - so der Revisionsantrag - zu streichen.

Zum Verständnis dieser Argumentation ist aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Teilsurteils hervorzuheben, daß das Berufungsgericht zur Streichung des strittigen Zusatzes keinen Anlaß fand, weil die klagende Partei ihr Pfandrecht an einem mit Wohnungseigentum verbundenen Miteigentumsanteil im Vertrauen auf das Grundbuch erworben habe (mag auch im Verhältnis der Mit- und Wohnungseigentümer zueinander die entsprechende Grundbuchseintragung nichtig sein: WoBl 1992/20); abgesehen davon sei Gegenstand des Verfahrens über eine Hypothekarklage lediglich die Schaffung eines Exekutionstitels und nicht die dem Verwertungsverfahren vorgreifende Klärung der Frage, was alles zum Exekutionsobjekt gehöre. Die Unwirksamkeit des Wohnungseigentums könne in einem Verfahren, in dem die übrigen Miteigentümer der Liegenschaft keine Parteistellung haben, gar nicht abschließend festgestellt werden. Weil jedoch die Frage, ob das strittige Wohnungseigentum von der Exekution auszunehmen sei, wirtschaftlich betrachtet den Wert des in Exekution gezogenen Miteigentumsanteils und damit die Verwertungschancen beeinflusse, sei die ordentliche Revision zuzulassen; der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteige - im Hinblick auf den Einheitswert der Pfandsache - S 50.000,--.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision des Beklagten, die seitens der klagenden Partei unbeantwortet blieb, erweist sich als unzulässig.

Gemäß § 502 Abs 1 ZPO ist die Revision gegen ein Urteil des Berufungsgerichtes nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer - im Gesetzestext noch näher definierten - erheblichen Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt. Gerichtliche Aussagen zu einer Rechtsfrage, die gar nicht gelöst werden mußte, um das zwischen den Parteien strittige Recht oder Rechtsverhältnis festzustellen, unterliegen daher keiner Nachprüfung durch den OGH (vgl WoBl 1991, 212/129 ua).

Im konkreten Fall steht bereits rechtskräftig fest, daß der Beklagte die Exekution in den eingangs näher beschriebenen ideellen Liegenschaftsanteil zu dulden hat, um der Klägerin die Hereinbringung von drei ebenfalls bereits rechtskräftig festgestellten Forderungen zu ermöglichen. Mehr hat der Kläger - sieht man von noch strittigen - vom berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluß betroffener - Forderungsresten ab - auch gar nicht verlangt. Die Befürchtung des Beklagten, mit dem auf das strittige Wohnungseigentum der Pfandschuldnerin hinweisenden Zusatz im Urteilsspruch sei "der Umfang der Pfandsache festgesetzt" und zum Nachteil der übrigen Mit- und Wohnungseigentümer das Wohnungseigentum an allgemeinen Teilen der Liegenschaft "festgeschrieben" worden, ist schon deshalb unbegründet, weil der Kläger nie ein diesbezügliches Feststellungsbegehren geltend gemacht hat. Damit ist die Feststellung, mit dem Pfandobjekt sei Wohnungseigentum an bestimmten Räumlichkeiten und Zubehörteilen verbunden, nie zum Entscheidungsgegenstand geworden (vgl SZ 63/43 mwN; Rechberger in Rechberger, Rz 14 ff zu § 226 ZPO und Rz 6 zu § 411 ZPO; Rechberger-Simotta, Grundriß des österreichischen Zivilprozeßrechts4, Rz 700); das jetzt relevierte Problem, ob mit dem Pfandobjekt, aus dem der Kläger Befriedigung sucht, Wohnungseigentum verbunden ist, hat sich im gegnständlichen Verfahren nicht einmal als Vorfrage gestellt.

Materiellrechtlich setzt die Pfandrechtsklage den Nachweis des Rechtsgrundes, der Höhe und Fälligkeit der sichergestellten Forderung sowie die Begründung des Pfandrechtes voraus, wobei sich vor allem das Bestehen des Pfandrechtes schon aus dem Grundbuch ergeben kann (vgl Petrasch in Rummel2, Rz 4 zu § 466 ZPO). Das stattgebende Urteil soll einen Exekutionstitel bilden, der die Exekutionsführung auf die für die Klagsforderung haftende Pfandsache ermöglicht. Dazu bedarf es, um das Exekutionsobjekt zu individualisieren, einer genauen Beschreibung der Pfandsache (SZ 60/47), was bei Hypotheken naheliegenderweise durch die sich aus dem Grundbuch ergebende Bezeichnung geschieht. Alles weitere ist Gegenstand des Exekutionsverfahrens, das auch Dritten die Möglichkeit gibt, eventuelle Vollstreckungshindernisse geltend zu machen (§§ 37, 170 Z 5 EO), und dessen Ergebnisse letztlich den Ausschlag dafür geben, in welchem Umfang und mit welchen Rechtsfolgen das Exekutionsobjekt verwertet wird (vgl Schaar, Rechte und Pflichten des Erstehers bei exekutivem Liegenschaftserwerb, 23 ff; ÖBA 1994, 988/464 mit Anm Holzner). Ob es dabei zu einem dem § 1 Abs 4 nF WEG widersprechenden Erwerb von Wohnungseigentum des Erstehers an einem (noch) als Hausbesorgerwohnung gewidmeten Objekt kommen kann, war aus Anlaß der Entscheidung über die Hypothekarklage nicht zu klären; der vom Beklagten beanstandete Zusatz, wonach mit den in Exekution zu ziehenden Miteigentumsanteilen der Pfandschuldnerin Wohnungseigentum an eine Wohnung mit Garten verbunden ist, erschöpft sich in einer Beziehung des Exekutionsobjektes ohne normativen Gehalt, zumal die Rechtstatsache der Verbindung durch § 7 Abs 1 WEG und das Gegenteil (bei rechtlicher Unmöglichkeit der Wohnungseigentumsbegründung am fraglichen Objekt) durch § 1 Abs 4 nF WEG zwingend vorgegeben wäre. Wegen dieser Rechtslage stellt es nicht einmal im Grundbuchsverfahren ein Eintragungshindernis für die Einverleibung einer Hypothek dar, wenn bei der Bezeichnung der verpfändeten Miteigentumsanteile auf damit verbundenes Wohnungseigentum vergessen oder auf gar nicht bestehendes Wohnungseigentum hingewiesen wird (RPflSlgG 2306 und 2389 ua).

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

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