Normen
4 Ob 513/95 | OGH | 28.03.1995 |
6 Ob 538/95 | OGH | 12.10.1995 |
Veröff: SZ 68/186 |
4 Ob 568/95 | OGH | 21.11.1995 |
nur: Die Schlechterfüllung eines Vertrages kann für sich allein genommen die Haftung auch für die Prozesskosten nicht begründen. Nur wenn der Regresspflichtige über die Schlechterfüllung der Hauptleistung hinaus weitere Vertragspflichten verletzt, kann es zu einer Haftung des Regresspflichtigen für die Prozesskosten kommen. (T1) |
4 Ob 26/97w | OGH | 18.03.1997 |
nur T1 |
4 Ob 127/97y | OGH | 10.06.1997 |
Ähnlich; Veröff: SZ 70/108 |
7 Ob 277/98f | OGH | 28.05.1999 |
Auch |
6 Ob 68/99i | OGH | 15.12.1999 |
9 Ob 76/00t | OGH | 26.04.2000 |
nur: Nur wenn der Regresspflichtige über die Schlechterfüllung der Hauptleistung hinaus weitere Vertragspflichten verletzt, wie zum Beispiel die (Nebenpflicht) Pflicht, den regressberechtigten Subauftraggeber wahrheitsgemäß über die Vertragsabwicklung zu informieren, und wenn diese Pflichtverletzung für den Gewährleistungsprozess kausal ist, kann es zu einer Haftung des Regresspflichtigen für die Prozesskosten kommen. (T2) |
2 Ob 168/01x | OGH | 09.07.2001 |
Gegenteilig; Beisatz: Hat der Geschäftsherr seinem Auftraggeber (allein) für die Schlechterfüllung durch seinen Erfüllungsgehilfen einzustehen, dann kann er vom Erfüllungsgehilfen regelmäßig auch die von ihm aufgewendeten Prozesskosten nach den Grundsätzen der Bestimmungen über den Schadenersatz ersetzt begehren. Die Prozesskosten sind eine kausale Folge der Schlechterfüllung durch den Erfüllungsgehilfen; sie sind auch adäquate Schäden, weil sie nicht bloß durch eine außergewöhnliche Verkettung von Umständen bedingt waren. (T3)<br/>Veröff: SZ 74/119 |
1 Ob 40/02t | OGH | 26.02.2002 |
Vgl aber; Beis wie T3; Beisatz: Dadurch, dass Gewährleistungsansprüche und damit zusammenhängende Prozesse keine untypischen Folgen einer Schlechterfüllung durch den Subunternehmer sind, wird nur der Adäquanzzusammenhang zwischen der Schlechterfüllung und dem beim Hauptunternehmer auf Grund des verlorenen Prozesses eingetretenen Kostenschaden bejaht. Für die Ersatzpflicht des Subunternehmers wäre es darüber hinaus aber noch erforderlich, dass der eingetretene Schaden auch im Rechtswidrigkeitszusammenhang mit der verletzten Vertragspflicht steht, was dann der Fall wäre, wenn die Verpflichtung, mangelfrei zu erfüllen, gerade auch derartige Schäden wie die zu beurteilenden verhindern sollte, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist. (T4) |
3 Ob 53/02v | OGH | 18.07.2002 |
Vgl aber; Beisatz: Zwischen einer Vertragsverletzung und der durch sie zwar verursachten, aber ersichtlich aussichtslosen Prozessführung des Regressnehmenden besteht kein Rechtswidrigkeitszusammenhang. (T5) |
3 Ob 313/01b | OGH | 29.01.2003 |
Vgl aber; nur: Nur wenn der Regresspflichtige über die Schlechterfüllung der Hauptleistung hinaus weitere Vertragspflichten verletzt, und wenn diese Pflichtverletzung für den Gewährleistungsprozess kausal ist, kann es zu einer Haftung des Regresspflichtigen für die Prozesskosten kommen. (T6)<br/>Beis ähnlich wie T3; Beis wie T4 nur: Für die Ersatzpflicht des Subunternehmers wäre es darüber hinaus aber noch erforderlich, dass der eingetretene Schaden auch im Rechtswidrigkeitszusammenhang mit der verletzten Vertragspflicht steht, was dann der Fall wäre, wenn die Verpflichtung, gerade auch derartige Schäden wie die zu beurteilenden verhindern sollte, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist. (T7)<br/>Beisatz: Hat die beklagte Werkunternehmerin nur eine Hauptleistungspflicht verletzt und darüber hinaus die klagende Werkbestellerin weder veranlasst noch darin bestärkt, sich auf das Vorverfahren einzulassen oder einen ihr nachteiligen Prozess-Standpunkt zu verfechten, so ist sie für die Kosten des Vorverfahrens nicht ersatzpflichtig. (T8) |
9 Ob 140/03h | OGH | 17.12.2003 |
