6 Ob 62/13f | OGH | 30.09.2013 |
Beisatz: Ein Regresspflichtiger, dem von einer Prozesspartei der Streit verkündet wurde, kann nicht willkürlich auf Seiten der Gegenpartei beitreten und damit im Verhältnis zur streitverkündenden Partei in einem Folgeprozess die Bindung vermeiden. In einem solchen Fall wäre der auf Seiten der Gegenpartei beitretende Nebenintervenient ebenso zu behandeln wie eine Partei, die nach Streitverkündung dem Verfahren überhaupt nicht als Nebenintervenient beigetreten ist. (T1); Veröff: SZ 2013/88 |
9 Ob 50/17v | OGH | 30.10.2017 |
Vgl; Beis wie T1 |
8 Ob 85/21i | OGH | 14.09.2021 |
Vgl |
Dokumentnummer
JJR_20130930_OGH0002_0060OB00062_13F0000_001
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