OGH 10Ob4/18p (RS0132091)

OGH10Ob4/18p23.5.2018

Rechtssatz

Fehlen die von § 21 Abs 1 ZPO verlangten Informationen über die Lage des Verfahrens in einem als "Streitverkündigung" bezeichneten Schriftsatz, so liegt nicht mehr als eine bloße Information des Dritten über das Vorliegen eines anhängigen Rechtsstreits vor, nicht aber eine gerichtliche Streitverkündigung. Eine solche bloße Information genügt nicht zur Begründung der Bindungswirkung einer den Anforderungen des § 21 Abs 1 ZPO entsprechenden Streitverkündigung.

Streitverkündung

 

Normen

ZPO §21 Abs1

10 Ob 4/18pOGH23.05.2018

Veröff: SZ 2018/41

Dokumentnummer

JJR_20180523_OGH0002_0100OB00004_18P0000_001

Stichworte