OGH 6Ob692/87

OGH6Ob692/8710.12.1987

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Melber, Dr.Schlosser und Dr.Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P*** S***-UND T***

Gesellschaft m.b.H., 5020 Salzburg, Bachstraße 75, vertreten durch Dr.Erich Schwarz, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei S*** & Co. Aktiengesellschaft, 5020 Salzburg, Vogelweiderstraße 107 vertreten durch Dr.Karl Friedrich Strobl, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen S 74.449,66 s.A., infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 13.Mai 1987, GZ. 1 R 62/87-9, womit das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 15.Dezember 1986, GZ. 7 Cg 245/86-5, unter Rechtskraftvorbehalt aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Prozeßkosten.

Text

Begründung

Die Klägerin wurde von der Firma O*** D*** im Dezember 1982 mit der Beförderung einer Sendung Kalender (gemäß erfolgter Außerstreitstellung: auf der Straße mittels Fahrzeug) von Salzburg nach Hamburg beauftragt und gab diesen Auftrag an die Beklagte weiter, welche ihrerseits wiederum die Firma O*** als Frächter mit dem Transport beauftragte. Beim Transport wurde das Ladegut beschädigt. Die Ablieferung der Ware und die schriftliche Reklamation durch die Klägerin erfolgten am 22.Dezember 1982. Die von der Beklagten zurückgesandten Belege langten am 31.10.1983 bei der Klägerin ein. Am 2.12.1983 trat die Beklagte der Klägerin allfällige eigene Forderungen gegen die Firma O*** ab. Die Klägerin erhob am 18.April 1984 zu 10 Cg 189/84 des Landesgerichtes Salzburg gegen die Firma O*** eine Klage auf Ersatz des Transportschadens von S 53.035,04. Diesem Verfahren trat die Beklagte als Nebenintervenient auf Seite der Klägerin bei. Die Klage wurde kostenpflichtig abgewiesen.

Mit Schreiben vom 17.Oktober 1984 teilte der Beklagtenvertreter namens der Beklagten dem Klagevertreter in Beantwortung eines Schreibens vom 1.10.1984 folgendes mit:

"Zur Abgabe einer Verjährungsverzichtserklärung für die Zeit vor dem 1.10.1984 sieht meine Mandantschaft keinen Anlaß. Meine Mandantschaft ist jedoch entgegenkommenderweise bereit, einen Verjährungsverzicht für die Zeit vom 1.10.1984 bis ein Monat nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens 10 Cg 189/84 des Landesgerichtes Salzburg abzugeben ..... Meine Mandantschaft behält sich jedenfalls die Einrede der Verjährung für die Zeit vor und nach dem Zeitraum der Verjährungsverzichtserklärung vor ...."

Mit der am 30.6.1986 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte die Klägerin von der Beklagten im Regreßwege den Ersatz des Transportschadens von S 53.035,04, den sie ihrerseits der Firma O*** D*** habe ersetzen müssen; weiters den Ersatz der ihr im Verfahren 10 Cg 189/84 erwachsenen Prozeßkosten von S 21.414,62. Die Klägerin behauptete, die Beklagte habe ihren erstgenannten Regreßanspruch zunächst abgelehnt und ersucht, direkt gegen den Frächter vorzugehen. Sie habe der Klägerin auch ihre eigenen Ansprüche gegen den Frächter zediert. Das von der Klägerin gegen den Frächter angestrengte Verfahren habe aber zu einer rechtskräftigen Klagsabweisung geführt, weil Ursache des aufgetretenen Transportschadens ein von der Beklagten zu verantwortender Verladefehler gewesen sei. Die Beklagte habe auf den Einwand der Verjährung verzichtet. Im übrigen widerspräche die nunmehr erhobene Verjährungseinrede der Beklagten auch Treu und Glauben, weil sie selbst den Schaden verschuldet und gemeinsam mit der Klägerin an der Schadensfeststellung mitgewirkt habe. Weiters habe sie der Klägerin in der Folge ihre Ansprüche gegen die Firma O*** abgetreten und sich dem gegen Letztere geführten Verfahren als Nebenintervenient angeschlossen.

