Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 13.6.1989 wies die beklagte Partei den Antrag der Klägerin vom 7.3.1989 auf Berufsunfähigkeitspension ab, weil sie nicht berufsunfähig iS des § 273 ASVG sei.
Die auf die abgelehnte Leistung im gesetzlichen Ausmaß (ab 1.4.1989) gerichtete Klage stützt sich darauf, daß die Klägerin wegen jahrelanger Schmerzen in den Schulter-, Finger- und Hüftgelenken, welche die linke Hand nahezu gebrauchsunfähig machten und mit hochgradigen Bewegungseinschränkungen in der linken Schulter und in den Fingern verbunden seien, sowie nephritischen Bluthochdrucks ihren in einer Fleischhauerei erlernten Beruf als Einzelhandelskaufmann, den sie zuletzt bis Ende Juni 1988 als Fleischwarenverkäuferin im Konsum Österreich ausgeübt habe, oder eine ähnliche zumutbare Tätigkeit nicht mehr ausüben könne.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung der Klage, weil die Klägerin noch ihre bisherige Berufstätigkeit oder eine ähnliche zumutbare Beschäftigung ausüben könne.
Das Erstgericht wies die Klage ab.
Dabei ging es von folgenden Tatsachenfeststellungen aus:
Die am 8.11.1944 geborene Klägerin leidet an chronischer Polyarthritis im Stadium II (Anfangsstadium mit nur geringen Entzündungszeichen), einer leichten Dysrhythmie im EEG ohne Krankheitswert, einem unspezifischen Cervicalsyndrom, einer endgradigen Streckhemmung der Langfinger beidseits, einer aktiven Periarthritis humeroscapularis links mit Minderung der groben Kraft links, einer beginnenden Abnützung der Hüftgelenke und einer gestörten Funktion des Harnröhrenverschlusses.
Mit diesem Gesundheitszustand kann sie leichte Arbeiten zu ebener Erde verrichten, die keine besonderen Anforderungen an die Fingerfertigkeit stellen und bei denen sie nicht mit über dem Kopf erhobenem linken Arm arbeiten und nicht in kaltem Wasser hantieren muß. Die Tätigkeiten sollten nur in geschlossenen Räumen ohne Zugluft oder Nässe ausgeübt werden. Ständige Schreibmaschinen- oder Tipparbeiten an einer Registrierkasse sind nicht zumutbar, wohl aber ein gelegentliches Betätigen von Tasten, zB zum Eintippen von Preisen auf einer Registrierkasse oder das Bedienen einer Schreibmaschine sowie die Anfertigung handschriftlicher Notizen. In den ersten zwei Stunden nach dem Aufstehen kann die Klägerin keine feineren Tätigkeiten verrichten, auch nicht die einer Telefonistin. Danach ist ihr die Tätigkeit einer Telefonistin, die durch das Drücken von jeweils ein oder zwei Tasten die gewünschte Telefonverbindung herstellt, zumutbar. Die Klägerin muß alle zwei Stunden die Toilette aufsuchen können.
Die Klägerin hat den Beruf eines Einzelhandelskaufmanns erlernt und war vom 1.8.1979 bis 30.6.1988 als Verkäuferin tätig.
Die Tätigkeiten einer Verkäuferin werden überwiegend im Stehen und Gehen in geschlossenen Räumen durchgeführt und bringen eine leichte bis mittelschwere Muskelbeanspruchung mit sich. Bei großem Kundenandrang kann es zu Streßsituationen ohne Pausenmöglichkeit für mehrere Stunden kommen.
Die Telefonistin hat Telefonverbindungen zu den Nebenstellen herzustellen. Bei modernen Anlagen sind jeweils eine oder zwei Tasten mit leichtem Fingerdruck zu betätigen. Die Tätigkeit einer Telefonistin wird ausschließlich im Sitzen ausgeübt und erfordert nur eine leichte Beanspruchung der Musukulatur. Für die Bedienung einer Telefonanlage reicht eine eingeschränkte Bewegungsfähigkeit der Finger aus.
