OGH 7Ob43/02b

OGH7Ob43/02b13.3.2002

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann, Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** Versicherung*****, vertreten durch Dr. Ernst Blasl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei K*****, vertreten durch Hajek & Boss & Wagner, Rechtsanwälte OEG in Eisenstadt, wegen EUR 31.325,44 sA, über die Revisionen beider Parteien gegen das Zwischenurteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 15. November 2001, GZ 15 R 37/01y-15, womit infolge Berufungen beider Parteien das Zwischenurteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 11. Dezember 2000, GZ 25 Cg 145/00b-9, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision der klagenden Partei wird Folge, jener der beklagten Partei hingegen nur teilweise Folge gegeben.

Das Zwischenurteil des Berufungsgerichtes wird hinsichtlich jenes Spruchteiles, wonach das Klagebegehren hinsichtlich der Zinsen aus S 806.093 ab 15. März 1996 bis 22. März 1996 dem Grunde nach zu Recht besteht, als nichtig aufgehoben.

Im Übrigen wird das Zwischenurteil des Berufungsgerichtes dahin abgeändert, dass es insgesamt neu zu lauten hat:

Das Klagebegehren besteht hinsichtlich der Prozesskosten des Verfahrens 1 Cg 89/98k des Landesgerichtes Eisenstadt seit 12. November 1998 zur Hälfte und hinsichtlich der Zinsen aus EUR 58.581,06 seit 23. März 1996 zur Gänze dem Grunde nach zu Recht. Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Entscheidungsgründe:

Helmuth R***** (im Folgenden: Versicherungsnehmer) hat in den 90iger Jahren einen bei der klagenden Partei abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag zur Besicherung eines bei der beklagten Partei abgeschlossenen Kreditvertrages zugunsten der beklagten Partei vinkuliert. Diesem Antrag (vom 7. 7. 1995) kam die Klägerin am 10. 7. 1995 durch Änderung des Bezugrechtes auf Dauer der Vormerkung zugunsten der Beklagten auf dem Vormerkschein nach. Darüber hinaus hatte der Versicherungsnehmer auch für drei weitere, von der V***** O***** reg GenmbH (im Folgenden kurz: V*****) gewährte Kredite Haftungen als Bürge und Zahler übernommen und dieser als Kreditgeberin am 29. 1. 1996 zur Sicherungstellung sämtliche Rechte und Ansprüche aus der gegenständlichen Lebensversicherung verpfändet. Mit Schreiben vom 26. 1. 1996 (bei der Klägerin eingelangt am 31. 1. 1996) setzte der Versicherungsnehmer die klagende Partei hievon in Kenntnis und ersuchte, die Verpfändung vorzumerken sowie das Bezugsrecht für den Ab- und Erlebensfall nunmehr zugunsten der V***** abzuändern. Die klagende Partei teilte hierauf der V***** mit, dass diese Änderung nicht vorgenommen werden könne, weil der Versicherungsvertrag bereits zugunsten der Beklagten vinkuliert sei. Die beklagte Partei erwirkte gegen den Versicherungsnehmer (als Kreditnehmer) am 8. 2. 1996 zu 3 Cg 32/96i des Landesgerichtes Eisenstadt einen rechtskräftigen Wechselzahlungsauftrag, aufgrund dessen sie Forderungsexekution auf die Ansprüche des Versicherungsnehmers aus der zu ihren Gunsten vinkulierten Lebensversicherung führte und die Klägerin in der Folge aufgrund dieser Exekution als Drittschuldnerin den Betrag von S 806.093 am 15. 3. 1996 überwies.

