OGH 1Ob2123/96d (RS0107338)

OGH1Ob2123/96d8.4.1997

Rechtssatz

Die Wirkungen eines materiell rechtskräftigen zivilgerichtlichen Urteils erstrecken sich soweit auf den einfachen Nebenintervenienten und denjenigen, der sich am Verfahren trotz Streitverkündung nicht beteiligte, als diese Personen als Parteien eines als Regressprozess geführten Folgeprozesses keine rechtsvernichtenden oder rechtshemmenden Einreden erheben dürfen, die mit den notwendigen Elementen der Entscheidung des Vorprozesses in Widerspruch stehen. In diesem Rahmen sind sie daher an die ihre Rechtsposition belastenden Tatsachenfeststellungen im Urteil des Vorprozesses gebunden, sofern ihnen in jenem Verfahren soweit unbeschränktes rechtliches Gehör zustand. Das gilt jedoch nicht auch für denjenigen, der sich am Vorprozess nicht beteiligte, dem aber auch gar nicht der Streit verkündet worden war.

Normen

ABGB §931
ZPO §20 I
ZPO §21
ZPO §411 Bb
DHG §3
DHG §4

1 Ob 2123/96dOGH08.04.1997

Verstärkter Senat; Veröff: SZ 70/60

1 Ob 242/97pOGH14.10.1997

Auch; Beisatz: Diese Interventionswirkung setzt keine Identität der Rechtsgründe, die einer Klagestattgebung im Vorprozess und im Regressprozess als Grundlage dienen können, voraus. Schadenersatz aufgrund einer rechtlichen - hier vertraglichen - Sonderbeziehung zwischen den Streitteilen scheidet als Rechtsgrund des Klageanspruchs im Regressprozess also nicht etwa deshalb aus, weil die Haftung der im Vorprozess beklagten und im Regressprozess klagenden Partei für das Klagebegehren jenes Verfahrens infolge eines verschuldensunabhängigen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs bejaht wurde. (T1) Veröff: SZ 70/200

6 Ob 324/97hOGH24.11.1997

Veröff: SZ 70/241

1 Ob 380/97gOGH28.04.1998

Vgl auch

6 Ob 336/97yOGH27.05.1998
1 Ob 256/98yOGH24.11.1998

Beisatz: Die bloß faktische Kenntnis vom Gegenstand und Fortgang des Vorprozesses ändert daran nichts. (T2) Veröff: SZ 71/197

2 Ob 209/98vOGH03.12.1998

nur: Die Wirkungen eines materiell rechtskräftigen zivilgerichtlichen Urteils erstrecken sich soweit auf den einfachen Nebenintervenienten und denjenigen, der sich am Verfahren trotz Streitverkündung nicht beteiligte, als diese Personen als Parteien eines als Regressprozess geführten Folgeprozesses keine rechtsvernichtenden oder rechtshemmenden Einreden erheben dürfen, die mit den notwendigen Elementen der Entscheidung des Vorprozesses in Widerspruch stehen. (T3)

1 Ob 257/98wOGH24.11.1998
4 Ob 83/99fOGH13.04.1999

nur T3

4 Ob 47/99mOGH23.03.1999

Auch; nur T3; Veröff: SZ 72/52

7 Ob 277/98fOGH28.05.1999
7 Ob 203/98yOGH14.07.1999

nur: Die Wirkungen eines materiell rechtskräftigen zivilgerichtlichen Urteils erstrecken sich soweit auf den einfachen Nebenintervenienten und denjenigen, der sich am Verfahren trotz Streitverkündung nicht beteiligte, als diese Personen als Parteien eines als Regressprozess geführten Folgeprozesses keine rechtsvernichtenden oder rechtshemmenden Einreden erheben dürfen, die mit den notwendigen Elementen der Entscheidung des Vorprozesses in Widerspruch stehen. In diesem Rahmen sind sie daher an die ihre Rechtsposition belastenden Tatsachenfeststellungen im Urteil des Vorprozesses gebunden. (T4)

