OGH 10ObS344/88; 10ObS178/89; 10ObS329/89; 10ObS172/90; 10ObS139/90; 10ObS346/89; 10ObS83/91; 10ObS80/91; 10ObS146/91; 10ObS280/91; 10ObS344/91; 10ObS149/92; 10ObS88/92; 10ObS160/92; 10ObS256/92; 9ObA24/93; 10ObS72/93; 10ObS138/93; 10ObS120/94; 10ObS45/95; 10ObS46/95; 10ObS101/95; 10ObS117/95; 10ObS142/95; 10ObS248/95; 10ObS2240/96a; 10ObS287/97x; 10ObS370/97b; 10ObS239/98i; 10ObS390/98w; 10ObS271/98w; 10ObS58/99y; 10ObS85/99v; 10ObS127/99w; 10ObS188/99s; 10ObS209/99d; 10ObS349/99t; 10ObS309/99k; 10ObS233/00p; 10ObS337/00g; 10ObS67/01b; 10ObS158/01k; 10ObS327/01p; 10ObS3/02t; 10ObS173/02t; 10ObS78/02x; 10ObS369/02s; 10ObS370/02p; 10ObS19/04y; 10ObS56/05s; 10ObS65/05i; 10ObS95/07d; 10ObS73/08w; 10ObS55/08y; 10ObS148/08z; 10ObS80/09a; 10ObS2/10g; 10ObS165/12f; 9ObA122/12z; 10ObS112/13p; 10ObS124/13b; 10ObS43/14t; 10ObS75/14y; 10ObS137/14s; 10ObS3/15m; 10ObS34/15w; 10ObS44/15s; 10ObS114/15k; 10ObS104/16s; 10Ob112/18w; 10ObS79/19v; 10ObS40/21m; 10ObS8/22g; 10ObS103/22b (RS0085599)

OGH10ObS344/88; 10ObS178/89; 10ObS329/89; 10ObS172/90; 10ObS139/90; 10ObS346/89; 10ObS83/91; 10ObS80/91; 10ObS146/91; 10ObS280/91; 10ObS344/91; 10ObS149/92; 10ObS88/92; 10ObS160/92; 10ObS256/92; 9ObA24/93; 10ObS72/93; 10ObS138/93; 10ObS120/94; 10ObS45/95; 10ObS46/95; 10ObS101/95; 10ObS117/95; 10ObS142/95; 10ObS248/95; 10ObS2240/96a; 10ObS287/97x; 10ObS370/97b; 10ObS239/98i; 10ObS390/98w; 10ObS271/98w; 10ObS58/99y; 10ObS85/99v; 10ObS127/99w; 10ObS188/99s; 10ObS209/99d; 10ObS349/99t; 10ObS309/99k; 10ObS233/00p; 10ObS337/00g; 10ObS67/01b; 10ObS158/01k; 10ObS327/01p; 10ObS3/02t; 10ObS173/02t; 10ObS78/02x; 10ObS369/02s; 10ObS370/02p; 10ObS19/04y; 10ObS56/05s; 10ObS65/05i; 10ObS95/07d; 10ObS73/08w; 10ObS55/08y; 10ObS148/08z; 10ObS80/09a; 10ObS2/10g; 10ObS165/12f; 9ObA122/12z; 10ObS112/13p; 10ObS124/13b; 10ObS43/14t; 10ObS75/14y; 10ObS137/14s; 10ObS3/15m; 10ObS34/15w; 10ObS44/15s; 10ObS114/15k; 10ObS104/16s; 10Ob112/18w; 10ObS79/19v; 10ObS40/21m; 10ObS8/22g; 10ObS103/22b13.9.2022

Rechtssatz

Die Verweisung einer in der Beschäftigungsgruppe 3 des Kollektivvertrages für die Handelsangestellten tätig gewesenen Angestellten (hier: Fakturistin und Angestellte im Einkauf) auf Tätigkeiten der Beschäftigungsgruppe 2 bedeutet keinen unzumutbaren sozialen Abstieg.

