Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist richtig (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist auszuführen:
Rechtliche Beurteilung
Daß die am 31. 7. 1941 geborene Klägerin, die zuletzt als Sekretärin einer gemeinnützigen Wohnbaugenossenschaft tätig und in der Beschäftigungsgruppe III des maßgeblichen Kollektivvertrages eingestuft war, nach dem festgestellten medizinischen Leistungskalkül trotz erheblicher gesundheitsbedingter Einschränkungen noch die Tätigkeiten einer Telefonistin und einer Postabfertigerin ausüben könnte, ist nicht zu bezweifeln, weil die Anforderungen in diesen weit verbreiteten Tätigkeiten als offenkundig im Sinne des § 269 ZPO gelten, weshalb es weiterer Feststellungen dazu nicht bedarf (vgl. SSV-NF 2/77, 2/109 ua, zuletzt 10 Ob S 219/91). In beiden Verweisungsberufen ist der geforderte Haltungswechsel möglich, weil nichts dagegen spricht, daß nach einer Stunde Arbeit im Sitzen 15 Minuten im Stehen weitergearbeitet werden kann. Ein Entfernen vom Arbeitsplatz ist entgegen der in der Revision vertretenen Ansicht nicht erforderlich. Erfahrungsgemäß sind mit den genannten Verweisungstätigkeiten auch keine Schreibarbeiten verbunden, die etappenweise 15 bis 20 Minuten andauern müssen. Kurze Notizen kann die Klägerin aber zweifellos anfertigen, also auch Postbücher führen (bei eingeschriebenen Sendungen) oder fallweise Adressierungen vornehmen (soweit dies nicht von der Schreibkraft bereits erfolgte). Die Tätigkeiten einer Telefonistin und Postabfertigerin müssen auch nicht überwiegend in vorgeneigter Körperhaltung ausgeübt werden.
Die Frage der Zumutbarkeit des sozialen Abstiegs wurde vom Berufungsgericht entgegen der in der Revision vertretenen Meinung in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung (SSV-NF 3/13, 3/80, 4/15, 4/72, 4/97, 10 Ob S 80/91 = SSV-NF 5/34 - in Druck ua) richtig gelöst. Daß die Klägerin auf die Berufstätigkeiten der Beschäftigungsgruppe II, in der auch Telefonisten (vgl. dazu OLG Wien SVSlg 29.919, 29.954 und
29.955 = SSV 24/118), Registraturangestellte und Postabfertiger genannt sind, verwiesen werden kann, scheitert nicht daran, daß es sich dabei um Arbeiten mit weniger Eigenverantwortung und mit geringerer Entlohnung handelt. Gewisse Einbußen an Entlohnung und sozialem Prestige muß ein Versicherter hinnehmen.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an die unterlegene Klägerin aus Billigkeit wurden nicht geltend gemacht und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.
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