Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 17.794,70 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 1.443,20 Umsatzsteuer und S 1.920,-- Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die E Aktiengesellschaft in F (im folgenden: E AG) beauftragte die G & CO Gesellschaft m.b.H. (im folgenden: G & CO H) in I als Spediteur mit der Beförderung eines 22.097 kg schweren Generators samt Zubehör von I nach J. Die G & CO H gab den Beförderungsauftrag an die Firma K in L (Bundesrepublik Deutschland) weiter. Letztlich führte der bei der beklagten Partei beschäftigte Kraftfahrer Wilhelm M den Transport durch. Bei der Fahrt auf der Autobahn im Raum F geriet der von ihm gelenkte LKW-Zug aufs Bankett, weil der Lenker die Fahrbahn kurzfristig unbeobachtet gelassen hatte, als er nach Zigarette und Feuerzeug griff. Das schwere Fahrzeug brach im Bankett ein, nachdem es Wilhelm N zum Stillstand gebracht hatte, und kippte um, wobei das Frachtgut schwer beschädigt wurde. Die klagende Partei als Transportversicherer der E AG anerkannte am 6.10.1980 einen Schaden von DM 70.644,--. Die E AG erklärte mit Entschädigungsquittung vom 10.10.1980 alle Ansprüche für befriedigt. Mit Schreiben vom 27.10.1980 übertrug die G & CO H als Absender alle Rechte und Pflichten aus dem Frachtvertrag an die klagende Partei.
Mit der am 2.11.1981 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte die klagende Partei von der beklagten Partei als letztem Frachtführer im Sinne des Art.36 CMR den Ersatz ihrer Versicherungsleistung. Sie brachte vor, die beklagte Partei hafte für das Verschulden ihres Kraftfahrers. Sie habe dieser mit Schreiben vom 16.10.1980 den Befundbericht samt Liefer- und Schadensrechnungen übermittelt. Erst mit Fernschreiben vom 16.7.1981 habe die beklagte Partei jede Schadenersatzleistung abgelehnt, ohne jedoch die Belege zurückzusenden.
Die beklagte Partei wendete im wesentlichen Verjährung der Klagsforderung gemäß Art.32 CMR ein, weil dem Schreiben vom 16.10.1980 keine die Verjährung hemmende Wirkung zukomme. Damals sei die klagende Partei angesichts der erst am 27.10.1980 erfolgten Abtretung noch nicht anspruchsberechtigt gewesen. Die Klagsforderung sei somit spätestens am 7.6.1981 verjährt. Außerdem seien die aktive und die passive Klagslegitimation zu verneinen, weil die klagende Partei nicht in einen Frachtvertrag eingetreten und nicht die beklagte Partei sondern die O Transportgesellschaft mbH & Co KG Unterfrächter gewesen sei. Betritten werde auch die Anspruchshöhe. Dem Verjährungseinwand hielt die klagende Partei Sittenwidrigkeit entgegen.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren - mit Ausnahme eines Zinsenmehrbegehrens - statt. Es traf zu dem eingangs wiedergegebenen Sachverhalt noch folgende Feststellungen:
Die Firma K gab den ihr von der G & CO H erteilten Beförderungsauftrag an die beklagte Partei weiter, deren Disponent N.P den fernschriftlichen Auftrag entgegennahm und Wilhelm M mit einem LKW-Zug der O Transportgesellschaft mbH & Co KG nach I entsandte. Dort verluden Leute der G & CO H den Generator auf den LKW-Zug;
Wilhelm M befand die Verladung in Ordnung. In dem mit 5.3.1980 datierten Frachtbrief waren die beklagte Partei als Frachtführer und die G & CO H als Absender eingetragen;
Empfänger war die Firma E Q R DE S in J. Wilhelm M unterzeichnete in der für den Frachtführer vorgesehenen Spalte. Das Gesamtgewicht der Ladung war ihm bekannt. Eine Weisung, Güter mit einem Gewicht über 20 t nicht zu befördern, war ihm nicht erteilt worden. Nach dem Unfall übernahm die G & CO H die Bergung des Frachtgutes. Für den Transport zur Verladestation in I und den Rücktransport ins Erzeugerwerk nach T sind Kosten von DM 5.943,95 aufgelaufen.