Die Beklagte hielt dem unter anderem die von ihr ausdrücklich auf Art.32 CMR gestützte Einrede der Verjährung entgegen, weil die Verjährung in Bezug auf die Klagsforderung(en) am 30.9.1984 bereits längst eingetreten gewesen sei und ihr Verjährungsverzicht nur für die Zeit nach dem 1.10.1984 gegolten habe.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren unter Zugrundelegung der eingangs wiedergegebenen Tatsachenfeststellungen wegen eingetretener Verjährung ab. Es führte aus, die Verjährungsbestimmungen des Art.32 CMR seien auf alle Ansprüche aus einem der CMR unterliegenden Transport und daher auch im vorliegenden Fall anzuwenden. Bei der im Art.32 Abs.2 CMR geregelten Hemmung der Verjährung handle es sich so wie bei Vergleichsverhandlungen um eine Ablauf- und nicht um eine Fortlaufhemmung. Erstere könne nur dann einen Einfluß auf die Verjährungszeit haben, wenn nach Abbruch der Vergleichsverhandlungen unverzüglich, also in angemessener Frist, die Klage eingebracht werde. Davon könne im vorliegenden Fall keine Rede sein, so daß die Verjährung der Forderung am 23.12.1983 eingetreten sei. Ein Verjährungsverzicht sei nur für die Zeit vom 1.10.1984 bis einen Monat nach rechtskräftiger Beendigung des zu 10 Cg 189/84 des Landesgerichtes Salzburg geführten Rechtsstreites abgegeben worden. Für die Zeit davor und danch habe sich die Beklagte die Verjährungseinrede vorbehalten, so daß auch nicht von einem Verjährungsverzicht ausgegangen werden könne.

Das Berufungsgericht hob in Stattgebung der von der Klägerin erhobenen Berufung das Ersturteil unter Beisetzung eines Rechtskraftvorbehaltes auf. Es führte in rechtlicher Hinsicht aus, auf den vorliegenden Fall seien in erster Linie die Bestimmungen der CMR und, wenn in diesem Übereinkommen eine konkrete Regelung fehle, die nationalen Rechte der jeweiligen Länder anzuwenden. Die Klägerin als ursprünglicher Frachtführer (Hauptfrachtführer) sei nicht verpflichtet gewesen, die Beförderung selbst durchzuführen. Sie habe die von ihr selbst geschuldete Güterbeförderung einem anderen Frachtführer (dem Unterfrachführer) im eigenen Namen übertragen können. Die Beklagte als solcher Unterfrachtführer sei Erfüllungsgehilfe der Klägerin als Hauptfrachtführer gewesen und habe ihrerseits weitere Frachtführer heranziehen können. Auch Frachtverträge zwischen dem Hauptfrachtführer und einem Unterfrachtführer unterlägen bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen den Bestimmungen der CMR. Deren Kapitel VI enthalte Bestimmungen über die Beförderung durch aufeinanderfolgende Frachtführer. Art.34 CMR umfasse auch jene Fälle, in denen der Hauptfrachtführer den gesamten Auftrag einem Unterfrachtführer weitergebe. Für die Anwendung dieser Bestimmung werde nur vorausgesetzt, daß die grenzüberschreitende Beförderung Gegenstand eines einzigen Vertrages gewesen und auch ein einziger (durchgehender) Frachtbrief ausgestellt worden sei, den jeder der unter Umständen aufeinanderfolgenden Frachtführer mit dem Gut annehme und allenfalls weitergebe. Für Rückgriffsansprüche zwischen Frachtführern seien gemäß Art.39 Abs.4 CMR die Bestimmungen des Art.32 CMR anzuwenden, doch beginne die Verjährung entweder mit dem Tage des Eintrittes der Rechtskraft eines Urteiles über die zu zahlende Entschädigung oder, wenn ein solches rechtkräftiges Urteil nicht vorliege, mit dem Tage der tatsächlichen Zahlung. Es seien daher im vorliegenden Fall noch Feststellungen darüber erforderlich, ob ein einziger (durchgehender) Frachtbrief ausgestellt worden sei. Aber auch wenn mangels eines solchen die Regreßforderung der Klägerin nicht dem VI.Abschnitt der CMR unterliegen sollte, so liege doch ein gemäß Art.32 Abs.3 CMR nach bürgerlichem Recht zu beurteilender Anspruch der Klägerin als Geschäftsherr gegen die Beklagte als ihren Erfüllungsgehilfen auf Rückersatz im Sinne des § 1313 ABGB vor. Als solcher habe die Klägerin daher Zahlung erst begehren können, wenn sie den ihrem Vertragspartner entstandenen Schaden ersetzt gehabt habe. Vorher hätte sie ihr Recht auf Regreßforderung gegenüber der Beklagten nicht ausüben und daher die Verjährung auch nicht beginnen können. Für diesen Fall fehle eine Feststellung über den Zeitpunkt, wann die Klägerin der Firma O*** D*** den Schaden mit dem Betrag von S 53.035,04 ersetzt und wann sie dem Gegner die aufgelaufenen Prozeßkosten im verlorenen Vorprozeß bezahlt habe bzw. wann ihre Zahlungspflicht festgestanden sei. Der Anspruch auf Ersatz dieser Verfahrenskosten gegenüber der Beklagten könne als Schadenersatzanspruch erst mit der rechtskräftigen Beendigung des Vorverfahens entstanden sein. Er stehe mit der Beförderung in keinem Zusammenhang mehr und unterliege somit auch nicht den Verjährungsbestimmungen der CMR. Hier schlage die Verjährungseinrede der Beklagten nicht durch, so daß jedenfalls Feststellungen zu Grund und Höhe dieses Anspruches zu treffen gewesen wären.