Zu 1 Cg 89/98k ebenfalls des Landesgerichtes Eisenstadt klagte die V***** hierauf die jetzige Klägerin (dort als Beklagte) auf Zahlung eben dieses Betrages von S 806.093 sA unter Berufung auf die zu ihren Gunsten erfolgte Verpfändung der Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag; sie vertrat hierin den Standpunkt, die Vinkulierung (auf welche sich die Klägerin berufen hatte) habe keine absolute Wirkung entfaltet und die (zeitlich nachfolgende) Verpfändung der Forderung aus dem Versicherungsvertrag nicht gehindert, sodass nicht die beklagte Partei, sondern die V***** als (bevorrangte) Pfandgläubigerin zu befriedigen gewesen wäre. Die dortige Beklagte (jetzt Klägerin) bestritt das Klagebegehren und verkündete gleichzeitig mit ihrer Klagebeantwortung den Streit an die hier beklagte Partei, welcher der Streitverkündungsschriftsatz am 11. 11. 1998 zugestellt wurde. Ein Beitritt als Nebenintervenient erfolgte jedoch nicht, wobei das genannte Verfahren bereits am 23. 11. 1998 geschlossen wurde. Tatsächlich war der jetzt Beklagten die Streitverkündung ohne Ladung zu der für den 23. 11. 1998 anberaumten Streitverhandlung zugestellt worden; die jetzige Beklagte leitete den Schriftsatz der Streitverkündung ihrem Vertreter am 18. 11. 1998 weiter, der in Unkenntnis des Verhandlungstermins am 23. 11. 1998 Akteneinsicht nehmen wollte und dabei erfuhr, dass bereits Schluss der Verhandlung eingetreten war. Das hierauf gefällte klagestattgebende Urteil wurde vom Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht zu 2 R 13/99t aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen; der Oberste Gerichtshof gab zu 7 Ob 304/99b den hiegegen erhobenen Rekursen beider Parteien nicht Folge. Im zweiten Rechtsgang erging hierauf erneut ein (mit Ausnahme eines geringfügigen Zinsenmehrbegehrens) klagestattgebendes Urteil (20. 3. 2000), welches unbekämpft blieb. Danach wurde die beklagte (hier klagende) Partei verurteilt, der V***** S 806.093 samt 4 % Zinsen seit 12. 10. 1998 sowie die mit S 48.094,40 bestimmten Prozesskosten zu bezahlen. Die nunmehr klagende Partei (dort Beklagte) setzte die jetzt beklagte Partei hievon in Kenntnis und forderte sie zur Zahlung von S 806.093 an Kapital, S 129.601,84 an Zinsen bis 1. 4. 2000, S

157.225 an Verfahrenskosten des Vertreters der (obsiegenden) V***** sowie S 141.940,40 an Kosten des eigenen Rechtsanwalts auf; die Beklagte hat in der Folge am 25. 4. 2000 lediglich die Kapitalsumme von S 806.093 bezahlt.

Mit der am 26. 5. 2000 eingebrachten Klage begehrt die Klägerin von der beklagten Partei den Ersatz auch der eben genannten Kosten in Höhe von insgesamt S 431.047,49 (zuzüglich einer "Zinsennachforderung" von S 2.280,25) samt 4 % Zinsen seit 4. 5. 2000; die beklagte Partei habe es verabsäumt, dem Vorverfahren als Nebenintervenientin trotz Streitverkündung beizutreten. Erst mit Schreiben vom 6. 4. 2000 (also nach dem Urteil im zweiten Rechtsgang des Vorverfahrens) habe die beklagte Partei darauf hingewiesen, dass die V***** bei Erwerb des Pfandrechtes nicht gutgläubig gewesen wäre; Informationen in dieser Richtung seien der Klägerin dort nicht vorgelegen, sodass ein solcher Einwand auch nicht habe erhoben werden können; ein solcher Einwand hätte jedoch zu einem anderen Verfahrensausgang führen können.

Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach und wendete im Wesentlichen ein, dass auch ein Beitritt als Nebenintervenient im Vorverfahren zu keinem für die Klägerin günstigeren Verfahrensausgang geführt hätte. Die Frage der Schlechtgläubigkeit sei ohnehin Gegenstand dieses Vorprozesses gewesen; wegen der Kürze des Zeitraumes zwischen Zustellung der Streitverkündung und Schluss der Verhandlung erster Instanz (im ersten Rechtsgang) sei ein Beitritt auch gar nicht möglich gewesen. Das Erstgericht schränkte das Verfahren auf den Grund des Anspruches ein und sprach mit Zwischenurteil aus, dass die Klageforderung hinsichtlich der (im Vorprozess) seit 12. 11. 1998 aufgelaufenen Prozesskosten und Zinsen dem Grunde nach zur Hälfte zu Recht, zur Hälfte hingegen nicht zu Recht bestehe und hinsichtlich der bis 11. 11. 1998 aufgelaufenen Prozesskosten und Zinsen gleichfalls nicht zu Recht bestehe. Es folgerte rechtlich, dass die V***** als bevorrangte Pfandgläubigerin (im Sinne der Entscheidung 7 Ob 304/99b im Vorprozess) nicht nur einen (dort rechtskräftig festgestellten) Zahlungsanspruch gegenüber der jetzigen Klägerin, sondern auch gegen die jetzige Beklagte auf den dieser zugekommenen Erlös aus der Versicherungspolizze nach § 1041 ABGB gehabt habe. Die Streitteile des jetzigen Verfahrens seien daher als Solidarschuldner anzusehen, wobei nach der Rechtsprechung der sich trotz Streitverkündung nicht im Prozess zwischen Gläubiger und einem anderen Solidarschuldner beteiligende weitere Solidarschuldner auch dessen Prozesskosten anteilig zu tragen habe, weil anzunehmen sei, dass ersterer den Prozess auch in dessen Interesse gelegen geführt habe. Nichts anderes habe auch für den durch den Prozess entstandenen Verzögerungsschaden zu gelten - freilich insgesamt erst ab der Zustellung der Streitverkündung, weil erst danach mangelnde Bereitschaft der beklagten Partei, selbst an die Volksbank zu zahlen, erkennbar geworden sei. Ein Beitritt der jetzigen Beklagten als Nebenintervenientin wäre auch noch im Rechtsmittelverfahren des Vorprozesses möglich gewesen. Mangels Behauptung eines unterschiedlichen Verfahrensausganges für die einzelnen Solidarschuldner im Vorprozess hätten diese die Kosten und Zinsen gleichteilig zu tragen.