Normen

ASVG §273 Abs1

10 ObS 344/88OGH24.01.1989

Veröff: SSV-NF 3/13

10 ObS 178/89OGH20.06.1989

Veröff: SSV-NF 3/80

10 ObS 329/89OGH19.12.1989

Veröff: SSV-NF 3/156

10 ObS 172/90OGH08.05.1990

Beisatz: Hier: Vertragsbedienstete in der Entlohnungsgruppe c. (T1) Veröff: SSV-NF 4/72

10 ObS 139/90OGH25.09.1990

auch<br/>Anm: Veröff: SSV-NF 4/110

10 ObS 346/89OGH18.09.1990

Veröff: SSV-NF 4/97

10 ObS 83/91OGH23.04.1991
10 ObS 80/91OGH26.03.1991

Beisatz: Auch wenn es sich dabei um Arbeiten mit weniger Eigenverantwortung handelt. Gewisse Einbußen an Entlohnung und sozialem Prestige muss ein Versicherter hinnehmen. Hier: In die Verwendungsgruppe 3 einzustufender LKW-Verkäufer und Vertreter auf Provisionsbasis. (T2) Veröff: SSV-NF 5/34

10 ObS 146/91OGH11.06.1991

Auch

10 ObS 280/91OGH26.11.1991

Beis wie T2; Beisatz: Hier: Verweisung einer als Sekretärin einer gemeinnützigen Wohnbaugenossenschaft tätig gewesenen und in der Beschäftigungsgruppe 3 tätig gewesenen Versicherten auf Berufstätigkeiten der Beschäftigungsgruppe 2 (Telefonistin, Registraturangestellte und Postabfertiger). (T3) Veröff: SSV-NF 5/132

10 ObS 344/91OGH10.12.1991

Veröff: SZ 64/174 = SSV-NF 5/136

10 ObS 149/92OGH16.06.1992

Auch

10 ObS 88/92OGH28.04.1992

Beis wie T2; Beis wie T3 nur: Verweisung einer in der Beschäftigungsgruppe 3 tätig gewesenen Versicherten auf Berufstätigkeiten der Beschäftigungsgruppe 2 (Telefonistin). (T4) Veröff: SSV-NF 6/53

10 ObS 160/92OGH15.09.1992
10 ObS 256/92OGH24.11.1992

Veröff: SSV-NF 6/135

9 ObA 24/93OGH31.03.1993

Auch; Veröff: WBl 1993,329

10 ObS 72/93OGH27.04.1993
10 ObS 138/93OGH24.08.1993

Beis wie T2 nur: Auch wenn es sich dabei um Arbeiten mit weniger Eigenverantwortung handelt. Gewisse Einbußen an Entlohnung und sozialem Prestige muss ein Versicherter hinnehmen. (T5)

10 ObS 120/94OGH31.05.1994
10 ObS 45/95OGH14.03.1995

Auch; Beisatz: Die Verweisung eines Angestellten auf Tätigkeiten, die einer Beschäftigungsgruppe unmittelbar nachgeordnet ist, ist zulässig. Geringere Entlohnung stellt für sich allein kein Kriterium für einen unzumutbaren sozialen Abstieg dar. (T6)

10 ObS 46/95OGH11.04.1995

Auch; Beis wie T6 nur: Die Verweisung eines Angestellten auf Tätigkeiten, die einer Beschäftigungsgruppe unmittelbar nachgeordnet ist, ist zulässig. (T7); Beisatz: Hier: Verweisbarkeit eines Angestellten der Verwendungsgruppe VI (Leiter eines Großrechners) auf verschiedene Tätigkeiten eines kaufmännischen und administrativen Angestellten der Verwendungsgruppe V. (T8)

10 ObS 101/95OGH08.06.1995

Beisatz: Es ist daher eine Verweisung auf einfache Angestelltentätigkeiten, wie sie im Beschäftigungsgruppenschema des Kollektivvertrages unter der Beschäftigungsgruppe 2 beispielsweise aufgezählt sind, grundsätzlich zulässig, hingegen ist eine Verweisung auf die Tätigkeiten einer Bürobotin, einer Amtsgehilfin und einer Botengängerin jedenfalls unzulässig, weil es sich dabei um keine Angestelltentätigkeiten, sondern um einfache Arbeitstätigkeiten handelt. (T9)

