OGH 10ObS127/99w

OGH10ObS127/99w29.6.1999

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Fellinger sowie die fachkundigen Laienrichter MR DI Gustav Poinstingl (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und ADir Winfried Kmenta (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Sylvia V*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Dr. Hubert F. Kinz, Rechtsanwalt in Bregenz, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Berufsunfähigkeitspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 31. März 1999, GZ 23 Rs 10/99p-59, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht vom 27. November 1998, GZ 34 Cgs 11/97w-50, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens macht die Klägerin geltend, daß die Sachverhaltsgrundlage mangelhaft geblieben sei, weil Feststellungen, die zur Beurteilung der Verweisung unbedingt erforderlich seien, fehlten. Damit werden jedoch keine dem Revisionsgrund des § 503 Z 2 ZPO zuzurechnende Mängel geltend gemacht; die Unvollständigkeit der Entscheidungsgrundlage ist vielmehr eine Frage der rechtlichen Beurteilung. Die diesbezüglichen Ausführungen sind daher im Rahmen der Behandlung des Revisionsgrundes des § 503 Z 4 ZPO zu behandeln.

Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache, wonach die am 31. 12. 1947 geborene und am Stichtag 1. 6. 1996 daher 48 Jahre alte Klägerin auch unter dem Gesichtspunkt eines unzumutbaren sozialen Abstiegs die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Berufsunfähigkeitspension nach § 273 Abs 1 ASVG nicht erfüllt, ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit zu verweisen (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO). Den Revisionsausführungen ist noch folgendes entgegenzuhalten:

Rechtliche Beurteilung

Nach § 273 Abs 1 ASVG gilt der Versicherte als berufsunfähig, dessen Arbeitsfähigkeit infolge seines körperlichen und geistigen Zustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist. In diesem Rahmen muß sich ein Versicherter grundsätzlich auch auf andere, geringere Anforderungen stellende und geringer entlohnte Berufe verweisen lassen, sofern damit nicht ein unzumutbarer sozialer Abstieg verbunden ist. Der soziale Abstieg ist unzumutbar, wenn die Verweisungstätigkeit in den Augen der Öffentlichkeit ein wesentlich geringeres Ansehen genießt. Die Einstufung einer Tätigkeit in einem Kollektivvertrag bildet dabei einen Anhaltspunkt für die Einschätzung des sozialen Wertes und wird daher nach ständiger Rechtsprechung zur Beurteilung des sozialen Abstieges herangezogen. Die Verweisung eines Angestellten auf Tätigkeiten, die einer Beschäftigungsgruppe entsprechen, die der bisherigen Beschäftigungsgruppe unmittelbar nachgeordnet ist, wird in ständiger Rechtsprechung für zulässig erachtet; durch eine solche Verweisung werden die Unzumutbarkeitsgrenzen nicht überschritten (SSV-NF 9/29 mwN ua). In diesem Sinne wurde entgegen der Ansicht der Revisionswerberin in der Rechtsprechung nicht nur die Zulässigkeit einer Verweisung von Angestellten, die in der Beschäftigungsgruppe 3 eines Kollektivvertrages einzureihen sind, auf Tätigkeiten der Beschäftigungsgruppe 2 bejaht, sondern auch die Zulässigkeit der Verweisung von Angestellten der Beschäftigungs(Verwendungs)gruppe 6 auf Tätigkeiten der Beschäftigungs(Verwendungs)gruppe 5 (10 ObS 46/95) oder von Angestellten der Beschäftigungsgruppe 5 auf Tätigkeiten der Beschäftigungsgruppe 4 (SSV-NF 9/29) oder auch von Angestellten der Beschäftigungsgruppe 4 auf Tätigkeiten der Beschäftigungsgruppe 3 (SSV-NF 4/16).

Es ist auch im vorliegenden Fall nicht davon auszugehen, daß die frühere - nach den Ausführungen in der Revision - der Beschäftigungsgruppe 4 des Kollektivvertrages der Handelsangestellten zuzuordnende Stellung der Klägerin als überwiegend allein beschäftigte Filialleiterin mit dem festgestellten Aufgaben- und Verantwortungsbereich in den Augen der Öffentlichkeit ein wesentlich höheres Ansehen genießen würde, als die in die Beschäftigungsgruppe 3 dieses Kollektivvertrages einzureihende Tätigkeit einer Angestellten im Einkauf, die im Rahmen allgemeiner Richtlinien selbständig Angebote einholt und bearbeitet, Waren bestellt oder nach vorangegangenen Dispositionen abruft sowie Fristen und Konditionen überwacht. Durch diese Verweisung wird die Unzumutbarkeitsgrenze nicht überschritten. Der Frage, ob die Klägerin bei ihrer früheren Tätigkeit keine sitzende Arbeit verrichtet hat, kommt für die Frage der Verweisbarkeit unter dem Gesichtspunkt eines unzumutbaren sozialen Abstiegs keine maßgebende Bedeutung zu. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen, an welche der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, gebunden ist, kann die Klägerin die Verweisungstätigkeit einer Angestellten im Einkauf im Rahmen ihres medizinisch eingeschränkten Leistungskalküls ausüben. Soweit die Klägerin dazu vorbringt, sie habe keine Erfahrung in der Arbeit am Bildschirm und sie könne einen Computer, welcher für die Ausübung dieser Verweisungstätigkeit benötigt werde, nicht bedienen, ist ihr zu entgegnen, daß ihr nach den Ausführungen der Vorinstanzen die im Verweisungsberuf geforderte Bildschirmarbeit aus medizinischer Sicht möglich ist und auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Klägerin im Rahmen der beruflichen Fortbildung bzw Nachschulung eine Einschulung in der Bildschirmarbeit an EDV-Geräten nicht zumutbar wäre.

Die Klägerin ist somit innerhalb ihrer Berufsgruppe verweisbar, sodaß die Voraussetzungen für die Gewährung der Berufsunfähigkeitspension nach § 273 Abs 1 ASVG nicht vorliegen.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

Stichworte