OGH 10ObS120/94

OGH10ObS120/9431.5.1994

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Bauer als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Werner Jetschko (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Ignaz Gattringer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Brigitte K*****, Wäschebeschließerin, ***** vertreten durch Dr.Roderich Santner, Rechtsanwalt in Tamsweg, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 10.November 1993, GZ 13 Rs 114/92-39, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 21. September 1992, GZ 20 Cgs 109/92-33, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Da die Begründung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG).

Entsprechend den vom Obersten Gerichtshof im Aufhebungsbeschluß im ersten Rechtsgang ausgeführten Grundsätzen haben die Vorinstanzen die Klägerin zutreffend als Angestellte qualifiziert. Die Kriterien für die Verweisung von Angestellten wurden aufgrund der Gesetzeslage und der ständigen Rechtsprechung dargestellt und bei der Entscheidung berücksichtigt.

Die Klägerin wendet sich in ihrer Revision vor allem dagegen, daß die Vorinstanzen das Verweisungsfeld ausgehend von einer Einstufung ihrer Tätigkeit entsprechend der Verwendungsgruppe 3 des Kollektivvertrages für Handelsangestellte prüften und dazu gelangten, daß sie auf die Tätigkeit einer Telephonistin verwiesen werden könne. Sie hebt die besondere Verantwortung ihrer Tätigkeit als Beschließerin bzw Gouverante, die besondere Position in der Hierarchie des Hotelbetriebes und die Vielfalt ihrer organisatorischen Aufgaben hervor. Die Tätigkeit sei daher höher einzustufen als in der Beschäftigungsgruppe 3 des Kollekrivertrages der Handelsangestellten. Ausgehend hievon sei sie jedoch nicht mehr verweisbar. Dem kann nicht beigetreten werden.

Die Lohntafel für die Betriebe der Gastronomie und des Hotel- und Beherbergungsgewerbes enthält kein für Zwecke der Einstufung zur Prüfung der Verweisbarkeit geeignetes Verwendungsgruppenschema. Die Lohntafel geht von einer Einteilung oder Dienstnehmer in Garantielöhner, Festlöhner, Lehrlinge und Angestellte aus, wobei in den einzelnen Kategorien Dienstnehmer völlig unterschiedlicher Qualifikationsebenen zusammengefaßt sind, wie etwa in der Gruppe II (Festlöhner) die Dienstnehmer vom Küchenchef mit Brigade bis zur Raumpflegerin; in dieser Gruppe ist auch die Beschließerin bzw Gouvernante genannt. In der Gruppe 4 finden sich die Angestellten vom Hoteldirektor bis zum Telephonisten.

Die Einreihung in ein Verwendungsgruppenschema kann diesem Kollektivvertrag bzw der Lohntafel nicht entnommen werden. Es ist daher der Rechtsansicht der Vorinstanzen beizutreten, die für diese Zwecke auf den Kollektivvertrag für Handelsangestellte zurückgegriffen haben. Dieser Kollektivvertrag kann wegen der Verschiedenheit der Tätigkeitsinhalte nicht in allen Punkten auf den Fall von Hotelangestellten übertragen werden, doch ist die analoge Heranziehung der Leitlinien für die Einstufung unter Beachtung vergleichbarer Tätigkeitsmerkmale gerechtfertigt. Die Klägerin führt für ihre Rechtsansicht, sie sei weit höher als in die Verwendungsgruppe 3 einzugliedern vor allem ihre leitende Funktion ins Treffen. Es trifft nun wohl zu, daß die Klägerin bei ihrer Tätigkeit in größeren Häusern teilweise mehr als 20 Dienstnehmern vorgesetzt war; dies rechtfertigt aber nicht die Gleichstellung mit Abteilungsleitern kleinerer oder größerer Abteilungen nach dem Kollektivvertrag der Handelsangestellten. Der Kollektivvertrag geht dabei nämlich von Fällen aus, in denen der Dienstnehmer einer Abteilung vorsteht, in der mehrere Angestellte tätig sind, was eine entsprechend qualifizierte Funktion bedingt. Die Klägerin war wohl mehreren Dienstnehmern vorgesetzt, doch darf nicht übersehen werden, daß es sich dabei ausschließlich um ungelernte Arbeiter handelte und die Klägerin im wesentlichen nur die händischen Manipulationen dieser Dienstnehmer zu beaufsichtigen hatte. Sie hat damit zwar höhere nicht kaufmännische Dienste geleistet, aber in einem Bereich der von den ihr unterstellten Arbeitskräften nur wenig hervorgehoben war; wenn auch manuelle Arbeiten bei ihr kaum anfielen, handelte es sich bei ihrer Vorgesetztenfunktion eher um die Position einer aufsichtsführenden Vorarbeiterin.

In die Beschäftigungsgruppe 3 (Angestellte, die auf Anweisung schwierige Tätigkeiten selbstständig durchführen) sind unter lit c unter anderm Filialleiter genannt, soweit sie nicht in eine höhere Beschäftigungsgruppe einzustufen sind. In Beschäftigungsgruppe 4 sind unter lit a Filialleiter genannt, die selbständig über Waren, Lagerhaltung und sonstige Betriebsmittel Verfügungen treffen, die Warenpräsentation und/oder verkaufsfördernde Maßnahmen durchführen, zur selbständigen Preisgestaltung im Rahmen allgemeiner Richtlinien berechtigt sind und für die Abrechnung vereinnahmter Geldbeträge Sorge tragen. Da auch Fialialleiter für einen Teilbereich eines Unternehmens selbständig verantwortlich sind, eignet sich diese Tätigkeit gut für einen Vergleich mit der Tätigkeit der Klägerin. Dabei zeigt sich, daß Filialleiter, sofern sie nicht über eine gewisse Selbständigkeit verfügen, in die Verwendungsgruppe 3 einzureihen sind. Dies unabhängig davon, wieviele Beschäftigte ihnen unterstellt und welche Werte ihnen anvertraut sind. Über dispositive Selbständigkeit verfügte jedoch die Klägerin nach den Feststellungen nicht. Der Umstand, daß sie eine Mehrzahl ungelernter Dienstnehmer beaufsichtigte, große Werte zu verwalten hatte und der Hotelleitung für den von ihr geleiteten Teilbereich verantwortlich war, rechtfertigt daher unter analoger Heranziehung des Kollektivvertrages der Handelsangestellten keine höhere Einstufung als in die Beschäftigungsgruppe 3. Ausgehend davon ist jedoch die Verweisung auf eine Tätigkeit in der Beschäftigungsgruppe 2 und damit auch auf die Tätigkeit einer Telephonistin zulässig (SSV-NF 5/136 uva). Hingewiesen sei darauf, daß die Tätigkeit einer Telephonistin auch als Angestellentätigkeit in der Gehaltstafel zum Kollektivvertrag der in den Betrieben der Gastronomie und des Hotel- und Behergungsgewerbes des Bundeslandes Salzburg mit einem nur wenig unter dem Lohn einer Beschließerin oder Gouvernante liegenden Gehalt genannt ist. Die Tätigkeit einer Telephonistin in einem einschlägigen Betrieb ist daher der Berufsgruppe der Angestellten zuzurechnen. Bei Ausübung dieses Berufes können auch die bei einer Tätigkeit als Beschließerin oder Gouvernante in Hotelbetrieben erworbenen Kenntnisse über die innere Organisation dieser Betriebe vorteilhaft eingesetzt werden, was durchaus eine Verwandtschaft der Tätigkeiten indiziert.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Umstände, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden nicht geltend gemacht und ergeben sich auch aus der Aktenlage nicht.

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