Spruch:
Die Revisionen werden zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 4.871,04 S bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (darin enthalten 811,84 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; im übrigen haben die Parteien die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof gemäß § 508 a Abs 1 ZPO nicht bindenden - Ausspruch des Berufungsgerichtes über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision gegen sein bestätigendes Urteil liegen die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO hier nicht vor:
Die Parteien wenden sich nicht gegen die - zutreffende - Auffassung des Berufungsgerichtes, wonach die Klägerin als Hauptfrachtführerin ihrer Auftraggeberin (der G*****gesellschaft mbH) nach Art 3 CMR bzw § 432 Abs 1 HGB für die Ausführung der Beförderung durch die Beklagte (als Unterfrachtführerin) bis zur Ablieferung des Gutes an den Empfänger gehaftet hat. Die Vorschriften der CMR gelten nämlich auch für die Sammelladungsspedition (Schütz in Straube, HGB2 Rz 4 und 12 zu § 413). Die Klägerin hatte daher ihrer Auftraggeberin den vom LKW-Fahrer der Beklagten durch unsachgemäße Beladung trotz entsprechender Warnung herbeigeführten Schaden am Frachtgut jedenfalls zu ersetzen, wodurch ihr aber erst ein Rückgriffsanspruch gegen die Beklagte als ihrer Erfüllungsgehilfin gemäß § 1313 a ABGB entstehen konnte (SZ 63/211).
Die Klägerin hat in Vorprozeß von ihrer Auftraggeberin den Ersatz der ihrer Meinung noch offenen Frachtforderungen begehrt. Dem hat die beklagte Auftraggeberin die bereits vollzogene und vorsichtsweise - in Form einer prozessualen Aufrechnungserklärung - wiederholte Schuldtilgung durch Aufrechnung mit ihrem Anspruch auf Ersatz des Transportschadens entgegengehalten. Die Klage wurde schließlich wegen Zurechtbestehens des Schadenersatzanspruches der Auftraggeberin und Annahme der Wirksamkeit der vollzogenen Aufrechnung im zweiten Rechtsgang abgewiesen. In diesem Vorprozeß sind der Klägerin insgesamt - eigene und von ihr der Gegnerin zu ersetzende - Prozeßkosten von 66.829,65 S entstanden. Hiezu hat aber bereits das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der herrschenden Lehre und ständigen Rechtsprechung (Koziol/Welser10 I 462 und die dort unter FN 123 angeführte Rechtsprechung; Gamerith in Rummel, ABGB2 Rz 10 zu § 896 und die dort angeführte Rechtsprechung; JBl 1993, 320; ecolex 1994, 675 = RdW 1995, 12) die mangelnde Regreßfähigkeit von Prozeßkosten des Regreßberechtigten damit begründet, daß der Rückgriffsanspruch des in Anspruch genommenen Solidarschuldners nur Kosten einschließt, die von der Solidarhaftung umfaßt sind und nicht auch außergerichtliche Kosten bzw Kosten des Vorprozesses, die ein einzelner Mitschuldner dem Gläubiger ersetzen oder zur Abwehr der gegen ihn erhobenen Forderungen aufwenden mußte.
Der Ersatz von nach § 896 ABGB nicht regressierbaren (Prozeß-)Kosten wird aber doch von der jüngeren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes unter Umständen mit schadenersatzrechtlichen Überlegungen oder mit den Regeln über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 1037 und § 1043 ABGB; Gamerith aaO; Koziol,
Haftpflichtrecht2 I 305 f; SZ 49/100 = JBl 1978, 483; SZ 54/119 = JBl
1982, 656; ecolex 1994, 675 = RdW 1995, 12) in Erwägung gezogen.