Gegen dieses Urteil erhoben beide Parteien Berufung, jeweils nur wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, wobei die klagende Partei das Ersturteil bloß in Ansehung der Abweisung des Zinsenbegehrens seit 23. 3. 1996 bekämpfte; hinsichtlich des die Kosten des Vorprozesses betreffenden abweislichen Teiles (bis 11. 11. 1998 insgesamt und seit 12. 11. 1998 bloß zur Hälfte) blieb das Ersturteil unbekämpft und erwuchs damit insoweit in Rechtskraft. Das Berufungsgericht gab beiden Berufungen teilweise Folge und änderte das Zwischenurteil dahin ab, dass es aussprach, dass das Klagebegehren hinsichtlich der Zinsen aus S 806.093 ab 15. 3. 1996 dem Grunde nach zu Recht, im Übrigen nicht zu Recht bestehe. Das Berufungsgericht führte in rechtlicher Beurteilung - ebenfalls zusammengefasst - aus, dass es nicht ausschlaggebend sei, ob der Beitritt der hier Beklagten als Nebenintervenient im Vorprozess zu einem für die Klägerin dort günstigeren Ergebnis geführt hätte oder nicht; vielmehr komme es entscheidend darauf an, ob die Führung des Vorprozesses durch die Klägerin (dort Beklagte) teilweise oder ausschließlich im Interesse der jetzigen Beklagten gelegen gewesen sei, wobei ein darauf abzielendes Tatsachenvorbringen auch hinreichend erstattet worden sei. Die vom verstärkten Senat in SZ 70/60 zur Bindungswirkung trotz Streitverkündung bei unterlassener Nebenintervention samt Folgeentscheidungen herausgearbeiteten Grundsätze der Regressfähigkeit auch durch die Verfahrensführung entstandener Kosten (und Zinsen) sei auch auf die vorliegende Fallkonstellation anwendbar. Allerdings sei der vorliegende Fall durch die Besonderheit gekennzeichnet, dass der entscheidende Sachverhalt als solcher zwischen den jetzigen Streitteilen ebensowenig strittig gewesen sei wie seinerzeit im Verhältnis zur V*****. Ernsthaft strittig sei stets bloß die Rechtsfrage, ob die gegenständliche Vinkulierung absolut oder nur relativ gewirkt habe und daher einer wirksamen (späteren) Verpfändung der Forderung aus der Lebensversicherung entgegengestanden sei, gewesen; erst der Oberste Gerichtshof habe dies in der Entscheidung 7 Ob 304/99b letztlich verneint. Die jetzige Beklagte hätte somit kein Interesse an einer Klärung dieser Tatfrage durch den Vorprozess gehabt; nur insofern läge aber (im Sinne der referierten Rechtsprechung seit dem verstärkten Senat) Bindungswirkung vor. Die bloße Rechtsmeinung eines Gerichtes im Vorprozess begründe hingegen keine derartige Wirkung über den Vorprozess hinaus. Im Übrigen liege hier ein Streit zwischen zwei Forderungsprätendenten vor, wobei der Schuldner (klagende Partei) nach Auffassung des Obersten Gerichtshofes nicht an den richtigen Gläubiger (V*****), sondern den falschen (die Beklagte) gezahlt habe. Im Hinblick auf die Komplexität dieser Rechtsfrage (nämlich der Wirkung der Vinkulierung), welche erst das Höchstgericht in einer grundsätzlich gearbeiteten Entscheidung gelöst habe, liege jedenfalls - ganz abgesehen vom Druck des Exekutionsverfahrens - ein Rechtsirrtum der Schuldnerin vor. Aus diesem Grunde habe die Klägerin einen Anspruch nach § 1431 ABGB gegen den falschen Gläubiger (Beklagten) und stünden ihr nur in diesem Rahmen Zinsen zu. Dieser Anspruch nach § 1431 ABGB sei völlig unabhängig davon, ob sich die V***** mit dieser Lage abfinde, einen Vergleich mit der nunmehrigen Klägerin geschlossen hätte oder diese auf die volle Summe belangt habe, weil deren Zahlungen an den falschen Gläubiger, die nunmehrige Beklagte, durch keinen Rechtsgrund gedeckt seien. Selbst wenn also der wahre Gläubiger (V*****) auf seinen Anspruch gegen die nunmehrige Klägerin verzichtet hätte, wäre diese dadurch nicht gehindert gewesen, die nunmehrige Beklagte bereicherungsrechtlich zu belangen. Die vorliegende Klage stelle daher keinen Regress unter Solidarschuldnern dar - dies umso weniger, als eine Rechtsgrundlage für einen Anspruch der V***** gegen die nunmehrige Beklagte nicht zu erkennen sei. Schadenersatzansprüche würden nicht geltend gemacht, eine Vertragsbeziehung oder eine bereicherungsrechtlich relevante dingliche Rechtsfortwirkung gebe es ebensowenig.

