OGH 6Ob62/13f (RS0129019)

OGH6Ob62/13f30.9.2013

Rechtssatz

Wurde einer Partei des nunmehrigen Verfahrens im Vorverfahren von der damals beklagten Partei der Streit verkündet, trat sie jedoch auf Seiten der damaligen Klägerin bei, so besteht für eine Bindung dieser Partei an das Ergebnis des Vorverfahrens dann kein Raum, wenn sie zurecht auf Seiten der damaligen Klägerin als Nebenintervenient beitrat und deshalb im Vorverfahren weder eine Veranlassung noch eine Möglichkeit hatte, die Höhe der von ihrer Hauptpartei begehrten Schadenersatzforderung zu bestreiten.

Normen

ZPO §19 A
ZPO §21

6 Ob 62/13fOGH30.09.2013

Beisatz: Ein Regresspflichtiger, dem von einer Prozesspartei der Streit verkündet wurde, kann nicht willkürlich auf Seiten der Gegenpartei beitreten und damit im Verhältnis zur streitverkündenden Partei in einem Folgeprozess die Bindung vermeiden. In einem solchen Fall wäre der auf Seiten der Gegenpartei beitretende Nebenintervenient ebenso zu behandeln wie eine Partei, die nach Streitverkündung dem Verfahren überhaupt nicht als Nebenintervenient beigetreten ist. (T1); Veröff: SZ 2013/88

9 Ob 50/17vOGH30.10.2017

Vgl; Beis wie T1

8 Ob 85/21iOGH14.09.2021

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20130930_OGH0002_0060OB00062_13F0000_001