Spruch:
Der Revision des Klägers wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Der geltend gemachte Verfahrensmangel liegt nicht vor. Dies bedarf gemäß § 510 Abs 3 dritter Satz ZPO keiner näheren Begründung.
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache, daß der Kläger die Voraussetzungen für die Gewährung der Berufsunfähigkeitspension nach § 273 Abs 1 ASVG nicht erfüllt, ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Die Verweisung eines Angestellten auf Tätigkeiten, die einer Beschäftigungsgruppe entsprechen, die der bisherigen Beschäftigungsgruppe unmittelbar nachgeordnet ist, wird in ständiger Rechtsprechung für zulässig erachtet; durch eine solche Verweisung werden die Unzumutbarkeitsgrenzen nicht überschritten (SSV-NF 3/13, 3/156, 4/72, 5/136, 6/53, 7/25, 9/29, 10 ObS 2240/96a uva).
Voraussetzung für die gerichtliche Entscheidung über einen Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit gemäß § 253d ASVG ist, daß der Versicherungsträger (außer im Falle der Säumnisklage) über diesen Anspruch bescheidmäßig abgesprochen hat; davon ist im vorliegenden Fall nicht auszugehen, da der maßgebliche und bekämpfte Bescheid der beklagten Partei vom 24.5.1995 ausschließlich den Antrag auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension gemäß § 271 ASVG ablehnte. Ein über einen solchen Antrag absprechender Bescheid bildet jedoch keine Grundlage für eine Entscheidung über einen Anspruch nach § 253d ASVG (10 ObS 136/97a = infas S 62; ebenso auch SSV-NF 9/31 = SZ 68/68 im Zusammenhang mit dem insoweit gleichgelagerten Fall einer Invaliditätspension).
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an den unterlegenen Kläger nach Billigkeit wurden nicht dargetan und sind auch nach der Aktenlage nicht ersichtlich.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)