Beide Argumente treffen hier schon deshalb nicht zu, weil die Klägerin den Vorprozeß im eigenen Interesse zur Durchsetzung ihrer Frachtforderungen geführt hat und die Schlechterfüllung des Frachtvertrages durch die Beklagte für sich allein genommen die Haftung auch für Prozeßkosten noch nicht begründen kann, betrifft doch die Prozeßführung grundsätzlich nur das Verhältnis des Rückgriffsberechtigten zum Dritten; es müßten daher, was aber von der Klägerin in bezug auf die Beklagte weder behauptet wurde noch hervorgekommen ist, vom Regreßpflichtigen über die Schlechterfüllung der Hauptleistung hinaus noch weitere Vertragspflichten verletzt worden sein (4 Ob 513, 514/95; 6 Ob 538/95). Daran ändert auch nichts, daß die Klägerin der Beklagten knapp vor Beendigung des zweiten Rechtsganges des Vorprozesses den Streit verkündet hat, worauf diese ihr als Nebenintervenientin beigetreten ist (6 Ob 538/95).
Das Berufungsgericht hat aber auch zutreffend erkannt, daß die eigentliche Regreßforderung von 25.944 S noch nicht verjährt ist. Es entspricht nämlich der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß die Verjährung derartiger Regreßforderungen eines Hauptfrachtführers gegen seinen Unterfrachtführer frühestens mit dem Ersatz des Schadens durch den Hauptfrachtführer an seinen Vertragspartner beginnen kann (RdW 1985, 243 = TranspR 1986, 20). Daß für derartige Regreßansprüche nicht der in Art 32 Abs 1 lit a CMR festgesetzte Verjährungsbeginn (Tag der Ablieferung des Gutes) in Betracht kommt, hat der Oberste
Gerichtshof in der ausführlich begründeten Entscheidung SZ 58/122 =
JBl 1986, 317 = TranspR 1986, 377 überzeugend dargetan und dieses Ergebnis nicht zuletzt aus der Konvention selbst abgeleitet, sieht doch Art 39 Abs 4 CMR bei aufeinanderfolgenden Frachtführern im Sinne des Art 34 CMR ausdrücklich für Rückgriffsansprüche einen von Art 32 Abs 1 lit a CMR abweichenden Verjährungsbeginn (Rechtskraft des Urteils über die vom Regreßberechtigten zu zahlende Entschädigung, sonst dessen tatsächliche Zahlung) vor, sodaß es offenkundig ist, daß die Konventionsverfasser bei der Regelung des Art 32 Abs 1 lit a CMR auf Rückgriffsansprüche des Hauptfrachtführers gegen seinen Unterfrachtführer, auf den die Voraussetzungen des Art 34 CMR nicht zutreffen, nicht Bedacht genommen haben. Insoweit ist Ch.Huber der Entscheidung in seiner Anmerkung auch beigetreten (JBl 1986, 319 f). Diese Rechtsansicht hat der Oberste Gerichtshof - ungeachtet der dagegen vorgetragenen Kritik (Schütz aaO Rz 7 zu Art 32 CMR) - in der Folge in mehreren Entscheidungen ausdrücklich aufrecht erhalten (6 Ob 692/87, insoweit von der Veröffentlichung in RdW 1988, 292 nicht umfaßt; TranspR 1990, 152; ecolex 1990, 284; jüngst 6 Ob 538/95). Die Entscheidung des Berufungsgerichtes steht daher im Einklang mit einer bereits gesicherten, einheitlichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes.
Diese Erwägungen führen aber bereits zur Zurückweisung der Revisionen (§ 510 Abs 3, letzter Satz, ZPO).
Der Ausspruch über die Kosten der Revisionsbeantwortung der Beklagten, in welcher auf den vorliegenden Zurückweisungsgrund hingewiesen wurde, gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Im übrigen beruht der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens auf §§ 40, 50 Abs 1 ZPO. Das gilt auch für die Revisionsbeantwortung der Klägerin, welche auf den vorliegenden Zurückweisungsgrund nicht hingewiesen hat, sodaß ihre Rechtsmittelgegenschrift zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig war.
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