Die Schäden am Generator sind wie folgt zu beschreiben:
Die gesamte siebenteilige Generatorverkleidung war verbogen und an den Verstärkungen ausgerissen. Die vorher senkrecht montierten, jeweils zweiteiligen Seitenwände waren keilförmig nach oben zusammengebogen, die segmentförmige Dachverkleidung war abgerissen und zusammengedrückt und im Bereich der Generatorwelle teilweise ausgerissen. Die inneren Luftführungsbleche waren zerknautscht, die Haubenabdichtungen am Grundrahmen teilweise abgerissen und die Stirnseiten der Verkleidung ebenfalls deformiert. Die Wicklungsschutzhaube aus glasfaserverstärktem Polyester an der Kupplungsseite war eingedrückt, verschiedene Meßkabel und überwachungsleitungen waren abgerissen. Bei der Wellenabdeckung fehlte ein Dichtring und eine Befestigungsschraube war beschädigt. Durch die Beschädigungen sind Regenwasser und Schmutz ins Maschineninnere eingedrungen, sodaß sich die Wiederherstellung nicht bloß auf die Behebung der äußeren Schäden beschränken konnte. Es mußte die Maschine auch zerlegt, untersucht und neuerlich überprüft werden. Die Kosten für die Reparatur, das Auswechseln von Teilen, die Untersuchung und elektrische überprüfung im Herstellerwerk betrugen DM 63.787,--. Dazu kommt noch der Aufwand für die neuerliche Verpackung im Betrage von DM 913,--. Der Gesamtschaden beläuft sich demnach einschließlich der Bergungs- und Rücktransportkosten auf DM 70.644,--.
In einem von der beklagten Partei und von Wilhelm M unterzeichneten 'Unternehmer-Bericht' bestätigten die Gefertigten die mängelfreie Beladung, das Verschulden Wilhelm Ms unter Ausschluß eines Mitverschuldens Dritter, die Spediteureigenschaft der G & CO H und die Unternehmereigenschaft der beklagten Partei. Die klagende Partei als Transportversicherer der E AG forderte die beklagte Partei mit Schreiben vom 16.10.1980 zur Haftungsbestätigung und überweisung des Schadensbetrages auf. Dem Schreiben schloß sie die Schadensrechnung, den Befundbericht, das Reparaturauftragsblatt, Schreiben der E AG und der G & CO H sowie Faktura, Lieferschein und Frachtbrief an. Mit Schreiben vom 13.11.1980 übersandte die klagende Partei der beklagten Partei die 'schriftliche Rechtsübertragung' vom 27.10.1980 und eine Ablichtung des Schreibens vom 16.10.1980. Sie fragte darin an, wann mit einer Schadensregulierung gerechnet werden könne, und urgierte am 22.12.1980 die übersendung des Schadensbetrages. Die beklagte Partei antwortete erstmals am 29.12.1980 mit dem Hinweis, sie habe die Angelegenheit am 26.11.1980 ihrem CMR-Versicherungsbüro Dr.Ignaz U in Wien abgetreten, die klagende Partei möge sich deshalb mit diesem ins Einvernehmen setzen. Im Zuge der Korrespondenz mit Dr.Ignaz U teilte dieser der klagenden Partei mit Schreiben vom 9.7.1981 mit, die beklagte Partei genieße nur für Schäden an Kollis bis 20 t Gewicht Versicherungsschutz. Die Frage des Gewichtes des Generators sei noch nicht hinlänglich geklärt. Daraufhin forderte die klagende Partei die beklagte Partei mit Fernschreiben vom 15.7.1981 zur überweisung des Schadensbetrages bis 31.7.1981 auf. Mit Fernschreiben vom 16.7.1981 (im Ersturteil heißt es offenbar irrig: 15.7.1981) lehnte die beklagte Partei jede Zahlung ab, behauptete Verjährung und ersuchte um Kenntnisnahme, daß sie die Schadensregulierung nicht interessiere. Mit Schreiben vom 24.7.1981 teilte die beklagte Partei dem Rechtsanwalt der klagenden Partei jedoch mit, ihr CMR-Versicherer anerkenne zwar den Schaden voll und ganz, doch müsse noch das amtliche Nettogewicht des Frachtgutes festgestellt werden.
