OGH 10ObS146/91

OGH10ObS146/9111.6.1991

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Bauer als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr. Josef Fellner (Arbeitgeber) und Kurt Wuchterl (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Herta H*****, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wider die beklagte Partei PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT DER ANGESTELLTEN, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, vertreten durch Dr. Alfred Kasamas, Rechtsanwalt in Wien, wegen Berufsunfähigkeitspension, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30. Jänner 1991, GZ 8 Rs 101/90-20, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 19. Juni 1990, GZ 33 Cgs 159/89-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben.

Die Sozialrechtssache wird zur Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Text

Begründung

Mit Bescheid vom 29. Juni 1989 wies die beklagte Partei den Antrag der Klägerin vom 31. März 1989 auf Berufsunfähigkeitspension mangels Berufsunfähigkeit ab.

Die dagegen rechtzeitig erhobene, auf die abgelehnte Leistung im gesetzlichen Ausmaß vom 1. April 1989 an gerichtete Klage stützt sich im wesentlichen darauf, daß die Klägerin, die 33 Jahre ununterbrochen im erlernten Beruf einer Lohnbuchhalterin tätig gewesen sei, wegen im einzelnen angeführter Leiden berufsunfähig sei.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung der Klage, weil die Klägerin trotz ihrer Leiden noch nicht berufsunfähig sei.

Das Erstgericht erkannte das Klagebegehren vom 1. April 1989 an als dem Grunde nach zu Recht bestehend und trug der beklagten Partei vom 1. April 1989 bis zur Erlassung des die Höhe festsetzenden Bescheides vorläufige monatliche Zahlungen von 5.134,-- S für das Jahr 1989 und von 5.434,-- S vom 1. Jänner 1990 an auf.

Es stellte den bei der am 7. Februar 1938 geborenen Klägerin seit der Antragstellung bestehenden körperlichen und geistigen Zustand im einzelnen und ihre Arbeitsfähigkeit zusammenfassend folgendermaßen fest: Die Klägerin kann weiterhin unter Einhaltung der gesetzlich vorgesehenen Arbeitszeiten und Ruhepausen leichte körperliche Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen, im Freien und in geschlossenen Räumen ohne Einschränkungen ausüben. Mittelschwere Arbeiten können unter gleichen Bedingungen nur bis zu einem Drittel der normalen Arbeitszeit verlangt werden und sind möglichst gleichmäßig über diese zu verteilen. Länger dauernde mittelschwere Arbeiten oder schwere körperliche Arbeiten können nicht mehr gefordert werden. Überkopfarbeiten und Arbeiten an exponierten Stellen können nicht zugemutet werden, doch ist das Besteigen von Steighilfen möglich. Ständige Bück- und Hebearbeiten sind um ein Drittel eines Arbeitstages zu verkürzen und gleichmäßig über den gesamten Arbeitstag zu verteilen. "Tätigkeiten mit Feingefühl in den Händen" sind während der ersten beiden Arbeitsstunden auszuscheiden. Während dieser Zeitspanne sind Tätigkeiten wie zB Zählen von Geldscheinen, Umblättern "behindert", doch können Schreibarbeiten durchgeführt und Schreib- und Registriermaschinen betätigt werden. Arbeiten, die in ihrer zeitlichen und psychischen Belastung Akkord- und Fließbandarbeiten entsprechen, und Tätigkeiten "mit forcierterem Arbeitstempo" scheiden aus; einem "normalen Arbeitstempo" ist die Klägerin ganztägig gewachsen. Bei Einhaltung dieses Leistungskalküls ist mit einer jährlichen Krankenstanddauer von drei bis vier Wochen zu rechnen. Mit den genannten Einschränkungen kann die Klägerin alle von ihr bisher ausgeübten Tätigkeiten, aber auch Tätigkeiten in anderen Arbeitsbereichen ausüben. Bei einem Ortswechsel wären keine maßgeblichen Anpassungsschwierigkeiten zu erwarten.

Die Klägerin besuchte die Volks-, Haupt- und einjährige (richtig: zweijährige) Handelsschule. Von 1955 bis 1956 arbeitete sie als Stenotypistin, von 1956 bis 1989 als Lohnbuchhalterin bei der Caritas der Erzdiözese (richtig Diözese) Graz-Seckau. Dort war sie mangels eines Kollektivvertrages in die Gehaltsgruppe c der von a bis f reichenden Gehaltsskala eingereiht. Ihr Aufgabengebiet (Lohnbuchhaltung im engeren Sinne, Führung von Personalakten, Urlaubs- und Krankenkartei udgl) würde die Einstufung in die Beschäftigungsgruppe 3 des Kollektivvertrages für die Handelsangestellten rechtfertigen.