Zum Begehren auf Ersatz von Verzugszinsen führte das Berufungsgericht sodann weiter aus, dass die Klägerin im Vorprozess verpflichtet worden sei, der Volksbank S 806.093 samt 4 % Zinsen seit 23. 3. 1996 zu zahlen; sie habe im vorliegenden Verfahren unwidersprochen den Zeitpunkt der Überweisung des Hauptsachenbetrages an die beklagte Partei mit 15. 3. 1996 angegeben. Damit könne als unstrittig angesehen werden, dass die Beklagte den in Rede stehenden Betrag bereits vor dem Beginn der von der Klägerin an die V***** zu leistenden Verzinsung erhalten habe - mit anderen Worten: Die Klägerin verlange Verzugszinsen ab einem nach der Zahlung an die beklagte Partei gelegenen Zeitpunkt. Insoweit erweise sich das Klagebegehren dem Grunde nach schon nach allgemeinen bereicherungsrechtlichen Gesichtspunkten als zur Gänze berechtigt. Nach neuerer Rechtsprechung habe auch der redliche Bereicherungsschuldner für die Nutzung der mangels Rechtsgrundes zurückverlangten Geldleistung, der keine Gegenleistung des Kondiktionengläubigers gegenüberstünde, Vergütungszinsen in Höhe der gesetzlichen Zinsen zu leisten, mit welchen der gewöhnliche, allgemein erzielbare Nutzen der zu Unrecht empfangenen Geldleistung abgegolten werde. Daraus folge, dass die Klägerin dem Grunde nach Anspruch auf Ersatz der aufgrund des Ergebnisses des Vorprozesses an die V***** geleisteten Verzugszinsen nicht erst ab dem Zeitpunkt der Zustellung der Streitverkündung habe, sondern auch schon davor ab jenem Zeitpunkt, ab dem die Beklagte den Nutzen aus dem an sie überwiesenen Geldbetrag habe ziehen können. Mangels genauer Aufschlüsselung der Berechtigung dieser kapitalisierten Zinsen sowie zufolge Einschränkung des Verfahrens auf den Grund des Anspruches würde die ziffernmäßige Ermittlung des der Klägerin zustehenden Betrages im weiteren Rechtsgang erfolgen müssen.

Das Berufungsgericht erklärte weiters die ordentliche Revision für zulässig, weil sich der Oberste Gerichtshof mit der Frage des Ersatzes der Kosten von Prozessen, die allein zur Klärung von Rechtsfragen im Prätendentenstreit geführt werden, bisher nicht befasst habe.

Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen beider Parteien. Jene der Klägerin - gestützt auf die Revisionsgründe der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung - beantragt die Abänderung der bekämpften Entscheidung dahin, dass dem Klagebegehren hinsichtlich der seit 12. 11. 1998 aufgelaufenen Prozesskosten im Vorprozess zur Hälfte stattgegeben werde. Die Revision der beklagten Partei - gestützt auf die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung - beantragt in Stattgebung ihres Rechtsmittels die Abänderung der bekämpften Entscheidung im Sinne einer vollständigen Klageabweisung. Beide Parteien haben hilfsweise auch Aufhebungsanträge gestellt.