Weiters bat sie den Rechtsfreund der klagenden Partei darin, er möge für eine positive Erledigung für sie und ihren CMR-Versicherer Sorge tragen. Dr.Ignaz U gab der klagenden Partei mit Schreiben vom 14.8.1981 bekannt, die Beklagte habe ersucht, den Schadensfall unmittelbar mit seinem Büro auszutragen. Zur Klärung der Haftungsfrage müsse indessen das Gewicht des beschädigten Gerätes festgestellt werden. Einer Erstreckung der Verjährung 'bis vorerst' 31.12.1981 werde zugestimmt. Mit Schreiben vom 24.10.1981 ersuchte die beklagte Partei selbst den Rechtsanwalt der klagenden Partei, ihr zur Stellungnahme eine Frist bis 26.11.1981 einzuräumen. Während der gesamten Korrespondenz, an der sich die beklagte Partei mit ihrem Geschäftspapier und unter Verwendung ihrer Geschäftsstampiglie beteiligte, hat sie ihre Eigenschaft als Frachtführer nie bestritten. Unterzeichnet hat stets der Geschäftsführer der beklagten Partei, Hermann D, der allerdings auch Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft der Firma O Transportgesellschaft mbH & Co KG ist. Daß die beklagte Partei die hier von der klagenden Partei übermittelten Schadensbelege jemals an diese zurückgestellt habe, konnte nicht festgestellt werden. Das Erstgericht bejahte die Haftung der beklagten Partei gemäß Art.36 CMR und die Aktivlegitimation der klagenden Partei jedenfalls bei Absendung des zweiten Reklamationsschreibens vom 13.11.1980. Durch dieses Schreiben sei die Verjährung bis zur Ablehnung der Zahlung am 16.7.1981 gehemmt worden. überdies habe die beklagte Partei die Belege nie zurückgesandt. Die Verjährungseinrede sei auch angesichts des grundsätzlichen Anerkenntnisses und des Ersuchens um Fristgewährung als sittenwidrig zu beurteilen.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Es übernahm die erstinstanzlichen Feststellungen und führte in rechtlicher Hinsicht aus, der gesetzliche Rückgriffsanspruch sei auch gegeben, wenn jemand eine formell fremde, materiell eigene Schuld, für die er persönlich hafte, begleiche. überdies sei der übergang von Ersatzansprüchen aus der Transportversicherung auch in den §§ 148, 67 VersVG geregelt. Damit könne der Anspruch gemäß Art.36 CMR gegen die beklagte Partei als Frachtführer geltend gemacht werden. Die G & CO H sei im Sinne der CMR Absender, durch deren Abtretungserklärung sowohl der Schade als auch die Sachlegitimation in der Hand der klagenden Partei vereint worden seien. Die Abtretung sei somit in Abwendung von Regreßansprüchen erfolgt und damit nicht titellos. Für die beklagte Partei habe schon im Hinblick auf das Schreiben vom 13.11.1980 kein Zweifel mehr an der Anspruchsberechtigung der klagenden Partei bestehen können. Die Korrespondenz zeige auch, daß solche Zweifel nicht bestanden hätten.
Durch die schriftliche Reklamation sei die Verjährung bis zu dem Tage gehemmt worden, an welchem die beklagte Partei die Reklamation schriftlich zurückgewiesen und die Belege zurückgeschickt habe. Der letzteren Verpflichtung sei die beklagte Partei bislang nicht nachgekommen. Ob die Verjährung gehemmt worden sei, müsse gemäß Art.32 Abs.3 CMR nach inländischem Recht geprüft werden. Die Verhandlungen zwischen der klagenden Partei und der beklagten Partei bzw. deren CMR-Versicherer seien als Hemmungsgrund zu beurteilen, weil es nicht im Belieben der beklagten Partei gestanden sei, die klagende Partei bis zum Eintritt der Verjährung hinzuhalten. Wenn auch die beklagte Partei die Zahlung mit Fernschreiben vom 16.7.1981 abgelehnt habe, so habe sie doch wenige Tage später von der Anerkennung der Ansprüche gesprochen und die klagende Partei an Dr.Ignaz U verwiesen, der der Verjährungserstreckung bis 31.12.1981 zugestimmt habe. Im Zusammenhang mit der bis jetzt unterlassenen Zurücksendung der Belege sei damit unbeschadet des Art.32 Abs.2 CMR eine neuerliche Hemmung der Verjährung eingetreten, sodaß die Verjährungszeit bei Klagseinbringung noch nicht abgelaufen gewesen sei.
Rechtliche Beurteilung
Die von der beklagten Partei erhobene Revision ist nicht berechtigt. Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nach Prüfung durch den Obersten Gerichtshof nicht vor (§ 510 Abs.3 ZPO).
Die Einwendung mangelnder Aktiv- und Passivlegitimation verfolgt die beklagte Partei in der Revision nicht mehr weiter; zu diesen Fragen kann auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes verwiesen werden. Nach wie vor beharrt die beklagte Partei jedoch auf der Verjährung der Klagsforderung nach Art.32 Abs.1 CMR. Nach dieser Bestimmung des übereinkommens für den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr, das für jeden Vertrag über die entgeltliche Beförderung von Gütern auf der Straße mittels Fahrzeugen gilt, wenn der Ort der Übernahme des Gutes und der für die Ablieferung vorgesehene Ort, wie sie im Vertrag angegeben sind, wie im vorliegenden Fall in zwei verschiedenen Staaten liegen, von welchen zumindest einer Vertragsstaat (hier sind es beide - Bundesrepublik Deutschland und Griechenland) ist (Art.1 Z 1 CMR), verjähren Ansprüche aus einer diesem übereinkommen unterliegenden Beförderung in einem Jahr. Daß der beklagten Partei Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit (Art.32 Abs.1 zweiter Satz und Abs.3 CMR; Wiesbauer-Zetter, Transporthaftung, Art.29 Anm.2; Loewe, Europäisches Transportrecht, 576 Anm.219; vgl. auch SZ 47/106) - nur bei diesen Verschuldensstufen beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre - zur Last falle, ist weder behauptet worden noch den Feststellungen zu entnehmen. Zutreffend haben die Vorinstanzen den Beginn der Verjährungsfrist nach Art.32 Abs.1 lit.c CMR beurteilt, weil keine Ablieferung bewirkt, sondern das Frachtgut an den Absender zurückbefördert wurde (Loewe aaO 585 Anm.260); demnach begann die Verjährungsfrist mit dem Ablauf einer Frist von drei Monaten nach Abschluß des Beförderungsvertrages, somit anfangs Juni 1980 zu laufen.