Eine Buchhalterin überträgt Rechnungs- und Kassabelege auf einzelne Konten udgl. Sie arbeitet in geschlossenen Räumen dauernd (über zwei Drittel der Arbeitszeit) im von Gehen und Stehen unterbrochenen Sitzen. Die körperliche Belastung ist leicht. Arbeiten in besonderen Körperhaltungen, wie Bück- und Hebearbeiten, Arbeiten über Kopfhöhe, im Hocken, Knien und an exponierten Plätzen, fallen in der Regel nicht an. Arbeiten unter besonderem Zeitdruck, die mit Akkord- oder Fließbandarbeiten vergleichbar wären, werden nicht abverlangt, fallweises (an einzelnen Arbeitstagen bis zur halben Arbeitszeit) "forcierteres Arbeitstempo" kann nicht ausgeschlossen werden.

"Aus berufskundlicher Sicht kann kein Beruf genannt werden, der im Hinblick auf das Sozialprestige vergleichbar, mit dem letzten Beruf der Klägerin in ausreichendem Maße verwandt wäre, und dessen Anforderungen das medizinische Leistungskalkül nicht übersteigen würden."

Teilbereiche der Büroberufe, die auf Maschinenarbeit aufgebaut sind, zB Buchhalterin, Stenotypistin etc, werden, zumindest fallweise, unter "forcierterem Arbeitstempo" verrichtet. Teilbereiche der Büroberufe, die nicht ausschließlich auf Maschinenarbeit aufgebaut sind, zB Fakturistin, Büroangestellte in der Kalkulation, Statistik, werden auch in den ersten beiden Stunden des Arbeitstages Einzeltätigkeiten, wie zB Umblättern, erfordern.

Unter diesen Umständen erachtete das Erstgericht die Klägerin als berufsunfähig iS des § 273 Abs 3 (richtig Abs 1) ASVG.

Das Berufungsgericht gab der wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung und mangelnder Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Berufung der beklagten Partei nicht Folge.

Die Nichterörterung des Gutachtens des Sachverständigen für Innere Medizin sei kein Verfahrensmangel. Gegen die Feststellung, daß die Klägerin an allen - auch den einfachsten - nicht ausschließlich auf Maschinenarbeit aufgebauten Büroberufen in den ersten beiden Stunden des Arbeitstages durch die Sensibilitätsstörungen gehindert sei, hatte das Berufungsgericht Bedenken. Selbst wenn die Angaben der Klägerin richtig wären, daß sie in der Nacht nicht schlafen könne und am Morgen eine Schwellneigung der Finger bemerke und es dann etwa zwei bis drei Stunden nach dem Aufstehen dauere, bis diese Schwellneigung und das bamstige Gefühl wieder verschwänden, könnte die Klägerin durch früheres Aufstehen eine Behinderung in den ersten beiden Arbeitsstunden hintanhalten. Abgesehen davon, dürfte es unter den einfachen Angestelltentätigkeiten der Beschäftigungsgruppe 2 des Kollektivvertrages für die Handelsangestellten solche geben, bei denen ein bamstiges Gefühl in den Fingern während der ersten beiden Stunden kaum hinderlich sein werde, zB die Tätigkeit einer Postexpedientin, die die Post erst holen müsse, was einige Zeit benötige und kaum eine besondere Fingerfertigkeit in Anspruch nehme. Auf diese Umstände komme es jedoch aus rechtlichen Gründen nicht an. Die Klägerin verfüge über keine einem kaufmännischen Lehrabschluß entsprechende Ausbildung und habe daher die zur Ausübung ihres Berufes als Lohnbuchhalterin nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten ausschließlich durch praktische Tätigkeit erworben, die zu einer der Beschäftigungsgruppe 3 des Kollektivvertrages für die Handelsangestellten vergleichbaren Berufstätigkeit geführt hätte. Eine Verweisung auf Tätigkeiten in derselben Beschäftigungsgruppe müsse nicht nur am Leistungskalkül scheitern, und zwar dort, wo ein - wenn vielleicht im Einzelfall auch nur vorübergehendes - überdurchschnittliches Arbeitstempo zu den typischen Berufsbelastungen gehöre, wie etwa bei der Buchhalterin (SVSlg 20.065, 23.477, 33.383) oder der Telefonistin (SVSlg 29.953-55, 27.891-92, 20.498) oder der Stenotypistin. Bei allen in der Beschäftigungsgruppe 3 genannten Tätigkeiten handle es sich durchwegs bereits um schwierige Tätigkeiten, die selbständig - wenn auch auf Anweisung - auszuführen seien. Eine ausreichende Verwandtschaft solcher Berufe, die in ihrem Sozialprestige jenem der Klägerin vergleichbar wären - die Verwandtschaft könne sich nur auf die anzuwendenden Kenntnisse und Fähigkeiten beziehen - habe der berufskundliche Sachverständige aus einleuchtenden Gründen verneint; sie sei auch nicht anzunehmen. Die Berufung strebe auch keine Verweisung auf solche Berufe, sondern auf jene der Beschäftigungsgruppe 2 an. Dies sei jedoch hier unzulässig, weil die Tätigkeiten einer Karteiarbeiterin, Postexpedientin und Registraturkraft, die dem Leistungskalkül der Klägerin noch entsprechen könnten, als untergeordnet gelten würden und mit keinem besonderen Ansehen verbunden seien (SVSlg 27.921), was auch von den Hilfstätigkeiten in Kalkulation und Statistik oder einer Fakturistin gelten müsse. Das Sozialprestige der Klägerin sei hingegen durch eine 33jährige Berufstätigkeit als Buchhalterin geprägt, weshalb eine Verweisung auf die erwähnten untergeordneten Tätigkeiten einen unzumutbaren sozialen Abstieg bedeuten würde.