2 Ob 332/99hOGH23.12.1999

Vgl auch; nur T4

9 Ob 76/00tOGH26.04.2000

Vgl auch; Beisatz: Die Bindungswirkung des Urteils des Vorprozesses und die Bindung an belastende Tatsachenfeststellungen besteht hinsichtlich von Einwendungen, die schon im Vorprozess hätten erhoben werden können und die dort für die Entscheidung wesentlich gewesen wären. Dies gilt dann, wenn das Klagebegehren im Folgeprozess auf demselben Anspruch beruht. (T5)

2 Ob 108/00xOGH17.05.2000

Vgl auch

8 Ob 2/00bOGH07.09.2000

nur T3

4 Ob 313/00hOGH16.01.2001

Auch; Veröff: SZ 74/6

4 Ob 72/01vOGH03.04.2001

nur: Die Wirkungen eines materiell rechtskräftigen zivilgerichtlichen Urteils erstrecken sich soweit auf den einfachen Nebenintervenienten und denjenigen, der sich am Verfahren trotz Streitverkündung nicht beteiligte, als diese Personen als Parteien eines als Regressprozess geführten Folgeprozesses keine rechtsvernichtenden oder rechtshemmenden Einreden erheben dürfen, die mit den notwendigen Elementen der Entscheidung des Vorprozesses in Widerspruch stehen. In diesem Rahmen sind sie daher an die ihre Rechtsposition belastenden Tatsachenfeststellungen im Urteil des Vorprozesses gebunden, sofern ihnen in jenem Verfahren soweit unbeschränktes rechtliches Gehör zustand. (T6)

1 Ob 292/00yOGH29.05.2001

Auch; Beisatz: Die beigetretene Nebenintervenientin muss sich die Wirkungen des materiell rechtskräftigen zivilgerichtlichen Urteile des Vorverfahrens einschließlich der diesen zugrunde liegenden Tatsachenfeststellungen gegen sich gelten lassen. (T7)

6 Ob 195/01xOGH13.09.2001

nur T6; Beisatz: Ein Zwischenstreit, ob die Streitverkündigung begründet oder aus einem anderen Grund nicht statthaft ist, findet nicht statt. Ob der, dem der Streit verkündet wurde, ein rechtliches Interesse für einen Beitritt als Nebenintervenient hat, ist erst nach erfolgtem Beitritt auf Grund eines Zurückweisungsantrages einer Prozesspartei zu beurteilen, nach der Entscheidung 1 Ob 66/99h unter Ablehnung von Vorjudikatur (SZ 45/141) allerdings auch von Amts wegen. Der von einem Prozess verständigte, aber noch nicht (unbedingt) beigetretene Dritte hat auf eine solche Vorprüfung keinen Rechtsanspruch. (T8)

5 Ob 214/01hOGH11.12.2001

Vgl auch; Beisatz: Ein Vergleich entfaltet insoweit keine Bindungswirkung für den Folgeprozess. (T9)

7 Ob 30/02sOGH27.02.2002

nur T4

7 Ob 43/02bOGH13.03.2002

nur T4; Beisatz: Die Interventionswirkung erfasst nicht bloß Regressverhältnisse (im engeren Sinne) zwischen Solidarschuldnern, sondern auch sonstige materiellrechtliche Rechtsverhältnisse und Sonderrechtsbeziehungen. (T10)

1 Ob 145/02hOGH13.12.2002

Verstärkter Senat; Beisatz: Die Rechtsposition des Nebenintervenienten wird dadurch jener des streitgenössischen Nebenintervenienten - dem allerdings die verfahrensrechtliche Stellung einer Partei und damit ein eigenständiges Rechtsmittelrecht zukommt - ganz erheblich angenähert. (T11); Veröff: SZ 2002/168

