OGH 1Ob232/99w (RS0112478)

OGH1Ob232/99w27.8.1999

Rechtssatz

Ein Solidarschuldner hat die Kosten eines Vorprozesses und einen Verzögerungsschaden ab Zustellung der Streitverkündigung anteilig zu tragen, wenn er sich trotz Streitverkündigung nicht am Prozess zwischen dem Gläubiger und dem in Anspruch genommenen Solidarschuldner beteiligte. Die Zustellung einer vom belangten Solidarschuldner gegen den weiteren Solidarschuldner erhobenen Klage, mit der die Feststellung der Haftung des letzten für die dem Gläubiger entstandenen Schäden begehrt wird, hat nicht die Wirkung der Streitverkündigung; sie ersetzt diese nicht.

Normen

ABGB §896
ABGB §1037
ABGB §1302 A
ZPO §21

1 Ob 232/99wOGH27.08.1999
7 Ob 30/02sOGH27.02.2002

Auch; nur: Ein Solidarschuldner hat die Kosten eines Vorprozesses und einen Verzögerungsschaden ab Zustellung der Streitverkündigung anteilig zu tragen, wenn er sich trotz Streitverkündigung nicht am Prozess zwischen dem Gläubiger und dem in Anspruch genommenen Solidarschuldner beteiligte. (T1); Beisatz: Hier: Regressklage. (T2)

7 Ob 43/02bOGH13.03.2002

Auch; nur T1

3 Ob 53/02vOGH18.07.2002

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Die Anspruchsgrundlage "Geschäftsführung ohne Auftrag" scheidet aus, wenn der für die Verfolgung fremder Interessen gemachte Aufwand von der eigenen Sphäre des Geschäftsführers nicht abtrennbar ist. Es geht nicht an, den klaren und überwiegenden Vorteil in der prozessrechtlichen Bindungswirkung der Streitverkündigung zu sehen, wirkt sich doch diese gerade gegen den Regresspflichtigen aus. (T3)

3 Ob 313/01bOGH29.01.2003

Vgl auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3 nur: Die Anspruchsgrundlage "Geschäftsführung ohne Auftrag" scheidet aus, wenn der für die Verfolgung fremder Interessen gemachte Aufwand von der eigenen Sphäre des Geschäftsführers nicht abtrennbar ist. (T4)

7 Ob 30/04vOGH20.10.2004

Auch; nur T1

1 Ob 296/04tOGH15.03.2005

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Dieser Grundsatz wurde nicht nur in den Fällen des Rückgriffs eines Solidarschuldners, sondern auch auf den Rückgriff eines im Vorprozess Haftpflichtigen gegen seinen Erfüllungsgehilfen angewendet. (T5); Beis ähnlich wie T3

4 Ob 136/05mOGH12.07.2005

Vgl auch; Beis wie T4

7 Ob 18/06gOGH08.03.2007

Auch; nur T1; Beis wie T4

1 Ob 90/11hOGH26.07.2011

Vgl auch; Beis wie T4

2 Ob 156/11xOGH22.12.2011
7 Ob 185/11yOGH19.04.2012

Vgl auch; Beis wie T4

1 Ob 150/13kOGH27.02.2014

Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4

Dokumentnummer

JJR_19990827_OGH0002_0010OB00232_99W0000_001