Nach der rechtlichen Beurteilung der ersten Instanz gilt die Klägerin nicht als berufsunfähig iS des § 273 Abs 1 ASVG. Weil ihre letzte Tätigkeit als Verkäuferin höchstens in die Beschäftigungsgruppe 3 des Kollektivvertrages für Handelsangestellte eingestuft gewesen sei, könne sie auch auf sehr einfache Angestelltentätigkeiten mit vorwiegend manipulativen Beschäftigungen der Beschäftigungsgruppe 2 verwiesen werden. Deshalb sei eine Verweisung auf die Tätigkeit einer Telefonistin, die (bei Apparaten mit mindestens fünf Amtsanschlüssen) in die Beschäftigungsgruppe 3, sonst in die Beschäftigungsgruppe 2 des genannten Kollektivvertrages eingestuft sei, zumutbar. Die Klägerin sei den damit verbundenen Anforderungen gewachsen. Daß sie diese Arbeiten in den ersten zwei Stunden nach dem Aufstehen nicht verrichten könne, ändere daran nichts, weil ein Zeitraum von zwei Stunden zwischen dem morgendlichen Aufstehen und dem Arbeitsbeginn nicht unüblich sei. Daß sie alle zwei Stunden, also dreimal während eines achtstündigen Arbeitstages, die Toilette aufsuchen müsse, bewirke ebenfalls keinen Ausschluß vom allgemeinen Arbeitsmarkt.
Das Berufungsgericht gab der wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Beweiswürdigung und Tatsachenfeststellung (eigentlich fehlender Tatsachenfeststellungen) und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Berufung der Klägerin nicht Folge.
Es verneinte die Wesentlichkeit des behaupteten Verfahrensmangels und der vermißten Tatsachenfeststellungen und führte zur Rechtsfrage nach Darstellung der in SSV-NF 5/34 zusammengefaßten stRsp des erkennenden Senates zur Verweisung von Angestellten im allgemeinen zur Verweisbarkeit der Klägerin im wesentlichen aus:
Ihr Verweisungsfeld werde durch ihre höchstens in die Beschäftigungsgruppe 3 des Kollektivvertrages für Handelsangestellte eingestufte Tätigkeit als Verkäuferin von Fleischwaren im Konsum Österreich, also einem Selbstbedienungsverkaufsunternehmen bestimmt. Als solche könne sie nur mit einer Angestelltentätigkeit betraut gewesen sein, die keine besondere Qualifikation verlangt habe und auch mit keiner besonderen Verantwortung verbunden gewesen sei. Sie könne daher ohne unzumutbaren sozialen Abstieg im Rahmen ihres Leistungskalküls auch auf sehr einfache Angestelltentätigkeiten mit vorwiegend manipulativen Beschäftigungen verwiesen werden. Ihre körperlichen und geistigen Fähigkeiten reichten zumindest für einzelne in der Beschäftigungsgruppe 2 des angeführten Kollektivvertrages angeführte einfache Tätigkeiten im Büro- und Rechnungswesen aus, zB für die Tätigkeiten in einer Registratur oder Kartei, einer nach vorbereiteten Unterlagen fakturierenden Fakturistin oder einer Hilfskraft in der Buchhaltung, Lohn- oder Gehaltsverrechnung, aber auch einer in der Beschäftigungsgruppe 2 des Kollektivvertrages ausdrücklich angeführten Telefonistin. Daß sie als solche nur einen kleinen Teil dessen verwerten könne, was sie als Einzelhandelskaufmann gelernt habe, schade nicht. Die Ausbildung habe nämlich keine Bedeutung. Es komme nur auf gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten an, und es sei anzunehmen, daß die Klägerin diese im Rahmen ihrer bisherigen Berufstätigkeit in hinreichendem Maß erworben oder unter Beweis geestellt habe. Eine langjährige Verkäuferin habe sich wohl auch hinreichend mit den technischen Einrichtungen und Betriebsstrukturen vertraut gemacht, deren Kenntnis sie zur Ausübung des Berufes einer Telefonistin befähige. Hinsichtlich der Verweisbarkeit auf diesen Beruf könnten sich nur wegen der Zeitdruckbelastung Zweifel ergeben, weil Telefonistinnen bis zu einem Drittel der Tagesarbeitszeit unter besonderem, bis zu zwei Stunden unter ununterbrochenem Zeitdruck stünden, der nach dem internen Gutachten der Klägerin nicht zumutbar wäre, doch vermisse die Berufung keine entsprechende Feststellung und nehme auf eine derartige Einschränkung nicht Bezug. Unabhängig davon könnte die Klägerin jedoch noch auf die Tätigkeiten einer Angestellten im Postein- und -auslauf oder auf Kanzleihilfstätigkeiten verwiesen werden, die gerichtsbekanntermaßen ihre Leistungsfähigkeit nicht überstiegen.
Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung (der Sache) mit den Anträgen, das angefochtene Urteil im klagestattgebenden Sinn abzuändern oder es, allenfalls auch das erstgerichtliche Urteil aufzuheben.
Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die nach § 46 Abs 3 ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Abs 1 leg cit zulässige Revision ist nicht berechtigt.
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 leg cit).
Das Berufungsgericht hat es als gerichtsbekannt bezeichnet, daß die von ihm neu genannten Verweisungstätigkeiten einer Angestellten im Postein- und -auslauf oder einer Kanzleihilfskraft körperlich leichte Arbeiten sind, die weder mit besonderem Zeitdruck, ins Gewicht fallenden Überkopfarbeiten, Arbeiten in exponierten Lagen, noch mit nennenswertem Ausgesetztsein gegenüber Witterungsunbilden verbunden sind, wobei auch keine Büromaschinen in unzumutbarem Ausmaß zu bedienen sind.
Die Revision vreweist auf die Meinung Faschings, ZPR2 Rz 854, daß gerade gerichtsnotorische Tatsachen nicht selten einer oder beiden Parteien unbekannt seien und dann mit ihnen erörtert werden müßten, wenn sie das Gericht ohne entsprechende Parteibehauptung von Amts wegen berücksichtigen wolle. Die Anforderungen in den erwähnten Verweisungsberufen sind jedoch nicht nur gerichtskundig, sondern allgemeinkundig, weil es sich um in ganz Österreich verbreitete Berufe handelt, die allen Menschen bekannt sein können, die in Ämtern oder Betrieben mit solchen Angestellten zusammenarbeiten oder sie während des Parteien- oder Kundenverkehrs bei der Arbeit sehen können. Da diese Tatsachen und ihre Offenkundigkeit nicht zweifelhaft sind, mußte das Berufungsgericht diese Fragen nicht mit den Parteien erörtern, sondern durfte sie seiner Entscheidung auch ohne Erörterung von Amts wegen zugrunde legen (Fasching aaO Rz 852f).
Die geltend gemachte Aktenwidrigkeit (§ 503 Z 3 ZPO liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 leg cit). Davon, daß eine Telefonistin oder eine Angestellte im Postein- und -auslauf oder eine Kanzleihilfskraft den ganzen Tag schreiben müßten, kann keine Rede sein. Ob in den übrigen vom Berufungsgericht genannten Verweisungsberufen ganztägig Schreibarbeiten zu verrichten sind, ist nicht entscheidungswesentlich, weil die Klägerin selbst dann, wenn sie den an eine Telefonistin gestellten Anforderungen nicht gewachsen wäre, wegen der zulässigen Verweisung auf die Berufe einer Angestellten im Postein- und -auslauf oder einer Kanzleihilfskraft nicht berufsunfähig ist.