7 Ob 251/02sOGH13.11.2002

Auch; Beis wie T7

3 Ob 313/01bOGH29.01.2003

nur T6; Beis wie T1 nur: Diese Interventionswirkung setzt keine Identität der Rechtsgründe, die einer Klagestattgebung im Vorprozess und im Regressprozess als Grundlage dienen können, voraus. (T12)

2 Ob 188/03sOGH16.10.2003

Beisatz: Die Streitverkündung an den Vertreter reicht für eine Bindung des Vertretenen im Folgeprozess nicht aus. (T13)

4 Ob 252/03tOGH20.01.2004
1 Ob 298/03kOGH23.11.2004

Beis wie T12; Beisatz: Es ist nur von Bedeutung, dass die als Klagegrund wesentlichen Tatsachen des Regressprozesses bereits notwendige Elemente des Urteils des Vorprozesses waren. (T14); Veröff: SZ 2004/163

8 Ob 58/04vOGH17.03.2005
10 Ob 144/05gOGH25.04.2006

Beisatz: Diese Bindungswirkung besteht nur gegenüber demjenigen, der im Hauptprozess den Streit verkündet hat, nicht aber auch gegenüber dem am Hauptprozess beteiligten Prozessgegner. (T15)

7 Ob 148/06zOGH05.07.2006

Veröff: SZ 2006/100

10 Ob 79/05yOGH19.12.2006

Beisatz: Im Fall ihres Obsiegens steht einer Partei (und ihrem Nebenintervenienten) nämlich - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - mangels Beschwer kein Rechtsmittelrecht zu. Ein Rückgriffsanspruch einer Partei gegen den Nebenintervenienten kommt nur in Frage, wenn die Partei im Vorprozess verliert. Demgemäß ist die Bindungswirkung nur in diesem Fall relevant und auf die Tatsachenfeststellungen im Urteil des Vorprozesses beschränkt, die die Rechtsposition des Nebenintervenienten belasten. Eine Bindung an Tatsachenfeststellungen, die die Rechtsposition der Partei begünstigen und eine Klageabweisung tragen, besteht daher nicht. (T16)

7 Ob 109/07sOGH30.05.2007

Vgl; Beisatz: Hier: Bindung im Deckungsprozess an das im Haftpflichtprozess ergangene Urteil. (T17)

4 Ob 111/07pOGH07.08.2007

Vgl aber; nur T6; Beisatz: Es besteht jedoch keine Bindung an Feststellungen, die der Nebenintervenient wegen entsprechenden Vorbringens „seiner" Hauptpartei nicht bekämpfen konnte (vgl RS0122420). (T18)

4 Ob 211/07vOGH11.12.2007

Beisatz: Eine im Vorprozess ohne Notwendigkeit geäußerte Rechtsmeinung kann nach der dargestellten Rechtsprechung keinesfalls Bindungswirkung entfalten. (T19)

7 Ob 159/07vOGH28.11.2007

nur T6; Beis wie T10; Beis wie T16 nur: Ein Rückgriffsanspruch einer Partei gegen den Nebenintervenienten kommt nur in Frage, wenn die Partei im Vorprozess verliert. Demgemäß ist die Bindungswirkung nur in diesem Fall relevant und auf die Tatsachenfeststellungen im Urteil des Vorprozesses beschränkt, die die Rechtsposition des Nebenintervenienten belasten. (T20) Beisatz: Die Bindungswirkung eines Urteils erstreckt sich auch auf den Nebenintervenienten, der im Vorprozess auf Seiten der Partei beitrat, die ihm nicht den Streit verkündet hatte, wenn ihn diese Hauptpartei nun in Anspruch nimmt. (siehe RS0122987). (T21)<br/> Veröff: SZ 2007/187