10 ObS 117/95OGH05.07.1995

Auch; Beis wie T5; Beis wie T7; Beisatz: Die Zahl der unterstellten Mitarbeiter ist für das Sozialprestige einer Tätigkeit nicht das alleinige Kriterium. Wesentlich ist die Stellung in der Betriebshierarchie, die damit verbundene Verantwortung für den Betriebsablauf und das hieraus resultierende Ansehen, das eine bestimmte Tätigkeit in den Augen der Umwelt genießt. (T10) Beisatz: Hier: Verweisbarkeit eines Werkmeisters auf die Tätigkeit eines Arbeitsvorbereiters. (T11)

10 ObS 142/95OGH20.07.1995

Beis wie T9; Beisatz: Eine Verweisung auf Angestelltentätigkeiten der nächstniedrigeren Beschäftigungsgruppe 2 bedeutet keinen unzumutbaren sozialen Abstieg. (T12)

10 ObS 248/95OGH28.11.1995

Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T12

10 ObS 2240/96aOGH20.08.1996

Beis wie T5; Beis wie T7; Beis wie T12

10 ObS 287/97xOGH30.09.1997

Vgl auch; Beisatz: Eine Angestellte, die bei einem Rechtsanwalt gearbeitet hat, kann auf die Tätigkeit einer Telefonistin verwiesen werden. (T13)

10 ObS 370/97bOGH04.11.1997

Vgl auch; Beis wie T7

10 ObS 239/98iOGH15.09.1998

Vgl auch; Beis wie T2 nur: Gewisse Einbußen an Entlohnung und sozialem Prestige muss ein Versicherter hinnehmen. (T14); Beis wie T7

10 ObS 390/98wOGH01.12.1998

Beis wie T7; Beis wie T12

10 ObS 271/98wOGH01.12.1998

Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T7; Beisatz: Ein Fahrschullehrer kann nicht auf eine in der Beschäftigungsgruppe 2 genannte Telefonistentätigkeit verwiesen werden. (T15)

10 ObS 58/99yOGH16.03.1999

Auch; Beis wie T6; Beis wie T12

10 ObS 85/99vOGH04.05.1999

Vgl auch; Ein Versicherter (hier: Einzelhandelskaufmann), der an seinem Arbeitsplatz eine Tätigkeit in dem in der Beschäftigungsgruppe 4 des analog anwendbaren Kollektivvertrages der Handelsangestellten umschriebenen Umfang entfaltet, aber sonst über keinerlei Kenntnisse und Fähigkeiten dieser Beschäftigungsgruppe verfügt, kann auch auf Tätigkeiten in der Beschäftigungsgruppe 2 dieses Kollektivvertrages verwiesen werden. (T16)

10 ObS 127/99wOGH29.06.1999

Auch; Beis wie T5; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Verweisung einer in Beschäftigungsgruppe 4 des Kollektivvertrages der Handelsangestellten tätig gewesenen Angestellten auf Tätigkeiten der Beschäftigungsgruppe 3. (T17)

10 ObS 188/99sOGH14.09.1999

Vgl auch; Beisatz: Hier: Zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Außendienstmitarbeiterin entsprach Einstufung in die Beschäftigungsgruppe 3 des Kollektivvertrages für Handelsangestellte. (T18)

10 ObS 209/99dOGH05.10.1999

Vgl auch; Beisatz: Hier: Ein Auslagendekorateur, dessen Tätigkeit eine qualifizierte Ausbildung erforderte, kann nicht auf die Tätigkeit eines Telefonisten verwiesen werden, der überhaupt keiner Ausbildung bedarf. (T19)

10 ObS 349/99tOGH14.12.1999

Auch; Beis wie T13

10 ObS 309/99kOGH18.04.2000

Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T17

10 ObS 233/00pOGH24.10.2000

Vgl auch; Beis wie T7; Beis ähnlich T14; Beisatz: Der soziale Abstieg ist unzumutbar, wenn die Verweisungstätigkeit in den Augen der Umwelt ein wesentlich geringeres Ansehen genießt. (T20)