Beide Parteien haben darüber hinaus auch Revisionsbeantwortungen erstattet, in denen wechselseitig der Antrag gestellt wird, dem Rechtsmittel des jeweiligen Gegners keine Folge zu geben. In der Revisionsbeantwortung der klagenden Partei findet sich weiters der (dort auch primär gestellte) Antrag, die Revision der beklagten Partei mangels Beschwer und mangels Rechtsschutzinteresses, überdies auch mangels Vorliegens einer Rechtsfrage erheblicher Bedeutung zurückzuweisen.

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionen sind schon deshalb zulässig, weil dem Berufungsgericht ein mit Nichtigkeit sanktionierter Fehler unterlaufen ist, der aus Gründen der Rechtssicherheit amtswegig aufzugreifen war und damit jedenfalls eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (§ 502 Abs 1 ZPO) begründet (RIS-Justiz RS0041896). Darüber hinaus bedarf die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes iS der Rechtssicherheit auch einer teilweisen Korrektur und Klarstellung durch den Obersten Gerichtshof.

Beiden Rechtsmitteln kommt (im unterschiedlichen Ausmaß) auch Berechtigung zu.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Berufungsgericht in Ansehung eines Teiles des von der klagenden Partei bereits im Berufungsverfahren unbekämpft gebliebenen Teilanspruches die hiedurch gemäß § 411 Abs 1 ZPO eingetretene Teilrechtskraft übersehen hat. Die klagende Partei hat nämlich im Berufungsantrag ihrer Berufung (ON 11) ausdrücklich die Abänderung der bekämpften Entscheidung bloß dahin begehrt, dass festgestellt werde, dass die Klagsforderung hinsichtlich der Zinsen seit dem 23. 3. 1996 zu Recht besteht; soweit dieser Rechtsmittelantrag mit der Anfechtungserklärung (Punkt 2.) des Berufungsschriftsatzes in Widerspruch stehen sollte, wonach das Zwischenurteil insoweit angefochten werde, als das Begehren auf Zinsen vor dem 12. 11. 1998 nicht zu Recht bestehe (worunter sohin auch der Zeitraum zwischen dem 15. 3. bis 22. 3. 1996 subsumiert werden könnte), kann der Hinweis genügen, dass es im gerichtlichen Rechtsmittelverfahren anerkannter Grundsatz ist, dass eine über den Rechtsmittelantrag hinausgehende Anfechtungserklärung nicht weiter beachtlich ist; maßgeblich ist allein der Rechtsmittelantrag als das primäre, die Teilrechtskraft absteckende Rechtsmittelerfordernis (SZ 64/23 mwN; RIS-Justiz RS0049520). Daraus folgt jedoch, dass ein dessen ungeachtet vom Berufungsgericht erfolgter Ausspruch, dass das Zinsenbegehren (aus dem unstrittigen Hauptsachenbetrag von S 806.093) bereits ab 15. 3. 1996 zu Recht bestehe, unzulässig war. Für die Zinsperiode vom 15. 3. 1996 bis 22. 3. 1996 war vielmehr dem Berufungsgericht die Entscheidungskognition durch die mangels Anfechtung eingetretene Teilrechtskraft verwehrt. Dieser Nichtigkeitsgrund (Rechberger in Rechberger, ZPO² Rz 2 zu § 411) war gemäß § 411 Abs 2 ZPO amtswegig aufzugreifen (RIS-Justiz RS0041896). Im Revisionsverfahren hingegen strebt die klagende Partei die Wiederherstellung des Ersturteils bloß hinsichtlich der seit 12. 11. 1998 aufgelaufenen Prozesskosten im Ausmaß der Hälfte an; damit ist auch die Abweisung des Berufungsgerichtes hinsichtlich der Abweisung des Zinsen(mehr)begehrens aus S 806.093 seit (richtig) 23. 3. 1996 unbekämpft in Rechtskraft erwachsen. Hinsichtlich des Klagebegehrens ist somit nur mehr der Anspruch auf Zu-Recht-Bestehen der Hälfte der Prozesskosten seit 12. 11. 1998 sowie hinsichtlich der Zinsen aus S 806.093 seit (richtig) 23. 3. 1996 aufrecht, wohingegen die Abweisung des Klagebegehrens hinsichtlich der Zinsen aus S 806.093 bis (richtig) 22. 3. 1996 ebenfalls unbekämpft blieb und damit gleichfalls rechtskräftig ist.