1 Ob 50/08xOGH16.09.2008

nur T6

6 Ob 170/08fOGH01.10.2008

Vgl; Beisatz: Hier: Schiedsverfahren und Nebenintervention. Die §§ 577 ff ZPO enthalten keine Regelungen über die Nebenintervention. Die Streitverkündung im Schiedsverfahren ist grundsätzlich zulässig, eine Bindungswirkung ist zumindest jedoch dann abzulehnen, wenn der Streitverkündungsempfänger nicht auch Partei der Schiedsvereinbarung war. (T22)<br/>Beisatz: Ein Schiedsspruch kann ebenso wie ein gerichtliches Urteil als Tatsache Bestandteil eines eigenen materiellrechtlichen Tatbestands werden. Insofern äußert er ebenso wie das Urteil Tatbestands- beziehungsweise Reflexwirkung. (T23)<br/>Beisatz: Für die Tatbestandswirkung ist charakteristisch, dass es sich dabei um eine Wirkung des Urteils handelt, die eintritt, ohne vom Urteil intendiert, also angestrebt zu sein. Das Urteil hat eine rein materielle Wirkung in dem Sinne, dass die Existenz des Urteils eine Tatsache wie jede andere ist und daher zur Voraussetzung eines Tatbestands gemacht werden kann, bei dessen Verwirklichung bestimmte Rechtsfolgen eintreten. (T24)

8 Ob 92/08zOGH14.10.2008
4 Ob 192/08aOGH24.02.2009

Auch; nur T6; Beis wie T5; Beisatz: Eine solche Bindungswirkung besteht grundsätzlich auch in Ansehung deutscher Urteile für inländische Folgeprozesse und ist in ihrer Reichweite nach deutschem Recht zu beurteilen. (T25)

9 Ob 25/08dOGH05.08.2009

nur T3; Beisatz: Die aus der materiellen Rechtskraft abgeleitete Bindungswirkung hat ihren Geltungsgrund letztlich darin, dass Verfahrensbeteiligte vor der Entscheidung als Prozesspartei rechtliches Gehör fanden und dadurch an der Stoffsammlung und Entscheidungsfindung mitwirkten oder durch die Streitverkündung rechtliches Gehör zumindest finden konnten. (T26)<br/>Beisatz: Hier: Streitverkündung erst im zweiten Rechtsgang. (T27)

4 Ob 193/09zOGH16.12.2009

Vgl auch; Veröff: SZ 2009/167

1 Ob 115/10hOGH06.07.2010

Auch; nur T3

7 Ob 191/10dOGH24.11.2010

Auch

7 Ob 156/11hOGH28.09.2011

Auch

2 Ob 75/11kOGH30.08.2011

nur T4

4 Ob 137/11tOGH20.12.2011

Vgl auch; Beis wie T18

2 Ob 215/11yOGH13.06.2012

Auch; nur T3

9 ObA 19/12bOGH20.06.2012

Auch; nur T3

6 Ob 140/12zOGH13.09.2012

Beisatz: Der Auffassung, dass eine Streitverkündung auch dann Bindungswirkung entfaltet, wenn der Beitritt des Nebenintervenienten zu Unrecht zurückgewiesen wird, ist der Vorzug zu geben. Diesen trifft daher die Obliegenheit, eine zu Unrecht erfolgte Zurückweisung seines Beitritts mit den zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln zu bekämpfen. Erst die rechtskräftige Zurückweisung der Nebenintervention nach ordnungsgemäßer Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Rechtsmittel ließe die Bindungswirkung entfallen. (T28)

5 Ob 68/11bOGH13.12.2011

Auch; teilweise abweichend Beis wie T1;<br/>teilweise abweichend Beis wie T12;<br/>Beisatz: Die Interventionswirkung der Streitverkündung erfasst nicht nur Regressansprüche, also solche, die durch das Rechtsverhältnis, das den Gegenstand des Vorprozesses bildete, bedingt sind, sondern auch materiell‑rechtliche Alternativverhältnisse, die einander gegenseitig ausschließend bedingen. Das ist dann der Fall, wenn die Feststellung eines Rechtsverhältnisses die eines anderen gleichwertigen Rechtsverhältnisses ausschließt, also im materiell‑rechtlichen Überschneidungsbereich solcher Rechtsverhältnisse die positiven Voraussetzungen des einen Rechtsverhältnisses gleichzeitig die negativen Voraussetzungen des anderen sind. (T29)<br/>Bem: Abweichend zu T1 und T12 nur hinsichtlich der Formulierung im RS, nicht jedoch hinsichtlich der Entscheidungen. (T30)