Die Verjährung des Regreßanspruches bezüglich des Transportschadens könne frühestens mit 27.6.1983 begonnen haben, weil an diesem Tage die Belastungsanzeige Beilage D ausgestellt worden sei. Hier habe die Verjährungsfrist unter Bedachtnahme auf Art.32 CMR ebenfalls ein Jahr betragen, weil bei der Verjährung von Regreßansprüchen von Solidarschuldnern im Innenverhältnis besondere, kürzere Verjährungsfristen Anwendung zu finden hätten. Danach wäre rein rechnerisch diese Regreßforderung der Klägerin schon vor dem aufgrund des beschränkten Verjährungsverzichtes der Beklagten maßgeblichen 1.10.1984 verjährt gewesen, doch werde die Verjährung gemäß Art.32 Abs.2 CMR durch eine schriftliche Reklamation bis zu dem Tag gehemmt, an dem der Frachtführer diese schriftlich zurückweise und die beigefügten Belege zurücksende. Dabei handle es sich um eine "Fortlaufs- und nicht um eine Ablaufshemmung" (gemeint offenbar umgekehrt: um eine Ablaufs- und nicht um eine Fortlaufshemmung), die einen Einfluß auf die Verjährungszeit nur dann haben könne, wenn nach schriftlicher Ablehnung der Reklamation in angemessener Frist die Klage eingebracht worden sei. Im vorliegenden Fall habe aber die Klägerin der Verjährungseinrede der Beklagten die Replik des Handelns wider Treu und Glauben entgegengesetzt. Zu ihrem diesbezüglichen Vorbringen seien noch ergänzende Feststellungen erforderlich.

Gegen diese Entscheidung des Berufungsgerichtes richtet sich der Rekurs der Beklagten mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer Wiederherstellung des Ersturteiles.

Die Klägerin beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben. Das Berufungsgericht konnte im Hinblick auf den zwar S 15.000, aber nicht S 300.000 übersteigenden Geldstreitwert den Rechtskraftvorbehalt gemäß § 519 Abs.2 ZPO nur unter den Voraussetzungen des § 502 Abs.4 Z 1 ZPO für zulässig erachten.