Auch; Beisatz: Es sind nur jene Schäden zu ersetzen, die im Rechtswidrigkeitszusammenhang mit der verletzten Vertragspflicht stehen, was dann der Fall ist, wenn die (verletzte) Verpflichtung gerade auch Schäden wie die zu beurteilenden verhindern soll; wurde der Werkbesteller hingegen vom Werkunternehmer weder veranlasst noch darin bestärkt, sich auf das Verfahren gegen einen Dritten einzulassen, so besteht in der Regel keine Ersatzpflicht für die Kosten des Vorverfahrens. (T9) |
1 Ob 218/04x | OGH | 23.11.2004 |
Vgl aber; nur T6; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Führt aber eine Partei einen Rechtsstreit - egal ob auf Aktiv- oder auf Passivseite -, der nach menschlichem Ermessen aussichtslos erscheint, sodass ihr von vornherein der Prozessverlust droht, dann kann sie das von ihr eingegangene Prozesskostenrisiko nicht auf die Person abwälzen, die in materieller Hinsicht verantwortlich für die Zahlungspflicht des Prozessführenden gewesen ist. (T10) |
4 Ob 197/05g | OGH | 24.01.2006 |
Auch; nur T1; Beis wie T8; Beis wie T9; Beisatz: Dass es der Beklagte auch während des Vorprozesses unterließ, die bestehenden Mängel zu beheben (sich an der Mängelbehebung der Klägerin zu beteiligen), fällt in den Bereich seiner Hauptleistungspflicht aus dem Werkvertrag, deren Verletzung allein die schadenersatzrechtliche Haftung für die Kosten des Vorprozesses nicht begründet. (T11) |
10 Ob 79/05y | OGH | 19.12.2006 |
Auch; Beis wie T9; Beisatz: Für diese Fälle scheint es durchaus angezeigt, den in den Kosten eines Passivprozesses bestehenden Schaden in den Schutzzweck jener Vertragsnormen einzubeziehen, die den Vertragspartner - insbesondere wenn er davon wisse, dass die Leistung schließlich einem Dritten zugutekommen soll - dazu verpflichten, seine vertraglich geschuldete Leistung ordnungsgemäß zu erbringen. (T12) |
4 Ob 5/07z | OGH | 13.02.2007 |
Auch; Beisatz: Die Kosten eines erkennbar aussichtslosen Vorprozesses sind vom schlechterfüllenden Vertragspartner nicht zu ersetzen, weil insofern der Rechtswidrigkeitszusammenhang fehlt. (T13) |
7 Ob 18/06g | OGH | 08.03.2007 |
Vgl aber; Beis wie T10; Beisatz: Keine Schadenersatzhaftung für die Kosten des Vorprozesses, wenn auch ein Regressanspruch aus diesem Titel vor Zustellung der Streitverkündung (als dem maßgeblichen prozessualen Schritt) von vornherein nicht in Betracht kam und die Kosten einer aussichtslosen Prozessführung mit der vom Beklagten verletzten Norm jedenfalls nicht im Rechtswidrigkeitszusammenhang stehen. (T14) |
6 Ob 100/07k | OGH | 13.07.2007 |
Vgl aber; Beis wie T3 nur: Die Prozesskosten sind eine kausale Folge der Schlechterfüllung; sie sind auch adäquate Schäden, weil sie nicht bloß durch eine außergewöhnliche Verkettung von Umständen bedingt waren. (T15)<br/>Beis wie T9 nur: Es sind nur jene Schäden zu ersetzen, die im Rechtswidrigkeitszusammenhang mit der verletzten Vertragspflicht stehen, was dann der Fall ist, wenn die (verletzte) Verpflichtung gerade auch Schäden wie die zu beurteilenden verhindern soll. (T16)<br/>Beis ähnlich wie T12; Beis wie T13; Beisatz: Hier: Schadenersatzanspruch bejaht. (T17) |
8 Ob 88/07k | OGH | 11.10.2007 |
nur T1 |
8 Ob 92/08z | OGH | 14.10.2008 |
Auch, nur T1; nur T6; Beisatz: Jedenfalls dann, wenn die beklagte Werkunternehmerin den Werkbesteller weder veranlasst noch darin bestärkt hat, sich auf das Vorverfahren einzulassen und einen nachteiligen Prozessstandpunkt zu verfechten, ist sie für die Kosten des Vorverfahrens nicht ersatzpflichtig. (T18) |
7 Ob 73/10a | OGH | 30.06.2010 |
Vgl |
4 Ob 146/10i | OGH | 09.11.2010 |
Auch |
6 Ob 4/12z | OGH | 15.03.2012 |
Beis wie T18 |
1 Ob 96/13v | OGH | 27.06.2013 |
Auch; Beis wie T9 |
7 Ob 143/13z | OGH | 13.11.2013 |
Vgl auch; nur T2 |
3 Ob 182/13f | OGH | 19.12.2013 |
Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4 |
1 Ob 170/13a | OGH | 19.12.2013 |
Vgl aber; nur T2; nur T6; Beis wie T4; Beis wie T7; Beis wie T15 |
4 Ob 91/14g | OGH | 24.06.2014 |
Auch; nur T2; nur T6; Beis wie T4; Beis wie T7; Beis wie T15 |
8 Ob 17/15f | OGH | 27.05.2015 |