10 ObS 337/00gOGH16.01.2001

Auch; Beis wie T5; Beis ähnlich wie T7

10 ObS 67/01bOGH20.03.2001

Vgl auch; Beis ähnlich wie T5; Beis ähnlich wie T7

10 ObS 158/01kOGH12.06.2001

nur: Die Verweisung einer in der Beschäftigungsgruppe 3 des Kollektivvertrages für die Handelsangestellten tätig gewesenen Angestellten auf Tätigkeiten der Beschäftigungsgruppe 2 bedeutet keinen unzumutbaren sozialen Abstieg. (T21); Beis wie T5; Beisatz: Es kann keine Rede davon sein, dass "ganz einfache Angestelltentätigkeiten" ohne Qualifizierung generell in die kollektivvertragliche Beschäftigungsgruppe 1 fallen. (T22)

10 ObS 327/01pOGH30.10.2001

Auch; Beis wie T6; Beis wie T14; Beisatz: Hier: Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Industrie. (T23)

10 ObS 3/02tOGH28.05.2002

Auch; Beis wie T7; Beis wie T14; Beis wie T20

10 ObS 173/02tOGH18.07.2002

Auch; Beis wie T5; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Versicherungsfachkraft - Bürohilfskraft. (T24)

10 ObS 78/02xOGH23.07.2002

Auch; Beis wie T7

10 ObS 369/02sOGH26.11.2002

Auch; Beis wie T3 nur: Verweisung einer als Sekretärin in der Beschäftigungsgruppe 3 tätig gewesenen Versicherten auf Berufstätigkeiten der Beschäftigungsgruppe 2 (Telefonistin, Registraturangestellte und Postabfertiger). (T25)

10 ObS 370/02pOGH07.10.2003

Auch; Beis wie T5; Beis wie T12; Beis wie T23

10 ObS 19/04yOGH10.02.2004

Auch; Beis wie T10 nur: Wesentlich ist die Stellung in der Betriebshierarchie, die damit verbundene Verantwortung für den Betriebsablauf und das hieraus resultierende Ansehen, das eine bestimmte Tätigkeit in den Augen der Umwelt genießt. (T26); Beis wie T20

10 ObS 56/05sOGH09.08.2005

Vgl aber; Beisatz: Für die Beurteilung, inwieweit die berufliche Qualifikation eines Versicherten in möglichen Verweisungsberufen (insbesondere als Kassierin) unter den Verhältnissen auf dem Arbeitsmarkt verwertet und daher der Berufsschutz nach § 273 Abs 1 ASVG erhalten werden kann, sind entsprechende Feststellungen notwendig. Sind die möglichen Verweisungstätigkeiten von der dafür notwendigen Ausbildung sowie den für die Ausübung erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten her betrachtet nicht mit der zuletzt ausgeübten Tätigkeit vergleichbar, wären sie nicht derselben Berufsgruppe zuzurechnen, sodass eine Verweisung darauf von vornherein nicht zulässig wäre. In diesem Fall würde sich auch eine Prüfung des sozialen Abstiegs erübrigen. (T27); Beisatz: Es sind genaue Feststellungen zu treffen, ob und inwieweit die Klägerin in den für sie in Betracht kommenden Verweisungsberufen, insbesondere im Beruf einer Kassierin unter den auf dem Arbeitsmarkt herrschenden Verhältnissen das von ihr erworbene qualifizierte berufliche Wissen verwerten kann. Diese qualifizierten (berufsschutzerhaltenden) Teiltätigkeiten in den Verweisungsberufen sind konkret anzuführen, damit beurteilt werden kann, ob es sich dabei um solche handelt, denen im Rahmen des Verweisungsberufes nicht nur eine untergeordnete Funktion zukommt. (T28)

10 ObS 65/05iOGH27.09.2005

Vgl auch; Beis ähnlich wie T7

10 ObS 95/07dOGH11.09.2007
10 ObS 73/08wOGH10.06.2008

Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T20; Beisatz: Hier: Verweisbarkeit der mit ihrer zuletzt ausgeübten Funktion als Leiterin einer kleinen Filiale eines Fleischhandelsbetriebs in die Beschäftigungsgruppe 3 des Kollektivvertrags für Lehrlinge und Angestellte in Handelsbetrieben einzureihenden Versicherten auf Beschäftigungen der Beschäftigungsgruppe 2 ungeachtet des Verlusts der Vorgesetztenfunktion bejaht. (T29)