In der E 4.4.1989 10 Ob S 87/89 SV-Slg 35.664 vertrat der erkennende Senat die Meinung, daß eine nach der Kaufmannsgehilfenprüfung im einfachen Verkauf von Lebensmitteln und im Farbhandel tätige Verkäuferin (Einzelhandelskaufmann) in die Beschäftigungsgruppe 2 des Kollektivvertrages der Handelsangestellten einzustufen sei, in die auch Angestellte fielen, die einfache Tätigkeiten im Büro und Rechnungswesen (ua in der Kartei, Registratur und Statistik) ausführten. Mit den genannten Verweisungstätigkeiten sei daher kein unzumutbarer wirtschaftlicher oder sozialer Abstieg verbunden (ähnlich SSV-NF 3/156).
In der erst jüngst zu SSV-NF 5/136 veröffentlichten E führte der erkennende Senat aus, daß die Verweisung einer in der Beschäftigungsgruppe 3 des Kollektivvertrages für die Handelsangestellten Österreichs eingestuften gelernten Einzelhandelsverkäuferin (in der Filiale eines Schuhhauses) auf Tätigkeiten der Beschäftigungsgruppe 2 dieses Kollektivvertrages keinen sozialen Abstieg bedeute. In dieser Beschäftigungsgruppe seien Angestellte genannt, die einfache Tätigkeiten ausführen. Darunter fielen im Ein- und Verkauf Verkäufer und Angestellte mit einfacher Tätigkeit im Einkauf, soweit sie nicht in eine höhere Beschäftigungsgruppe einzustufen sind, aber auch Lagerangestellte, Expeditangestellte und Angestellte mit einfacher Tätigkeit im Büro- und Rechnungswesen, in der Datenverarbeitung und im technischen Dienst. Es treffe nicht zu, daß die - auch vom damaligen Berufungsgericht genannten - Verweisungstätigkeiten in einer Postein- und -auslaufstelle und Registraturarbeiten als "artfremde Berufe" außer Betracht zu bleiben hätten; richtigerweise gehörten auch sie zum Berufsbild der kaufmännischen Angestellten (Handelsangestellten).
Die Revisionsausführungen bieten keinen Anlaß, von dieser Rechtsansicht abzugehen.
Die Revisionswerberin beachtet zuwenig, daß es keine Berufsgruppe, aber auch keinen Lehrberuf "Verkäufer" gibt. Dabei handelt es sich vielmehr um Teiltätigkeiten mehrerer verwandter kaufmännischer Lehrberufe, insbesondere des Lehrberufes "Einzelhandelskaufmann", bei denen der Verkauf der Waren im Vordergrund steht. Auch nach dem in den Ausbildungsvorschriften für den letztgenannten Lehrberuf (zuletzt V MBwA 19.6.1990 BGBl 378) festgelegten Berufsbild sind während der Berufsausbildung nicht nur Fertigkeiten und Kenntnisse des Warensortiments, der Verkaufsvorbereitung, der Warenpräsentation und Verkaufsförderung, des Warenverkaufs und der Kundenberatung und der Verkaufsabrechnung zu vermitteln, sondern ua auch in der Verwaltung (einschlägige Schriftverkehrsarbeiten, Arbeiten bei Posteingang, Postausgang, Ablage und Evidenz, Arbeiten mit Formularen und Vordrucken, Kenntnis über die Anlegung von Statistiken, Karteien oder Dateien, Grundkenntnisse über betriebliche Risken und deren Versicherungsmöglichkeiten sowie über Schadensmeldungen), aber auch im Zusammenhang mit der Warenbeschaffung und Lagerung und im betrieblichen Rechnungswesen (Kosetnrechnung und Kalkulation, Steuern und Abgaben, Rechnungswesen, Zahlungsverkehr und Buchführung).