Ebenfalls vorweg ist auch auf die von der klagenden Partei in ihrer Revisionsbeantwortung behauptete fehlende Beschwer bzw das fehlende Revisionsinteresse der beklagten Partei einzugehen. Diese wird einem Rechtsmittelwerber dann abgesprochen, wenn dieser durch die angefochtene Entscheidung nicht in seinem Rechtsschutzbegehren beeinträchtigt ist (Fasching, Lehrbuch² Rz 1710 ff; Kodek in Rechberger, ZPO² Rz 9 f vor § 461). Da durch das Berufungsgericht das Klagebegehren als hinsichtlich der Zinsen aus S 806.093 seit 15. 3. 1996 dem Grunde nach zu Recht bestehend erachtet wurde und die beklagte Partei in ihrem Revisionsantrag die Abweisung des Klagebegehrens insgesamt anstrebt, ist nicht erkennbar, weshalb es ihr demgemäß (und insoweit) am "Revisionsinteresse" mangeln sollte. Die diesbezügliche Argumentation der klagenden Partei ist weder stichhaltig noch inhaltlich nachvollziehbar. Dem darauf gestützten Zurückweisungsantrag des gegnerischen Rechtsmittels kann daher schon aus diesem Grunde nicht gefolgt werden.

In der Sache selbst hat der Oberste Gerichtshof Folgendes erwogen, wobei es - so wie im Berufungsurteil - auch hier zweckmäßig ist, beide Rechtsmittel (wegen des engen rechtlichen Zusammenhanges der hierin wechselseitig relevierten Rechsfragen) gemeinsam zu behandeln:

Wesen, Rechtsnatur und Auswirkungen der zwischen der klagenden Partei und ihrem Versicherungsnehmer getroffenen Vinkulierungsvereinbarung einerseits sowie dem zwischen dem Versicherungsnehmer und der V***** vereinbarten, von der Klägerin jedoch nicht durchgeführten Verpfändungsvertrag andererseits wurden vom Obersten Gerichtshof in der bereits mehrfach zitierten Entscheidung 7 Ob 304/99b, welche zwischenzeitlich auch bereits mehrfach veröffentlicht worden ist (JBl 2000, 583 = ÖBA 2000, 927 uam), ausführlich untersucht und geklärt; zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher hierauf verwiesen werden. Demnach kam der Pfandgläubigerin (V*****) das Vorrecht vor der durch die Vinkulierung Bezugsberechtigten (Beklagte) zu (RIS-Justiz RS0080565). Trotzdem hatte die Klägerin an die Letztere und nicht an Erstere geleistet, welcher Transfer vom Berufungsgericht - nach dessen Diktion "an den falschen statt an den richtigen Gläubiger" - somit zutreffend als Kondiktionenfall der condictio indebiti des § 1431 ABGB qualifiziert wurde und demnach die irrtümlich leistende Partei wegen Fehlens eines hiefür tauglichen, zureichenden Rechtsgrundes und damit einer die Zahlung rechtfertigenden Verbindlichkeit zur Rückforderung berechtigt; ob die Klägerin hiebei ihren Irrtum (über den Bestand der Schuld) verschuldet hatte oder (so das Berufungsgericht) aufgrund der "Komplexität der erst vom Obersten Gerichtshof letztendlich geklärten Rechtsfrage (Wirkung der Vinkulierung)" bzw unter dem Druck des der beklagten Partei zustehenden Exekutionstitels samt hieraus gegen die Klägerin als Drittschuldner geführten Exekutionsverfahrens leistete (SZ 43/60; Rummel in Rummel, ABGB² Rz 6 zu § 1431), ist unmaßgeblich (Koziol/Welser II12 273). Auch ein (bloßer) Rechtsirrtum ist relevant (§ 1431 erster Halbsatz ABGB; Honsell/Mader in Schwimann, ABGB² Rz 6 zu § 1431). Die Rechtsgrundlosigkeit dieser der Beklagten so zugekommenen Leistung ist hiebei ohnedies unstrittig - wurde doch von der beklagten Partei schon am 25. 4. 2000 (also noch vor der gegenständlichen Klage) der ihr so rechtsgrundlos zugekommene Betrag von S 806.093 an die V***** als "richtiger Gläubigerin" bezahlt -, sodass insoweit zwischen den nunmehrigen Streitteilen auch von einem "Regressverhältnis" im Sinne der Entscheidung des verstärkten Senates SZ 70/60 (auf welche noch näher zurückzukommen sein wird) auszugehen ist.

