European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0060OB00050.16W.0530.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
1. Die Klägerin erhob mit Klage vom 30. 9. 2004 – gestützt auf den Titel des Schadenersatzes – ein Feststellungsbegehren und nannte in der Klage verschiedene Bauvorhaben, bei denen sie die von der Beklagten bezogene Fugenmasse verwendet hatte und es aufgrund deren behaupteter Untauglichkeit zu Schäden gekommen war, für welche die Klägerin ihren Auftraggebern einzustehen hat. Am 17. 7. 2006 stellte die Klägerin in diesem Verfahren erstmals ein Leistungsbegehren, ab Oktober 2006 erfolgten Klagsausdehnungen. Die Vorinstanzen nahmen den Beginn der Verjährungsfrist grundsätzlich mit dem Vorliegen eines von der Klägerin in Auftrag gegebenen Privatsachverständigengutachtens am 14. 9. 2003 an und verneinten hinsichtlich der noch den Gegenstand des Revisionsverfahrens bildenden Bauvorhaben die von der Beklagten eingewendete Verjährung.
Rechtliche Beurteilung
1.1. Auch wenn die Klägerin nach den Feststellungen der Vorinstanzen bereits im Frühjahr 2002 Kenntnis vom Schadensbild hatte, so ist es doch nach ständiger Rechtsprechung neben der Kenntnis über den Schadenseintritt und die Person des Schädigers für den Beginn der Verjährungsfrist erforderlich, dass die Kenntnis über den Ursachenzusammenhang zwischen dem Schaden und dem schadensstiftenden Verhalten einen solchen Grad erreichte, dass mit Aussicht auf Erfolg geklagt werden kann (RIS-Justiz RS0034387, RS0034366). Notwendig ist dabei „hinreichende Gewissheit“ (RIS-Justiz RS0034387 [T1]); bloße Mutmaßungen über die für den Kausalzusammenhang maßgeblichen Umstände genügen nicht (RIS-Justiz RS0034603 [T26]). Da feststeht, dass die Klägerin erst nach Vorliegen des Gutachtens ausreichende Kenntnis über den Kausalzusammenhang hatte, ist das Leistungsbegehren vom 17. 7. 2006 unter diesem Gesichtspunkt nicht verjährt.
1.2. Die Beklagte macht geltend, die Klägerin habe ihre Erkundigungsverpflichtungen verletzt, hätte sie doch als Fachmann den Kausalzusammenhang schon früher in Erfahrung bringen können. Tatsächlich darf sich nach ständiger Rechtsprechung der Geschädigte nicht einfach passiv verhalten, sondern hat jene zumutbaren Schritte zu unternehmen, die es ihm ohne nennenswerte Mühe ermöglichen, den maßgeblichen Sachverhalt in Erfahrung zu bringen (vgl RIS-Justiz RS0034335, RS0034327 [T8]). Was konkret zumutbar ist, hängt dabei von den Umständen des Einzelfalls ab (RIS-Justiz RS0034335 [T5], RS0034327 [T7, T20]).
Allerdings darf diese Erkundigungspflicht nicht überspannt werden (RIS-Justiz RS0034327 [T6]). Auch bei der Frage, ob der Geschädigte ein Sachverständigengutachten einholen muss, kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an (RIS-Justiz RS0034327 [T3]), wobei allerdings im Allgemeinen eine Verpflichtung zur Einholung eines Privatgutachtens verneint und nur in besonderen Ausnahmefällen bejaht wird (3 Ob 143/12v). Auch wenn in diesem Zusammenhang an einen Fachmann ein strengerer Maßstab anzulegen ist (vgl 2 Ob 503/96), hat doch bereits die Entscheidung 3 Ob 1603/92 klargestellt, dass selbst ein Fachunternehmen regelmäßig solange kein Gutachten einholen muss, als der – ebenfalls fachkundige – Vertragspartner (wie auch im vorliegenden Fall) meint, der Fehler sei nicht in seiner Sphäre gelegen.
Die Vorinstanzen haben sich unter Beachtung dieser Rechtsprechung mit der Frage der Verjährung, insbesondere auch mit den damals für die Klägerin gegebenen Verdachtsmomenten (vgl 1 Ob 19/08p) einerseits und jenen Gründen andererseits auseinandergesetzt, warum die Klägerin im Frühjahr 2002 nicht schon alle anspruchsbegründenden Umstände gekannt hatte. Dabei haben sie vor allem berücksichtigt, dass die Beklagte damals eine interne Produktanalyse der Fugenmasse angekündigt hatte, deren Ergebnisse und Analysen die Klägerin jedenfalls abwarten durfte. Die Verneinung der Verjährung des Leistungsbegehrens vom 17. 7. 2006 durch die Vorinstanzen ist deshalb jedenfalls vertretbar.
1.3. Die späteren Klagsausdehnungen bezogen sich auf Bauvorhaben, bei denen die Sanierungen erst später sukzessive erfolgten beziehungsweise erst am 28. 2. 2007 eine Entscheidung des Bezirksgerichts Feldkirchen über die Haftung der Klägerin gegenüber ihrem Auftraggeber vorlag; in dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Verfahren war die Beklagte der Klägerin als Nebenintervenientin beigetreten und hatte – zu Unrecht – die Tauglichkeit der Fugenmasse behauptet. Auf diese Bauvorhaben kommt die außerordentliche Revision im Zusammenhang mit der Verjährungsfrage auch nicht mehr konkret zurück.
2. Die Annahme einer Bindungswirkung der Entscheidung des Bezirksgerichts Feldkirchen durch die Vorinstanzen entspricht – entgegen der in der außerordentlichen Revision vertretenen Auffassung – der Rechtslage. Die Beklagte als (dort) Nebenintervenientin kann im folgenden Regressprozess keine rechtsvernichtenden oder rechtshemmenden Einreden (konkret die Tauglichkeit der Fugenmasse) erheben, die mit den notwendigen Elementen der Entscheidung des Vorprozesses in Widerspruch stehen (RIS‑Justiz RS0107338); sie ist vielmehr von allen Einwendungen abgeschnitten, die schon im Vorprozess hätten geltend gemacht werden können (RIS-Justiz RS0038096).
3. Nicht zu beanstanden ist auch die Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz der im Vorverfahren angelaufenen Verfahrenskosten, die eine kausale Folge der Schlechterfüllung des Vertrags zwischen den Streitteilen sind. Sie sind auch adäquate Schäden, weil sie nicht bloß durch eine außergewöhnliche Verkettung von Umständen bedingt waren (RIS‑Justiz RS0045850 [T3], RS0023574): Die Beklagte ist im Vorverfahren der Klägerin als Nebenintervenientin beigetreten und hat stets geltend gemacht, ihr Fugenmaterial sei nicht ungeeignet gewesen; damit hat sie die Klägerin aber veranlasst beziehungsweise darin bestärkt, sich auf das Vorverfahren einzulassen (vgl RIS‑Justiz RS0045850 [T8]).
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