OGH 10ObS117/95

OGH10ObS117/955.7.1995

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Helmut Szongott und Peter Pulkrab in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Harald R*****, Werkmeister, ***** vertreten durch Dr.Gerhard Hiebler, Rechtsanwalt in Leoben, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, Friedrich Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, wegen Berufsunfähigkeitspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 2.Februar 1995, GZ 8 Rs 106/94-26, womit infolge Berufung der (richtig) klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 18.Mai 1994, GZ 21 Cgs 155/93d-22, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Dem am 23.9.1943 geborenen Kläger sind zufolge seiner im einzelnen festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen nur mehr Tätigkeiten zumutbar, die überwiegend im Sitzen zu verrichten sind. Nach einstündigem, ununterbrochenem Sitzen sollte ein Haltungswechsel durchgeführt werden, wobei in dieser Zeit Arbeiten im Gehen oder Stehen möglich sind. Heben und Tragen sind nur mehr im Sinne von leichten Arbeiten möglich. Die Arbeiten sollten in geschlossenen Räumen und nicht in Nässe und Kälte verrichtet werden, außer es ist ein entsprechender Schutz möglich. Überkopfarbeiten und Arbeiten in ständig gebückter Körperhaltung scheiden ebenso aus wie Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten und Akkoradarbeiten. Tages- und Wochenpendeln ist zumutbar. Anlernbarkeit, Unterweisbarkeit und Umschulbarkeit sind gegeben. Wegen bestehender Gefühlsstörungen sind Tätigkeiten, wie sie ein Feinmechaniker oder Uhrmacher ausübt, nicht möglich. Die Bedienung der Tastatur einer EDV-Anlage sowie das Bedienen einer Zeichenmaschine in der Konstruktion ist möglich. Auch Tätigkeiten mit Vorgesetztenfunktion und solche mit Nachtarbeit sind möglich. Leidensbedingt sind Krankenstände im Mindestausmaß von vier Wochen jährlich zu erwarten.

Der Kläger absolvierte nach dem Besuch der Pflichtschule eine Lehre als Dreher und war in diesem Beruf von 1962 bis 1970 beschäftigt. Danach besuchte er die Werkmeisterschule, die er jedoch nicht abschloß, und war seit 1972 ständig als Werkmeister beschäftigt. Sein letztes Bruttoeinkommen betrug monatlich 33.000 S. Er war als Meister in der mechanischen Fertigung eingesetzt, sein Aufgabengebiet umfaßte die organisatorische, technische und personalverantwortliche Betreuung und Führung des gesamten Fertigungsbereiches, gelegentliche Einstellertätigkeiten an Maschinen und Anlagen, Programmüberwachung, Qualitätsüberwachung, Personalführung, die Schulung und Führung der Mitarbeiter in fachlicher und disziplinärer Sicht. Der Kläger war Vorgesetzter von ca 70 Mitarbeitern. An seinem letzten Arbeitsplatz war in die Verwendungsgruppe M 2 eingeordnet.

Die Ausbildung zum Werkmeister erfolgt nach absolvierter Lehre in einem Metallberuf und einer entsprechenden Erfahrung auf diesem Gebiet in zweijährigen Meisterschulen. Werkmeister werden meist in Industrie und Gewerbe als mittlere technische Führungskräfte eingesetzt und sind auch berechtigt, Lehrlinge auszubilden. Sie werden mit führenden, überwachenden und organisatorischen Aufgaben betraut. Es obliegen ihnen je nach Aufgabengebiet die Arbeitseinteilung, die Beaufsichtigung der Arbeitskräfte, die Überwachung der Produktion, die Arbeitsvorbereitung; aber auch Planungs- und Konstruktionsaufgaben, Abrechnungen und Kalkulationen können von ihnen zu erledigen sein. Das Einsatzgebiet ist je nach Produktion, Betriebsgröße und Organisationsform sehr unterschiedlich. So ist es bei kleineren Betrieben durchaus üblich, daß Werkmeister aufgrund ihrer Kenntnisse und Fertigkeiten als Facharbeiter auch manuelle Arbeiten sowohl in Werkstätten wie auch auf Montage verrichten. Unterschiedlich wie die Einsatzmöglichkeiten sind auch die körperlichen und psychischen Anforderungen der einzelnen Arbeitsplätze. Meist wird in wechselnder Körperhaltung bei leichter bis mittelschwerer Belastung gearbeitet. Arbeiten über Kopf kommen ebenso vor wie solche auf Leitern und Gerüsten. In Werkshallen oder auch selten im Freien ist der Werkmeister Kälte und Zugluft ausgesetzt.