Gerade um diesen (bereicherungsrechtlichen) Problemkreis ging es jedoch (und zwar nicht bloß vorrangig, sondern geradezu ausschließlich) im Vorverfahren 1 Cg 89/98k des Landesgerichtes Eisenstadt. Dieser Vorprozess diente nicht nur der Klärung dieser maßgeblichen Rechtsfrage (des wahren Bevorrechteten auf den Anspruch des Versicherungsnehmers aus dessen Lebensversicherungsvertrag), sondern auch der dafür maßgeblichen Klärung des Sachverhaltes - dies schon deshalb, weil er die dort beklagte (und hier klagende) Partei das gegen sie erhobene Klagebegehren nicht bloß mit rechtlichen Argumenten bekämpft (im Übrigen jedoch sachverhaltsmäßig außer Streit gestellt), sondern vielmehr auch sachlich (insbesondere durch Bestreitung einer überhaupt rechtswirksamen Verpfändung) bestritten hatte (s hiezu auch die Zusammenfassung des beiderseitigen Vorbringens in der Entscheidung 7 Ob 304/99b). Mit dieser Maßgabe sind auch die Ausführungen des Berufungsgerichtes in S 9 (AS 89) seiner Entscheidung zu verstehen (und aktenmäßig gedeckt), sodass zwar der von der klagenden Partei darauf gestützte Vorwurf der Aktenwidrigkeit (Revisionsgrund nach § 503 Z 3 ZPO) hiedurch nicht erfüllt wird - was gemäß § 510 Abs 3 dritter Satz ZPO keiner weitergehenden Begründung bedarf -, jedoch die darauf fußende rechtliche conclusio, es sei in diesem (präjudiziellen) Vorverfahren nicht auch um Tatsachen gegangen, nicht geteilt werden kann. Seit der Entscheidung des verstärkten Senates 1 Ob 2123/96d (SZ 70/60; Rechtsprechung seither zusammengefasst in RIS-Justiz RS0107338) ist davon auszugehen, dass sich die Wirkungen eines materiell rechtskräftigen zivilgerichtlichen Urteils auf den einfachen Nebenintervenienten sowie denjenigen, der sich am Verfahren trotz Streitverkündung nicht beteiligte, auch insoweit erstrecken, als diese Personen als Parteien eines als Regressprozess geführten Folgeprozesses keine rechtsvernichtenden oder rechtshemmenden Einreden erheben dürfen, die mit den notwendigen Elementen der Entscheidung des Vorprozesses in Widerspruch stehen; in diesem Rahmen sind sie also an ihre Rechtsposition belastende Tatsachenfeststellungen im Urteil des Vorprozesses gebunden. In den Entscheidungen 1 Ob 242/97p (SZ 70/200), 6 Ob 324/97h (SZ 70/241), 4 Ob 313/00h (EvBl 2001/111) und zuletzt 7 Ob 30/02s (unveröffentlicht) führte der Oberste Gerichtshof hiezu weiter aus, dass auch die Prozesskosten eines solchen Vorprozesses - einschließlich des vom Regressberechtigten im Prozess an den Geschädigten gezahlten Verzögerungsschadens (SZ 70/241) - als typische Folge der unterlassenen Streithilfe zu qualifizieren und insoweit von der Interventionswirkung der Streitverkündung im Sinne der Entscheidung des verstärkten Senates umfasst sind; dies bedeutet freilich nicht, dass der Regresskläger die Kosten dieses Vorprozesses unabhängig von Haftungsgründen, die in seine eigene Verantwortungssphäre fallen, auch zur Gänze auf die beklagte Partei überwälzen kann. Davon abgesehen, gilt die Bindung des Regresspflichtigen an die seine Rechtsposition belastenden Tatsachenfeststellungen im Vorprozess sowohl hinsichtlich der nunmehr regressierenden Hauptpartei des Vorprozesses selbst entstandenen als auch der dem dort obsiegenden Prozessgegner ersetzten Kosten erst ab dem Zeitpunkt der Streitverkündung (1 Ob 232/99w; 4 Ob 62/01y; 7 Ob 30/02s; RIS-Justiz RS0112478).

Als materiell-rechtliche Grundlage eines solchen Regressanspruches dient bei derartigen Fallkonstellationen nach dieser nunmehr herrschenden oberstgerichtlichen Rechtsprechung eine Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, in deren Rahmen die (später) beklagte Partei gehalten und verpflichtet gewesen wäre, der (später) klagenden Partei im Vorprozess Streithilfe zu leisten. Eine solche Rechtspflicht folgt hier bereits aus dem Umstand, dass die beklagte Partei ja nicht nur als Kreditgeberin Begünstigte der erfolgten Vinkulierungsvereinbarung, sondern auch Initiatorin dieser Besicherung gewesen war (Seite 7 des Ersturteils im Vorverfahren 1 Cg 89/98k Landesgericht Eisenstadt), weshalb sie schon im Interesse einer besseren Beurteilung der Prozesschancen der Klägerin als Beklagte des Vorprozesses im Verhältnis zur gegnerischen Pfandgläubigerin gegenüber der (zeitlich prioritären, jedoch letztlich rangmäßig schwächeren) Vinkulargläubigerin zur unterstützenden Streithilfe verpflichtet gewesen wäre. Dass im Übrigen - nämlich im Falle einer Hinterlegung des von der nunmehr beklagten Partei seinerzeit exekutiv betriebenen Betrages samt nachfolgendem Prätendentenstreit zwischen den jeweils die Ausfolgung anstrebenden Gläubiger-(Pfand-/Vinkulierungs-)konkurrenten - die beklagte Partei (ausgehend vom nunmehrigen Kenntnisstand der rechtlichen Beurteilung laut 7 Ob 304/99b) unterlegen und (ebenfalls) kostenersatzfällig geworden wäre, sei in diesem Zusammenhang nur der Vollständigkeit halber letztlich nicht unerwähnt.