Dagegen richtet sich die nicht beantwortete Revision der beklagten Partei wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache mit den Anträgen, das angefochtene Urteil im klageabweisenden Sinne abzuändern, oder es, allenfalls auch das erstgerichtliche Urteil aufzuheben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist berechtigt.

Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß die Verweisung der Klägerin, die über drei Jahrzehnte eine der Beschäftigungsgruppe 3 des Kollektivvertrages für die Handelsangestellten entsprechende Tätigkeit ausgeübt hat, auf einfache Angestelltentätigkeiten iS der Beschäftigungsgruppe 2 dieses Kollektivvertrages insbesondere deshalb mit einem unzumutbaren sozialen Abstieg verbunden und daher unzulässig wäre, weil sich die Klägerin die zur Ausübung ihres Berufes als Lohnbuchhalterin nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten ausschließlich durch praktische Tätigkeit erworben habe, geht einerseits von unrichtigen tatsächlichen Voraussetzungen aus und ist auch rechtlich unrichtig.

Nach den erstgerichtlichen Feststellungen hat die Klägerin nämlich eine einjährige Handelsschule besucht. Diese Feststellung beruht offenbar auf dem Gutachten des SV für Berufskunde ON 9 GutachtensS 1 AS 71, steht aber insbesondere mit den Stücken 19 und 18 des in der mündlichen Verhandlung "dargestellten" Aktes der beklagten Partei (positives Jahreszeugnis über den Besuch der ersten Klasse der Handelsschule Bruck an der Mur im Schuljahr 1952/53 und positives Abgangszeugnis der zweiten Klasse dieser Handelsschule im Schuljahr 1953/54) im Widerspruch. Das genannte Abgangszeugnis enthält auch unter Bezugnahme auf die damalige Rechtslage die Bestätigung, daß der darin nachgewiesene Schulbesuch für den Antritt der an den großen Befähigungsnachweis gebundenen Handelsgewerbe den Nachweis der ordnungsmäßigen Beendigung des kaufmännischen Lehrverhältnisses und für den Antritt der an den kleinen Befähigungsnachweis gebundenen Handelsgewerbe und des Gewerbes des Handelsagenten zwei Jahre der vorgeschriebenen kaufmännischen Verwendung ersetzt, daß aber in bestimmten Fällen jedenfalls eine zweijährige Verwendung im gleichen Handelszweig nachgewiesen werden muß. Im Hinblick auf den erfolgreichen Besuch einer Handelsschule kann daher keine Rede davon sein, daß die Klägerin über keine einem kaufmännischen Lehrabschluß entsprechende Ausbildung verfüge und daher die zur Ausübung ihres Berufes als Lohnbuchhalterin nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten ausschließlich durch praktische Tätigkeit erworben habe.

Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß die Klägerin nicht auf ihrer Arbeitsfähigkeit entsprechende, der Beschäftigungsgruppe 3 des genannten Kollektivvertrages zuzurechnende Angestelltentätigkeiten verwiesen werden könne, die von kaufmännischen Angestellten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten üblicherweise verrichtet werden, ist daher unrichtig.

Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß die Klägerin nicht auf ihrer Arbeitsfähigkeit entsprechende, der nächstniedrigeren Beschäftigungsgruppe 2 des genannten Kollektivvertrages zuzuordnende einfache kaufmännische Angestelltentätigkeiten verwiesen werden dürfe, weil dies mit einem unzumutbaren sozialen Abstieg verbunden wäre, widerspricht der stRsp des erkennenden Senates (SSV-NF 3/13, 80, 156; 4/15, 72 ua).

Ob die Klägerin seit dem 1. April 1989 als berufsunfähig iS des § 273 ASVG gilt, kann allerdings mangels ausreichender Entscheidungsgrundlagen über ihre eingeschränkte Arbeitsfähigkeit und die Anforderungen im bisherigen Beruf oder in möglichen Verweisungsberufen noch nicht verläßlich beurteilt werden.

Abgesehen davon, daß die erstgerichtlichen Feststellungen insoweit wiedersprüchlich sind, als zunächst festgestellt wird, die Klägerin könne weiterhin unter Einhaltung der gesetzlich vorgesehenen Arbeitszeiten und Ruhepausen leichte körperliche Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen, im Freien und in geschlossenen Räumen ohne Einschränkungen ausüben, während in der Folge doch mehrere - offenbar auch für leichte Arbeiten geltende - Einschränkungen gemacht werden, erweisen sich einige Feststellungen als zu ungenau.

Hinsichtlich der Feststellungen: "Tätigkeiten mit Feingefühl in den Händen sind während der ersten beiden Arbeitsstunden auszuscheiden" und "Während dieser Zeitspanne sind Tätigkeiten wie zB Zählen von Geldscheinen, Umblättern 'behindert'" wäre zu präzisieren, was unter "Tätigkeiten mit Feingefühl in den Händen" zu verstehen ist, und überprüfbar zu begründen, warum und inwieweit dadurch zB das "Zählen von Geldscheinen" und das "Umblättern" "behindert" wird, Schreibarbeiten hingegen durchgeführt und Schreib- und Registriermaschinen betätigt werden können. Die Meinung des Berufungsgerichtes, daß die Klägerin die damit zusammenhängenden Behinderungen in den ersten beiden Arbeitsstunden (richtiger in den ersten Stunden nach dem Aufstehen) durch früheres Aufstehen hintanhalten könnte, ist zwar richtig, doch müßte geprüft werden, ob der Klägerin ein solches Verhalten insbesondere aus gesundheitlichen Gründen zumutbar wäre.

Auch die auf das Gutachten des SV für Neurologie und Psychiatrie ON 7 GutachtensS 5 AS 49, ergänzt ON 11 AS 85 zurückgehende Feststellung "Tätigkeiten mit forcierterem Arbeitstempo scheiden aus" muß präzisiert werden.

Erst nach genauer Klärung der medizinischen Fragen, inwieweit die Arbeitsfähigkeit der Klägerin durch die morgendliche Funktionseinschränkung der Hände und hinsichtlich eines höheren Arbeitstempos vermindert ist, wird die berufskundliche Frage beantwortet werden können, ob und in inwieweit kaufmännische Angestellte bei Tätigkeiten, die den Beschäftigungsgruppen 2 und 3 des Kollektivvertrages für die Handelsangestellten zuzuordnen sind, derartigen Belastungen ausgesetzt sind.

Erst nach diesen ergänzenden Feststellungen kann verläßlich beurteilt werden, ob die Arbeitsfähigkeit der Klägerin seit dem 1. April 1989 infolge ihres körperlichen und geistigen Zustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist (§ 273 Abs 1 ASVG).

Daraus ergibt sich, daß nach Inhalt der Prozeßakten dem Revisionsgericht erheblich scheinende Tatsachen schon in erster Instanz nicht (ausreichend) erörtert und festgestellt wurden. Wegen dieser dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung zuzuordnenden Feststellungsmängel waren die Urteile der Vorinstanzen mittels Beschlusses aufzuheben und war die Sozialrechtssache zur Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen (§§ 496, 499, 503 Z 4, 510, 511 und 513 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG)

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