Es gibt einen Arbeitsmarkt für Werkmeister, die als Arbeitsvorbereiter eingesetzt werden. Diese sind meist Absolventen technischer Lehranstalten; aber auch besonders qualifizierte Facharbeiter und Meister können, eventuell mit entsprechender Zusatzausbildung, Verwendung finden. Speziell beim Kläger wäre eine kurzfristige innerbetriebliche Einschulung von fünf Wochen notwendig, um die Tätigkeit eines selbständigen Arbeitsvorbereiters auszuüben; dies auch im Hinblick darauf, daß der Kläger bisher als Arbeitsvorbereiter nicht eingesetzt war.

Arbeitsvorbereiter sind in der industriellen Fertigung beschäftigt. Sie sind mit der Erstellung von Arbeits- und Zeitstudien in der Fertigungsplanung und -steuerung in der Werks- oder Betriebsmittelplanung tätig. Nach dem Beschluß, die Serienfertigung eines bestimmten Produktes aufzunehmen, planen und kalkulieren sie den Fertigungsablauf, später spüren sie Rationalisierungsmaßnahmen unter Beachtung der Arbeitsmedizin, des Arbeitsrechtes, der Betriebswirtschaftslehre, der Arbeitspsychologie usw auf. Bei der Erstellung von Zeitstudien ermitteln sie Arbeitszeiten durch Zeitaufnahmen und führen Ablauf- und Belastungsuntersuchungen durch. Sie überprüfen außerplanmäßige Kosten, bestimmen den Takt der Fließbandfertigung, führen Arbeitsplatzbeschreibungen für die Arbeitsbewertung durch und ermitteln entsprechende Entlohnungsmethoden. In der Fertigungsplanung planen sie die zur Herstellung eines Produktes notwendigen Produktionsschritte und Methoden, Maschinen, Anlagen, Werkzeuge, Hilfsstoffe usw. Sie ermitteln die Kosten und halten Fertigungspläne meist mittels EDV-Programmen fest. In der Fertigungssteuerung müssen termingerecht Grundmaterialien und Betriebsmittel bestellt sowie Aufträge an die jeweiligen Werkstätten vergeben werden, wobei auf Personal- und Maschinenauslastung und termingerechte Fertigstellung zu achten ist. In der Werksplanung tätige Arbeitsvorbereiter erarbeiten Standort-, Bau- und Werkspläne, führen Material- und Kapazitätsuntersuchungen durch, arbeiten Planungsvorschläge aus, erstellen Energiepläne, Kosten-und Wirtschaftlichkeitsberechnungen und schlagen dann Automatisierungs- und Lagermöglichkeiten, Transportmittel udgl vor. In der Betriebsmittelplanung werden Maschinen, auch Sondermaschinen, Werkzeuge und Vorrichtungen konstruiert und Beschaffungspläne hergestellt, die Aufträge vergeben und die Herstellung überwacht. Im Rahmen ihrer Aufgaben arbeiten Arbeitsvorbereiter sehr eng mit wirtschaftlich und technisch verantwortlichen Mitarbeitern zusammen. Die geschilderten Aufgaben werden überwiegend im Sitzen, unterbrochen durch Gehen und Stehen in Büros und Werkstätten verrichtet und sind mit leichter körperlicher Beanspruchung verbunden. Da überwiegend selbständig gearbeitet wird, können individuelle Haltungswechsel vorgenommen werden. Es gibt einen Arbeitsmarkt, auf dem nicht exponiert gearbeitet werden muß. Arbeiten in gebückter Haltung überschreiten, wenn sie überhaupt vorkommen, nicht die halbe Arbeitszeit. Überkopfarbeiten sind nicht berufstypisch; es wird nicht im Akkord gearbeitet. Kollektivvertraglich besteht zwischen der Entlohnung eines Meisters in der Verwendungsgruppe M 2 und eines Arbeitsvorbereiters in der Verwendungsgruppe 4 kein Unterschied.

Mit Bescheid der beklagten Partei vom 28.6.1993 wurde der Antrag des Klägers auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension vom 23.3.1993 mit der Begründung abgewiesen, daß Berufungsunfähigkeit nicht vorliege.

Mit der gegen diesen Bescheid gerichteten Klage begehrt der Kläger a) festzustellen, daß bei ihm Berufsunfähigkeit vorliege und b) die beklagte Partei zur Gewährung der Berufsunfähigkeitspension zu verpflichten. Zufolge der gesundheitsbedingten Einschränkungen seiner Leistungsfähigkeit sei er nicht mehr in der Lage, in seinem Beruf als Werkmeister tätig zu sein.

Die Beklagte begehrte die Abweisung des Klagebegehrens.

Das Erstgericht wies beide Begehren ab. Der Kläger könne zwar nicht mehr als Werkmeister arbeiten, doch sei er in der Lage, als Arbeitsvorbereiter tätig zu sein. Dabei handle es sich um eine Tätigkeit, die der bisherigen Tätigkeit sozial gleichwertig sei, zumal zwischen einem Meister in der Verwendungsgruppe M 2 und einem Arbeitsvorbereiter in der Verwendungsgruppe 4 gehaltsmäßig kein Unterschied bestehe. Berufsunfähigkeit liege daher nicht vor.