10 ObS 55/08yOGH27.05.2008

Vgl

10 ObS 148/08zOGH25.11.2008

Auch

10 ObS 80/09aOGH12.05.2009

Auch; Beisatz: Ob bei Beachtung dieser Grundsätze eine Verweisung einen unzumutbaren sozialen Abstieg bewirkt oder nicht, ist eine Beurteilung des Einzelfalls. (T30)

10 ObS 2/10gOGH01.06.2010

Auch; Beisatz: Selbst wenn ein Versicherter über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die ihm ermöglichten, an seinem konkreten Arbeitsplatz eine Tätigkeit in dem in der Beschäftigungsgruppe 4 eines Kollektivvertrags umschriebenen Umfang zu entfalten, würde sogar eine Verweisung auf Tätigkeiten der Berufsgruppe 2 keinen unzumutbaren sozialen Abstieg bewirken, wenn er sonst über keinerlei Kenntnisse und Fähigkeiten der Beschäftigungsgruppe 4 verfügt bzw solche nicht anzuwenden hat. (T31)

10 ObS 165/12fOGH17.12.2012

Auch; Beisatz: Die Verweisung eines Angestellten auf Tätigkeiten, die einer Beschäftigungsgruppe entsprechen, die der bisherigen Beschäftigungsgruppe unmittelbar nachgeordnet ist, wird in ständiger Rechtsprechung für zulässig erachtet; durch eine solche Verweisung werden die Unzumutbarkeitsgrenzen nicht überschritten. (T32)

9 ObA 122/12zOGH21.02.2013

Vgl

10 ObS 112/13pOGH12.09.2013

Auch; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T30

10 ObS 124/13bOGH22.10.2013

Auch; Beis wie T2; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T14; Beisatz: Wesentliches Kriterium der Zumutbarkeit ist nicht der konkrete (überkollektivvertragliche), zuletzt erzielte Verdienst, sondern ein Durchschnittsverdienst gleichartiger Beschäftigter auf dem Arbeitsmarkt. (T33)<br/>Beisatz: Hier: Verweisung eines in der Beschäftigungsgruppe 5 des Kollektivvertrags für Handelsangestellte tätig gewesenen Abteilungsleiters auf Tätigkeiten der Beschäftigungsgruppe 4. (T34)

10 ObS 43/14tOGH23.04.2014

Auch; Beis wie T2; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T14

10 ObS 75/14yOGH15.07.2014

Vgl; Beis wie T2; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T14

10 ObS 137/14sOGH16.12.2014

Auch; Beis wie T2; Beis wie T7; Beis wie T10

10 ObS 3/15mOGH24.02.2015
10 ObS 34/15wOGH28.04.2015

Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T5; Beis wie T6

10 ObS 44/15sOGH30.06.2015

Vgl auch; Beis wie T20; Beis wie T26; Beis wie T30

10 ObS 114/15kOGH22.10.2015

Vgl auch; Beis wie T14; Beis wie T20; Beis wie T26; Beis wie T30

10 ObS 104/16sOGH11.10.2016

Vgl auch; Beis wie T30

10 Ob 112/18wOGH22.01.2019

Auch; Beis wie T14

10 ObS 79/19vOGH19.11.2019

Vgl; Beis wie T2; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T14; Beis wie T30; Beis wie T32; Beisatz: Hier: Verweisung einer Verkaufsleiterin (Beschäftigungsgruppe 5 des Kollektivvertrags für Handelsangestellte) auf Tätigkeiten als Sachbearbeiterin bzw Referentin mit eigenverantwortlichem Tätigkeitsbereich der Beschäftigungsgruppe 4. (T35)

10 ObS 40/21mOGH19.05.2021

Beis wie T2; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T14; Beis wie T32

10 ObS 8/22gOGH29.03.2022

Vgl; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T14; Beis wie T32

10 ObS 103/22bOGH13.09.2022

Vgl; Beis wie T2; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T10; Beis wie T14; Beis wie T32; Beisatz: Hier: Zumutbare Verweisung eines Vertriebsmitarbeiters im Außendienst (Beschäftigungsgruppe 3 des damals geltenden Kollektivvertrags für Angestellte im Handel) auf die Tätigkeit eines Informationsdienstangestellten in Handelsbetrieben (Beschäftigungsgruppe 2 dieses Kollektivvertrags). (T36)

Dokumentnummer

JJR_19890124_OGH0002_010OBS00344_8800000_003