Auch; Beisatz: Hier: Ersatzpflicht des falsch beratenden Rechtsanwalts für Kosten eines Folgenprozesses ist zu bejahen, wenn die Kosten nicht durch eine außergewöhnliche Verkettung von Umständen entstanden sind und wenn im Einzelfall ein Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen der verletzten Vertragspflicht und dem Kostenschaden besteht. Kosten eines ersichtlich aussichtslosen Prozesses sind aber nie zu ersetzen. Der Schutzzweck des Vertrages zwischen Rechtsanwalt und Mandanten erschöpft sich im Zusammenhang mit der Einleitung und Führung eines Rechtsstreits nicht nur im Rechtsstreit selbst, sondern umfasst auch die Vermeidung von Nachteilen, die vorhersehbar mit der Führung und insbesondere mit dem Verlust des Prozesses verbunden sein können (hier daher Ersatzpflicht für Kosten eines durch die Fehlberatung ausgelösten Folgeprozess bejaht). (T19) |
8 Ob 8/15g | OGH | 28.04.2015 |
Auch |
5 Ob 125/15s | OGH | 21.12.2015 |
Vgl auch; Beis ähnlich wie T3; Beis wie T5; Beis ähnlich wie T10; Beis wie T12; Beis wie T13 |
7 Ob 114/15p | OGH | 15.06.2016 |
Auch; Beis wie T3; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Vorprozess war Passivprozess. (T20) |
6 Ob 50/16w | OGH | 30.05.2016 |
Vgl aber; Beis wie T15; Beisatz: Hier: Die Beklagte ist im Vorverfahren der Klägerin als Nebenintervenientin beigetreten und hat stets geltend gemacht, ihr Produkt sei nicht ungeeignet gewesen; damit hat sie die Klägerin aber veranlasst beziehungsweise darin bestärkt, sich auf das Vorverfahren einzulassen, sodass sie der Klägerin die im Vorverfahren aufgelaufenen Verfahrenskosten zu ersetzen hat. (T21) |
8 Ob 63/16x | OGH | 17.08.2016 |
Vgl aber; Beis wie T20; Beisatz: Jene Entscheidungen, die für eine Kostenregresspflicht zusätzlich zur Schlechterfüllung des Vertrags noch eine weitere Voraussetzung wie etwa die Verletzung einer Informationspflicht verlangen, betreffen jeweils einen Aktivprozess (Vorprozess) des Regressklägers. Hier war der Vorprozess aus Sicht der Regressklägerin aber ein Passivprozess, und zwar im Zusammenhang mit einer Erfüllungsgehilfenkette. (T22)<br/> |
10 Ob 43/16w | OGH | 11.10.2016 |
Vgl aber; Beis wie T3 |
7 Ob 39/17m | OGH | 08.11.2017 |
Tw abweichend; Beis wie T3; Beis wie T12; Beis wie T15; Beis wie T22 |
4 Ob 209/19t | OGH | 28.01.2020 |
Vgl; Beisatz: Hier: Haftung einer Bank für Kosten eines Strafverfahrens, das wegen unrichtigen Auskünften über die Berechtigung an einem Sparbuch eingeleitet wurde. (T23) |
3 Ob 160/20f | OGH | 02.11.2020 |
Vgl; Beis wie T5; Beis wie T10; Beis wie T13; Beis wie T14; Beis wie T19 |
8 Ob 85/21i | OGH | 14.09.2021 |
Vgl; Beis wie T5; Beis wie T10; Beis wie T12; Beis wie T13 |
4 Ob 106/23a | OGH | 27.06.2023 |
vgl; Beisatz: Als Pflichtverletzungen kommen vor allem die Verletzung einer vertraglichen Haupt- oder Nebenpflicht, die Verletzung einer vor- oder nachvertraglichen Pflicht, eine Irreführung gegenüber dem Vertragspartner oder sonst eine arglistige Irreführung in Betracht. Die Pflichtverletzung muss für das Vorverfahren (mit-)ursächlich gewesen sein. Der Dritte muss den Kläger im Vorprozess somit durch sein Verhalten veranlasst und darin bestärkt haben, den Vorprozess zu führen oder sich auf diesen einzulassen. (T24)<br/>Beisatz: Hier: Eine vertragliche Pflichtverletzung in Bezug auf diesen Prozess ist dem Beklagten nicht vorzuwerfen. Damit kann der Beklagte für die Kosten dieses Passivprozesses – als grundsätzlich vom Rechtswidrigkeitszusammenhang umfasst - nur dann haften, wenn ihn an der ursprünglichen Vertragsverletzung ein Verschulden trifft. (T25) |
8 Ob 80/23g | OGH | 17.11.2023 |
vgl; Beisatz wie T14; Beisatz wie T22; Beisatz wie T24<br/>Beisatz: Hier: Haftung der beklagten Rechtsanwaltskanzlei für die Kosten eines Vorverfahrens wegen unterlassener Streitverkündung mangels Kausalität verneint (T26) |
Dokumentnummer
JJR_19950328_OGH0002_0040OB00513_9500000_001
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