Ausgehend von allen diesen Grundsätzen zeigt sich die Unrichtigkeit der rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichtes. Von der Interventionswirkung der Streitverkündung (Strohmayer, Urteilswirkungen [2001], Rz 208 und 221 spricht insoweit von einer "durch die Streitverkündung geschaffenen Drittrechtskraftwirkung") ist daher auch für die vorliegende Fallgestaltung auszugehen. Damit ist aber auch der gerade darauf gestützte Einwand der Beklagten in ihrer Revision, die Klage habe sich ausdrücklich und ausschließlich nur auf diesen Rechtsgrund gestützt, sodass deren Begehren nicht auch aus einem anderen Rechtsgrund stattgegeben werden dürfte, wogegen das Berufungsgericht verstoßen und damit den Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens nach § 503 Z 2 ZPO erfüllt habe, von vornherein obsolet (§ 510 Abs 3 dritter Satz ZPO). Sie erfasst auch - wie der Oberste Gerichtshof inzwischen mehrfach klargestellt hat - nicht bloß Regressverhältnisse (im engeren Sinne) zwischen Solidarschuldnern, sondern auch sonstige materiellrechtliche Rechtsverhältnisse und Sonderrechtsbeziehungen (etwa SZ 70/200; 4 Ob 72/01v). Lediglich dann, wenn eine Beteiligung am Vorverfahren durch den nunmehr mit der Bindungswirkung belastender Tatsachenfeststellungen im Urteil des Vorprozesses in seiner Rechtsposition betroffenen Beklagten unmöglich war, etwa weil ihm gar nicht der Streit verkündet wurde, oder diese Streitverkündung erst zu einem Zeitpunkt erfolgte, als die Haftung des (nunmehr regressierenden Klägers) dem Grunde nach bereits durch ein Zwischenurteil feststand (1 Ob 257/98w), oder der angestrebte Beitritt als Nebenintervenient (etwa mangels ausreichender Bescheinigung des rechtlichen Interesses) vom Gericht des Vorprozesses abgelehnt wurde (6 Ob 336/97y), würde die Interventionswirkung nicht greifen (können); solche Fallkonstellationen liegen hier jedoch ohnedies nicht vor. Der Umstand, dass die hier beklagte Partei trotz Streitverkündung sogleich mit der Klagebeantwortung ihren Beitritt als Nebenintervenientin nicht in raschest möglicher zeitlicher Abfolge des ihr zugekommenen Beitrittsschriftsatzes, sondern im Gegenteil überhaupt nicht erklärt hatte, kann sie sich auch nicht im Lichte der zeitlich knapp aufeinanderfolgenden Verständigung samt Streitverhandlung mit Schluss der Verhandlung erster Instanz hievon exkulpieren oder dispensieren. Denn einerseits verstrich nach den Feststellungen zwischen Verständigung und Weiterleitung an ihren Rechtsanwalt immerhin eine Woche (11. bis 18. 11. 1998), wobei auch unerfindlich (und auch gar nicht näher begründet worden) ist, wieso weder im Rechtsmittelverfahren des dortigen ersten Rechtsganges (§ 18 Abs 1 ZPO) noch nach dem Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichtes gegen das (klagestattgebende) Ersturteil im zweiten Rechtsgang ein Beitritt als Nebenintervenient auf Seiten der dort beklagten (hier klagenden) Partei versucht und erreicht wurde. Diese Nachlässigkeiten können damit auch nicht mit der Unterlassung einer Ladung zur Streitverhandlung vom 23. 11. 1998 gerechtfertigt werden. Daraus folgt jedoch, dass der Rückforderungsanspruch der Klägerin sowohl hinsichtlich der Kosten des Vorprozesses als auch des geltend gemachten Zinsenersatzes dem Grunde nach - mit Maßgabe der weiter oben bereits detailliert dargestellten Teilrechtskrafteinschränkungen

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