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Artikel 34 CMR

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.7.1961

KAPITEL VI

Bestimmungen über die Beförderung durch aufeinanderfolgende Frachtführer

Artikel 34

Wird eine Beförderung, die Gegenstand eines einzigen Vertrages ist, von aufeinanderfolgenden Straßenfrachtführern ausgeführt, so haftet jeder von ihnen für die Ausführung der gesamten Beförderung; der zweite und jeder folgende Frachtführer wird durch die Annahme des Gutes und des Frachtbriefes nach Maßgabe der Bedingungen des Frachtbriefes Vertragspartei.

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2023

Gesetzesnummer

10011341

Dokumentnummer

NOR40051106