Rechtliche Beurteilung

Danach ist aber die Überprüfung des berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschlusses durch den Obersten Gerichtshof auf erhebliche Rechtsfragen des materiellen oder des Verfahrensrechtes beschränkt. Eine solche Rechtsfrage wird jedoch von der Beklagten nicht zur Darstellung gebracht, soweit sie die Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes über den Beginn der Verjährungsfrist in Ansehung der Regreßforderung von S 53.035,04 in Zweifel zieht. Es entspricht nämlich der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß die Verjährung von derartigen Regreßforderungen eines Hauptfrachtführers gegenüber seinem Unterfrachtführer erst mit dem Ersatz des Schadens durch den Hauptfrachtführer an seine Vertragspartner beginnen kann (RdW 1985, 243 = transpR 1986, 20), und zwar ungeachtet dessen, ob über die grenzüberschreitende Beförderung ein einziger (durchgehender) Frachtbrief ausgestellt wurde, den jeder der unter Umständen aufeinanderfolgenden Frachtführer mit dem Gut angenommen und allenfalls weitergegeben hat, so daß daher die Bestimmungen des Kapitels VI der CMR einschließlich Art.39 Abs.4 CMR anzuwenden wären, oder ob dies nicht zutraf und daher der Regreßanspruch nach § 1313 ABGB zu beurteilen wäre (SZ 58/122 = JBl.1986, 317). Danach ist es aber auch nicht erheblich, ob die von der Klägerin geltend gemachte Prozeßkostenersatzforderung von dieser ausdrücklich auf den Titel des Schadenersatzes gestützt wurde oder nicht, weil eine Verjährung auch dieser Forderung nach den bereits dargestellten Grundsätzen keinesfalls vor dem Entstehen solcher Prozeßkosten (also, soweit es die eigenen Prozeßkosten der Klägerin betreffen sollte, frühestens erst ab 18.4.1984, soweit aber die Prozeßkostenersatzpflicht an den Prozeßgegner gemeint ist, mit deren urteilsmäßiger Auferlegung) begonnen haben kann.

Insoweit liegen daher keine Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs.4 Z 1 ZPO vor, die im Rahmen des (Grundsatz-)Rekurses der Beklagten zu prüfen wären.

Eine solche Rechtsfrage ist aber gegeben, soweit die Rekurswerberin in Einklang mit den Vorinstanzen darauf verweist, die im Art.32 Abs.2 CMR normierte Hemmung der Verjährung sei keine Fortlauf- sondern eine Ablaufhemmung, und aus diesem Grunde die Sache für spruchreif im Sinne einer Klagsabweisung hält:

Hiezu lag nämlich zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung bereits eine uneinheitliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vor. Während in den Entscheidungen vom 29.11.1984, 7 Ob 682/84 (transpR 1985, 132 = AnwBl.1985, 208) und vom 13.6.1985, 6 Ob 578/85, die im Art.32 Abs.2 CMR vorgesehene Hemmung der Verjährung als Ablaufhemmung beurteilt wurde, trug die Entscheidung vom 27.4.1987, 1 Ob 558/87 (JBl.1987, 664 = RdW 1987, 371), der dagegen in der Literatur (Horak in AnwBl.1986, 166; Blasche in AnwBl.1986, 389 und in Verkehr 1987 H 13,24) erhobenen Kritik Rechnung und sprach aus, daß Art.32 Abs.2 CMR eine Fortlaufhemmung normiere. Der im Art.32 Abs.3 CMR enthaltene Verweis auf das nationale Recht sei nämlich nur als subsidiär anzusehen. Im Interesse einer möglichst einheitlichen Anwendung in den Vertragsstaaten komme dem Wortlaut des internationalen Abkommens eine besondere Bedeutung zu. Aus den gemäß Art.51 CMR authentischen englischen und französischen Texten der CMR folge jedoch eindeutig, daß eine Fortlaufhemmung verfügt werde, so daß auf das nationale Recht nicht zurückgegriffen werden müsse. Überdies diene Art.32 Abs.2 CMR primär der Überprüfung der Anspruchsgrundlagen und nicht der Führung von Vergleichsverhandlungen, so daß auch aus diesem Grunde die Annahme einer Ablaufhemmung nicht überzeugend erscheine. Im Gegenteil würden die vergleichbaren Fälle des § 12 Abs.2 VersVG, § 63 Abs.2 KFG und § 25 Abs.2 LuftVerkG als Fortlaufhemmung verstanden, so daß die überwiegenden Gründe dafür sprächen, auch die im Art.32 Abs.2 CMR verfügte Hemmung der Verjährung im Sinne einer Fortlaufhemmung zu verstehen.