Ein Vergleich mit den zuletzt mit V BMwA 19.6.1990 BGBl 376 erlassenen Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf "Bürokaufmann" zeigt, daß zu dessen Berufsbild viele die Verwaltung, die Beschaffung und das Anbot und das betriebliche Rechnungswesen betreffende Fertigkeiten und Kenntnisse gehören, die etwa auch im Rahmen der Ausbildung für den Lehrberuf "Einzelhandelskaufmann" zu vermitteln sind.
Dazu kommt, daß die bürokaufmännischen Elemente der Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann im dualen System nicht nur in der Praxis des konkreten Lehrbetriebes vermittelt, sondern auch in der Berufsschule gelehrt werden.
Berücksichtigt man dazu noch, daß der erfolgreiche Abschluß der nicht nach einzelnen kaufmännischen Berufen differenzierten, sondern eine allgemeine kaufmännische Grundausbildung vermittelnden Handelsschule die Lehrabschlußprüfung ua in den Lehrberufen "Einzelhandelskaufmann" und "Bürokaufmann", aber auch "Großhandelskaufmann" und "Industriekaufmann" ersetzt und daß die Lehrzeit in den verwandten kaufmännischen Lehrberufen in verschiedenem Maß gegenseitig angerechnet werden, dann bestätigen diese gesetzlichen Regelungen die Richtigkeit der Rechtsansicht, daß die in diesen verwandten Berufen tätigen Angestellten über eine ähnliche Ausbildung und gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen und daher zu einer Berufsgruppe der kaufmännischen Angestellten gehören.
Das zeigt sich zB auch am Beschäftigungsgruppenschema des zwischen der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, Sektion Handel, und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Sektion Handel, Verkehr, Vereine und Fremdenverkehr, am 18.11.1988 abgeschlossenen Kollektivvertrages. Danach sind Angestellte mit abgeschlossener Lehrzeit in einem kaufmännischen Lehrberuf in die ihrer Tätigkeit entsprechende Beschäftigungsgruppe (2-6) einzustufen. Als kaufmännische Lehrberufe gelten: a) vor Inkrafttreten des Berufsausbildungsgesetzes (BGBl 1969/142) Kaufmännischer Lehrling (Kaufmannsgehilfe), b) nach Inkrafttreten dieses Gesetzes mit 1.1.1970 Einzelhandelskaufmann, Großhandelskaufmann, Drogist, Fotohändler, Buchhändler, Musikalienhändler, Kunsthändler, Buch-, Kunst- und Musikalienhändler, Waffen- und Munitionshändler, Bürokaufmann, Industriekaufmann, c) Spediteur.
Nach diesem Kollektivvertrag umfaßt die Beschäftigungsgruppe 2 Angestellte mit abgeschlossener Lehrzeit in einem kaufmännischen Lehrberuf, die einfache Tätigkeiten ausführen, zB a) im Ein- und Verkauf, b) im Lager und Expedit, c) im Büro und Rechnungswesen,... Entgegen den Revisionsausführungen sind in die Beschäftigungsgruppe 1 dieses Kollektivvertrages nur Angestellte ohne abgeschlossene Lehrzeit in einem kaufmännischen Lehrberuf einzustufen, die noch nicht drei Angestelltendienstjahre in der Beschäftigungsgruppe 1 zurückgelegt haben.
Das Berufungsgericht hat daher die Berufsunfähigkeit der Klägerin nach § 273 Abs 1 ASVG schon wegen der Verweisbarkeit auf die der Beschäftigungsgruppe 2 des zit Kollektivvertrages zugehörenden einfachen Angestelltentätigkeiten im Postein- und -auslauf und Kanzleihilfstätigkeiten ohne Rechtsirrtum verneint.
Insoweit die Rechtsrüge vermeint, daß die Arbeitsfähigkeit der Klägerin für diese Verweisungstätigkeiten nicht ausreiche, geht sie nicht von den ausreichenden Feststellungen des Berufungsgerichtes über die mit diesen Tätigkeiten verbundenen Anforderungen aus, weshalb die Rechtsrüge insoweit nicht gesetzgemäß ausgeführt ist.
Deshalb war der Revision nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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