Die gemäß Art.32 Abs.3 CMR nach inländischem Recht zu prüfende Verjährungshemmung wird erst durch schriftliche Ablehnung der Reklamation beendet. Wie der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen hat (7 Ob 682/84), liegt dieser Regelung (Art.32 Abs.2 erster Satz CMR) der Gedanke zugrunde, daß während der Prüfung der geltend gemachten Schadenersatzforderung und während allfälliger Vergleichsverhandlungen die Verjährung nicht eintreten soll. Von derselben Erwägung ausgehend haben Lehre und Rechtsprechung den Rechtssatz entwickelt, daß schwebende Vergleichsverhandlungen über die Abwicklung von Schadenersatzansprüchen den Ablauf der Verjährungsfrist hemmen, sofern sie bis zu deren Ende oder auch über diesen Zeitpunkt hinaus geführt werden. In diesem Fall wird der Ablauf der Frist nach den Grundsätzen von Treu und Glauben hinausgeschoben und die Verjährung tritt nicht ein, wenn der Geschädigte nach Abbruch der Vergleichsverhandlungen die Klage ohne unnötigen Aufschub einbringt (Bydlinski in JBl.1967,130 ff;
Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts 6 I,150;
MietSlg.35.280; SZ 48/33 uva). Da im vorliegenden Fall nur die Voraussetzungen und Wirkungen der Verjährungshemmung nach österreichischem Recht zu beurteilen sind (Art.32 Abs.3 CMR), ist die Hemmung nicht Fortlaufs- sondern Ablaufshemmung. Das Schreiben der klagenden Partei vom 13.11.1980, dem der Nachweis des Forderungsüberganges beigeschlossen war, hat das Berufungsgericht zutreffend als wirksame schriftliche Reklamation im Sinne des Art.32 Abs.2 CMR aufgefaßt (vgl. Helm im Großkomm HGB 3 Art.32 CMR Anm.8; Loewe aaO 585 Anm.262). Diese Reklamation hat die beklagte Partei zwar mit Fernschreiben vom 16.7.1981 unmißverständlich abgelehnt, aber schon wenige Tage später (mit Schreiben vom 24.7.1981) ausgeführt, ihr CMR-Versicherer anerkenne den Schaden voll und ganz, es müsse nur das Gewicht des Frachtgutes überprüft werden. Ausdrücklich ersuchte die beklagte Partei dort, der Rechtsfreund der klagende Partei möge bei dieser bzw. der E AG 'endlich eine positive Erledigung für uns bzw. unseren CMR-Versicherer' urgieren (Beilage K). Außerdem verwies sie darin auf ein Gespräch mit ihrem 'Versicherer' Dr.Ignaz U, der schon im Schreiben vom 14.8.1981 dem Rechtsanwalt der klagenden Partei bekanntgab, die beklagte Partei habe ihn ersucht, die Schadenregulierung auszutragen, und sich bereit erklärt, die Verjährung vorerst bis 31.12.1981 zu erstrecken. Auch die beklagte Partei hat in der Folge um Gewährung einer Frist zur Stellungnahme bis 26.11.1981 gebeten. Es waren demnach noch nach dem (rein rechnerischen) Ablauf der einjährigen Verjährungsfrist Vergleichsgespräche zwischen den Streitteilen im Gange, als die klagende Partei die vorliegende Klage (am 2.11.1981) einbrachte, sodaß der Ablauf der Verjährungsfrist zu diesem Zeitpunkt noch gehemmt war (Koziol-Welser aaO 151). Zu Recht haben die Vorinstanzen den Verjährungseinwand nicht für gerechtfertigt erkannt. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, welche rechtliche Bedeutung dem Umstand beizumessen ist, daß die beklagte Partei die dem Reklamationsschreiben beigefügten Belege bis jetzt nicht an die klagende Partei zurückgesandt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
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