Der erkennende Senat tritt nach nochmaliger Prüfung dieser zuletzt geäußerten Rechtsansicht aus den in der Entscheidung 1 Ob 588/87 dargelegten und überzeugenden Gründen bei, zumal die gegenteilige Auffassung auch nicht die tragende Begründung seiner Entscheidung vom 13.Juni 1985, 6 Ob 578/85, gebildet hat, wo nach dem ihr zugrundegelegenen Sachverhalt jedenfalls noch nach dem (allein rechnerischen) Ablauf der einjährigen Verjährungsfrist zwischen den Streitteilen Vergleichsgespräche im Gange waren, als die dortige Klage eingebracht wurde, so daß der Ablauf der Verjährungsfrist schon deshalb noch gehemmt war. Diese Ansicht hat in der Zwischenzeit auch weitere Zustimmung gefunden (Csoklich in RdW 1987, 371 f) und sie entspricht überdies der internationalen Rechtsprechung (vgl. die Nachweise bei Csoklich a.a.O. 372). Daraus folgt aber für den vorliegenden Fall, daß die von der Beklagten ausdrücklich unter Berufung auf Art.32 CMR erhobene Verjährungseinrede keinesfalls zum Tragen kommen kann, weil die geltend gemachten Klagsforderungen danach vor dem von ihr mit Wirkung ab 1.10.1984 abgegebenen Verjährungsverzicht noch keinesfalls verjährt gewesen sein können. Da nämlich die einjährige Verjährungsfrist in Ansehung des gesamten Anspruches um den Hemmungszeitraum verlängert wird, diese Frist aber nach den obigen Ausführungen am Beginn dieses Hemmungszeitraumes (Erhebung der schriftlichen Reklamation am 22.12.1982) noch gar nicht zu laufen begonnen haben konnte, bedeutet dies, daß ihr Lauf frühestens erst mit dem für die Beendigung der Hemmung maßgeblichen Zeitpunkt (Einlangen der Antwort auf die Reklamation und der zurückgestellten Urkunden beim Reklamierenden, also nach den Feststellungen am 31.10.1983) beginnen konnte und somit die Verjährung am 1.10.1984 noch nicht abgelaufen war. All dies ungeachtet dessen, ob die Klägerin schon vor dem 31.10.1983 ihrem Auftraggeber den Transportschaden ersetzt hat. Ihre Prozeßkostenersatzforderung bleibt davon überhaupt unberührt, weil deren Verjährung frühestens erst ab 18.4.1984 zu laufen begonnen haben kann. Es bedarf daher zur Verjährungsfrage auch nicht mehr der vom Berufungsgericht für erforderlich erachteten weiteren Feststellungen, weil sich die Verjährungseinrede der Beklagten breites abschließend als unberechtigt erweist. Aus demselben Grunde muß auch die Auffassung der zweiten Instanz, die Prozeßkostenersatzforderung der Klägerin könne keinesfalls den Verjährungsbestimmungen der CMR unterliegen, nicht mehr näher geprüft werden. Die Aufhebung des Ersturteiles erweist sich nämlich schon deshalb als berechtigt, weil ihm die nach dem bisher Gesagten jedenfalls unzutreffende Rechtsansicht zugrunde liegt, die geltend gemachten Klagsforderungen seien bereits vor dem 10.10.1984 verjährt gewesen. Das Erstgericht wird vielmehr in die von ihm fälschlich unterlassene meritorische Prüfung der Klagsansprüche und der dagegen von der Beklagten erhobenen sonstigen Einwendungen einzutreten haben.

Dem Rekurs mußte aus allen diesen Gründen ein Erfolg versagt bleiben.

Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs.1 ZPO.

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