Das Berufungsgericht gab der nur gegen die Abweisung des Leistungsbegehrens gerichteten Berufung des Klägers nicht Folge. Es treffe nicht zu, daß die bisherige Beschäftigung des Klägers der Einreihung in die Verwendungsgruppe M 3 entspreche. Da die Tätigkeitsmerkmale der Verwendungsgruppe M 1, M 2 und M 3 nicht beschrieben seien, seien die Tätigkeitsmerkmale und Beschreibungen der Verwendungsgruppen 1 bis 6 analog heranzuziehen, wobei für die Analogie im einzelnen diejenigen dieser Verwendungsgruppen maßgeblich seien, die den Gehaltsansätzen der Verwendungsgruppen M 1 bis M 3 jeweils am nächsten kommen. Danach entspreche eine in M 3 eingestufte Tätigkeit in ihrem Wert etwa einer Tätigkeit zwischen 4 und 5, mit größerer Nähe zur Verwendungsgruppe 5. In diese letztere Gruppe gehörten Angestellte, die regelmäßig und dauernd mit der verantwortlichen Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von Angestelltengruppen (über 5 Angestellte, von denen einer der Verwendungsgruppe 4 oder mehrere der Verwendungsgruppe 3 angehören müssen) beauftragt seien. Die Anzahl der unterstellten Mitarbeiter sei also für die Einreihung keineswegs allein entscheidend. Daß der Kläger Vorgesetzter von 70 Mitarbeitern gewesen sei, rechtfertige daher für sich allein nicht die Einstufung in M 3. Gegen eine solche Einstufung spreche auch, daß das letzte Gehalt des Klägers 33.000 S betragen habe und damit mehr als 5.000 S unter einer der Einstufung in M 3 entsprechenden Entlohnung gelegen sei. Gegen die Schlußfolgerung des Erstgerichtes, daß die Verwendungsgruppe M 2 der Verwendungsgruppe eines Arbeitsvorbereiters in der Verwendungsgruppe 4 entspreche, bestünden keine Bedenken, zumal auch in der Höhe des Bezuges kein wesentlicher Unterschied bestehe; die Gehaltsansätze reichten in der Verwendungsgruppe 4 von 20.714 S im ersten und 31.805 S im letzten tabellenmäßig erfaßten Verwendungsgruppenjahr während die entsprechenden Ansätze in der Verwendungsgruppe M 2 zwischen 21.575 S bzw 22.805 S und 30.568 S lägen. Es handle sich damit um dieselben Größenordnungen. Die Verweisung des Klägers auf die Tätigkeit eines Arbeitsvorbereiters sei daher zulässig, so daß die Voraussetzungen für die begehrte Leistung nicht erfüllt seien.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers aus den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß dem Leistungsbegehren stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die beklagte Partei hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Mit den Ausführungen zum Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens macht der Kläger geltend, die Feststellungen über den Inhalt seiner Tätigkeit an seinem letzten Arbeitsplatz seien unzureichend; auf dieser Grundlage könne seine Einstufung nicht verläßlich beurteilt werden. Damit wird aber kein Verfahrensmangel aufgezeigt, sondern ein der Rechtsrüge zuzuordnender Feststellungsmangel geltend gemacht. Dieser liegt jedoch nicht vor.

Der Kläger vertritt den Standpunkt, seine letzte Tätigkeit habe der Verwendungsgruppe M 3 entsprochen; dies hätte sich aufgrund genauerer Feststellungen ergeben. Dem kommt aber keine entscheidende Bedeutung zu. Der Rechtsansicht des Klägers, daß ausgehend von einer Einreihung in die Verwendungsgruppe M 3 die Verweisung auf den Beruf eines Arbeitsvorbereiters nicht zulässig sei, kann nämlich nicht beigetreten werden.

