OGH 10ObS337/00g

OGH10ObS337/00g16.1.2001

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Fellinger sowie die fachkundigen Laienrichter Franz Ovesny (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und DDr. Wolfgang Massl (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Amanda K*****, ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch Dr. Josef Lechner und Dr. Ewald Wirleitner, Rechtsanwälte in Steyr, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Berufsunfähigkeitspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 12. September 2000, GZ 11 Rs 214/00w-30, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Steyr als Arbeits- und Sozialgericht vom 28. April 2000, GZ 24 Cgs 140/98d-24, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache, dass die am 1. 2. 1948 geborene und daher zum Stichtag knapp 50 Jahre alte Revisionswerberin die Voraussetzungen für die Gewährung der Berufsunfähigkeitspension nach § 273 Abs 1 ASVG nicht erfüllt, ist zutreffend. Das Argument der zuletzt in einer Steuerberatungskanzlei als Leiterin der Buchhaltung mit 2 bis 3 ihr unterstellten Mitarbeitern beschäftigt gewesenen Revisionswerberin, ihre Verweisung auf Tätigkeiten in der Buchhaltung und Lohnverrechnung entsprechend der Verwendungsgruppe III des Rahmenkollektivvertrages für Angestellte der Industrie und vergleichbarer Kollektivverträge stelle einen unzumutbaren sozialen Abstieg dar, ist nicht berechtigt. Selbst wenn man zugunsten der Revisionswerberin die von ihr in einer Steuerberatungskanzlei zuletzt ausgeübte Tätigkeit in die Gruppe IV (Bilanzbuchhalter) des auf ihre Tätigkeit anzuwendenden Kollektivvertrages für Angestellte bei Wirtschaftstreuhändern (vgl SSV-NF 3/97) einreiht, wäre die Revisionswerberin nicht berufsunfähig, weil sie nach zutreffender Rechtsansicht des Berufungsgerichtes noch in der Lage ist, Tätigkeiten der Gruppe III des genannten Kollektivvertrages (Durchführung buchhalterischer Arbeiten mit Fähigkeit zur Erstellung einfacher Bilanzen ...., Lohnbuchhalter und Lohnabrechner) zu verrichten. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates, dass die Verweisung eines Angestellten auf Tätigkeiten, die einer Beschäftigungs- bzw Verwendungsgruppe entsprechen, die der bisherigen Beschäftigungs- bzw Verwendungsgruppe unmittelbar nachgeordnet ist, in der Regel mit keinem unzumutbaren sozialen Abstieg verbunden ist, auch wenn es sich dabei um Arbeiten mit weniger Eigenverantwortung handelt (SSV-NF 4/16; 9/29; 9/103 uva). Gewisse Einbußen an Entlohnung und sozialem Prestige muss ein Versicherter hinnehmen (SSV-NF 5/34 mwN ua). Die Klägerin ist seit überdies März 1988 keiner Beschäftigung mehr nachgegangen. Bei der Frage der Zumutbarkeit eines sozialen Abstiegs kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass Berufstätige, die ihren Beruf längere Zeit nicht mehr ausgeübt haben, später nur mehr in geringer eingestuften Berufstätigkeiten eingesetzt werden. Stand ein Versicherter jahrelang vor dem Stichtag nicht in einem Beschäftigungsverhältnis, dann ist bei Prüfung der Verweisbarkeit der soziale Wert wesentlich, den die Kenntnisse und Fähigkeiten, die bei der zuletzt ausgeübten Tätigkeit von Bedeutung waren, unter den Verhältnissen des Stichtags haben (vgl SSV-NF 6/135 - in dieser Entscheidung wurde bei einer ebenfalls seit längerer Zeit aus dem Arbeitsprozess ausgeschiedenen Buchhalterin auf die mittlerweile eingetretenen Änderungen hinsichtlich Arbeitstechnik und Steuergesetze hingewiesen; 9/48; 10/11 ua). Ein von der Klägerin allenfalls zu erleidender sozialer Abstieg bei Aufnahme einer anderen Tätigkeit in der Buchhaltung und Lohnverrechnung wäre daher nach diesen Grundsätzen keinesfalls unzumutbar.

Der Revision ist somit ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen ausnahmsweisen Zuspruch der Verfahrenskosten aus Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.

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