2 Ob 255/12gOGH14.03.2013
6 Ob 62/13fOGH30.09.2013

Beis wie T15; Beis wie T18; Beisatz: Wurde einer Partei des nunmehrigen Verfahrens im Vorverfahren von der damals beklagten Partei der Streit verkündet, trat sie jedoch auf Seiten der damaligen Klägerin bei, so besteht für eine Bindung dieser Partei an das Ergebnis des Vorverfahrens dann kein Raum, wenn sie zurecht auf Seiten der damaligen Klägerin als Nebenintervenient beitrat und deshalb im Vorverfahren weder eine Veranlassung noch eine Möglichkeit hatte, die Höhe der von ihrer Hauptpartei begehrten Schadenersatzforderung zu bestreiten (siehe RS0129019). (T31)<br/>Veröff: SZ 2013/88

3 Ob 120/14iOGH19.11.2014

Auch; Veröff: SZ 2014/107

3 Ob 234/14dOGH18.03.2015

Auch; nur T6

5 Ob 31/15tOGH28.04.2015

Vgl auch

10 Ob 34/15wOGH19.05.2015

Vgl auch; Beis ähnlich T14

9 Ob 12/15bOGH28.05.2015

Auch; nur T6; Beis wie T10; Beis wie T15

7 Ob 72/15mOGH20.05.2015
2 Ob 71/15bOGH08.06.2015

Vgl auch; Veröff: SZ 2015/55

9 ObA 8/15iOGH25.02.2016

Beisatz: Dies gilt auch im Fall des Rückersatzes nach § 3 AHG. Hat sich das Organ im Amtshaftungsverfahren dem Rechtsträger als Nebenintervenient angeschlossen, ist es daher im Regressprozess (trotz § 5 AHG) an die den Amtshaftungsanspruch betreffenden Einwendungen gebunden, die es entweder bereits erfolglos oder gar nicht erhoben hat. (T32)<br/>Veröff: SZ 2016/25

7 Ob 61/16wOGH25.05.2016

Auch

7 Ob 114/15pOGH15.06.2016

Auch; nur T6; Beis wie T18

6 Ob 50/16wOGH30.05.2016

Auch

2 Ob 152/16sOGH27.10.2016

Vgl; Veröff: SZ 2016/112

2 Ob 90/17zOGH16.05.2017

nur T6; Beis wie T18

10 Ob 4/18pOGH23.05.2018

Bemerkung: Zu den Inhaltsvoraussetzungen einer wirksamen Streitverkündigung siehe RS0132091. (T33)<br/>Veröff: SZ 2018/41

8 Ob 150/18vOGH19.12.2018

Beis wie T24; Beisatz: Urteile entfalten unter Umständen Tatbestandswirkung. Die Tatbestandwirkung eines Urteils - oder eines anderen der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit teilhaften individuellen staatlichen Hoheitsakts - ist anzunehmen, wenn dieser Willensakt rechtliche Voraussetzung für andere privatrechtliche Ansprüche zwischen denselben oder anderen Parteien ist. (T34)<br/>Beisatz: Hier: Tatbestandswirkung des Urteils im Vorprozess, welches eine im Wohnungseintumsvertrag enthaltene Kostentragungsregel zugunsten des Vertragserrichters enthält. (T35)

24 Ds 1/20mOGH18.06.2020

Vgl

8 ObA 82/20xOGH23.11.2020

Vgl; Beis wie T5

8 Ob 85/21iOGH14.09.2021

Vgl; Beis wie T15; Beis wie T18

2 Ob 39/22gOGH30.05.2022

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19970408_OGH0002_0010OB02123_96D0000_001