Bei der Pensionsversicherung der Angestellten handelt es sich um eine Berufs(gruppen)versicherung, deren Leistungen bereits dann einsetzen, wenn der Versicherte infolge seines körperlichen und/oder geistigen Zustandes einen Beruf seiner Berufsgruppe nicht mehr ausüben kann. Dabei ist von jenem Angestelltenberuf auszugehen, den der Versicherte zuletzt (nicht nur ganz vorübergehend) ausgeübt hat. Dieser Beruf bestimmt das Verweisungsfeld, das sind alle Berufe, die derselben Berufsgruppe zuzurechnen sind, weil sie eine ähnliche Ausbildung und gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten verlangen. Aber auch innerhalb der Berufsgruppe darf ein Angestellter nicht auf Berufe verwiesen werden, die für ihn einen unzumutbaren sozialen Abstieg bedeuten würden. Dabei kommt es auf den sozialen Wert an, den die Allgemeinheit der ausbildung und den Kenntnissen und Fähigkeiten des Versicherten beimißt. Die Einstufung einer Tätigkeit in einem Kollektivvertrag kann dafür ein Indiz bilden und daher zur Beurteilung des sozialen Wertes herangezogen werden. In diesem Sinne hat der erkennende Senat schon wiederholt ausgeführt, daß die Verweisung von Angestellten auf Tätigkeiten der nächstniedrigen Gruppe in der Regel mit keinem unzumutbaren sozialen Abstieg verbunden ist, auch wenn es sich dabei um Arbeiten handelt, die mit weniger Eigenverantwortung verbunden sind. Gewisse Einbußen an Entlohnung und sozialem Prestige muß ein Versicherter hinnehmen (SSV-NF 5/34 mwN).

Fest steht, daß der Kläger als Werkmeister tätig war und ihm als solchem die organisatorische, technische und personalverantwortliche Führung des Fertigungsbereiches oblag, wobei er Vorgesetzter von ca 70 Mitarbeitern war. Grundsätzlich ist der Werkmeister mit führenden, überwachenden und organisatorischen Aufgaben betraut; zu seinem Tätigkeitsbereich zählt neben der Arbeitseinteilung, Beaufsichtigung der Arbeitskräfte, Überwachung der Produktion unter anderem auch die Arbeitsvorbereitung. Seine Position ist die einer mittleren technischen Führungskraft. Vergleicht man die Aufgaben eines Arbeitsvorbereiters mit diesem Tätigkeitsbild, so ergibt sich, daß dieser im wesentlichen mit der theoretischen Vorbereitung und der Analyse der Abläufe betraut ist, die der Werkmeister in der praktischen Umsetzung leitet, wobei aber die Arbeitsvorbereitung auch zu dessen Aufgabengebiet zählt. Werkmeister und Arbeitsvorbereiter, die damit sehr vergleichbare Aufgaben haben, sind daher derselben Berufsgruppe zuzuzählen. Dabei sind die Tätigkeiten eines Werkmeisters der Gruppe M 2 von der eines solchen, der in die Verwendungsgruppe M 3 einzureihen ist, nicht grundsätzlich verschieden. Bei im wesentlich gleicher Aufgabenstellung steht ein Werkmeister der Verwendungsgruppe M 3 bei größeren Unternehmen, die über eine entsprechende Hierarchie verfügen, allenfalls eine Stufe über dem Werkmeister M 2, womit die organisatorische Aufgabe und die Koordination mehr in den Vordergrund treten.

Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß der Zahl der unterstellten Mitarbeiter für das Sozialprestige einer Tätigkeit nicht die Bedeutung zukommt, die ihr der Kläger zumessen will. Sie ist ein, aber nicht das alleinige Kriterium. Wesentlich ist die Stellung in der Betriebshierarchie, die damit verbundene Verantwortung für den Betriebsablauf und das hieraus resultierende Ansehen, das eine bestimmte Tätigkeit in den Augen der Umwelt genießt. Aus den festgestellten Aufgaben eines Arbeitsvorbereiters ergibt sich, daß dieser in der Betriebshierarchie eine sehr wesentliche Stellung einnimmt und seiner Tätigkeit für den Betriebsablauf und das Betriebsergebnis besondere Bedeutung zukommt. Für die besonderen Anforderungen an diese Aufgabe spricht auch, daß hiefür meist Absolventen höherer technischer Lehranstalten eingesetzt werden. Auch wenn mit dieser Tätigkeit keine unmittelbare Vorgesetztenfunktion für einen größeren Kreis von Mitarbeitern verbunden ist, kann nicht davon ausgegangen werden, daß ihr Sozialprestige unter dem eines Werkmeisters liegt. Es handelt sich um eine Tätigkeit im Rahmen des mittleren Managements, deren Wertigkeit der eines Werkmeisters zumindest gleichkommt. Selbst wenn die Entlohnung bei dieser Tätigkeit etwas geringer sein sollte, als es dem früheren Lohn des Klägers entsprach, spräche dies nicht gegen die Zulässigkeit der Verweisung; wie oben dargestellt, muß der Versicherte eine gewisse Einkommenseinbuße in Kauf nehmen. Da die Verweisung auf die Tätigkeit eines Arbeitsvorbereiters auch zulässig ist, wenn der Kläger bisher in die Verwendungsgruppe M 3 einzuordnen gewesen wäre, kommt den von ihm vermißten Feststellungen über den genaueren Inhalt seines Tätigkeitsbereiches keine entscheidende Bedeutung zu.

Der Revision muß daher ein Erfolg versagt bleiben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden nicht geltend gemacht und ergeben sich auch nicht aus der Aktenlage.

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