OGH 7Ob138/71 (RS0023574)

OGH7Ob138/711.9.1971

Rechtssatz

Die im Innenverhältnis allein ersatzpflichtige Person - hier zufolge § 1313 zweiter Satz ABGB der Beklagte - hat der bloß auf Grund bestehender Haftung (hier nach § 1313 a ABGB) vom Geschädigten belangten Person auch die von ihr aufgewendeten Prozeßkosten nach den Grundsätzen der Bestimmungen über den Schadenersatz zu ersetzen (ebenso neben SZ 34/34, teilweise dies geradezu als selbstverständlich voraussetzend, SZ 38/53, VersR 1970,560 ua).

Normen

ABGB §1295 IIf2
ABGB §1313

7 Ob 138/71OGH01.09.1971
5 Ob 203/72OGH28.11.1972
4 Ob 511/74OGH19.03.1974

nur: Die im Innenverhältnis allein ersatzpflichtige Person hat der bloß auf Grund bestehender Haftung (hier nach § 1313 a ABGB) vom Geschädigten belangten Person auch die von ihr aufgewendeten Prozeßkosten nach den Grundsätzen der Bestimmungen über den Schadenersatz zu ersetzen (ebenso neben SZ 34/34, teilweise dies geradezu als selbstverständlich voraussetzend, SZ 38/53, VersR 1970,560 ua). (T1)

6 Ob 509/78OGH16.03.1978
4 Ob 513/95OGH28.03.1995

Auch

6 Ob 538/95OGH12.10.1995

Vgl auch; Veröff: SZ 68/186

4 Ob 568/95OGH21.11.1995

Vgl; Beisatz: Der Ersatz von nach § 896 ABGB nicht regressierbaren (Prozeßkosten)Kosten wird von der jüngeren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes unter Umständen mit schadenersatzrechtlichen Überlegungen oder mit den Regeln über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 1037 und § 1043 ABGB) in Erwägung gezogen. (T2)

4 Ob 26/97wOGH18.03.1997

Vgl; Beis wie T2

7 Ob 277/98fOGH28.05.1999

Vgl; Beis ähnlich wie T2

6 Ob 68/99iOGH15.12.1999

Vgl; Beis wie T2

2 Ob 168/01xOGH09.07.2001

nur T1; Veröff: SZ 74/119

1 Ob 40/02tOGH26.02.2002

Vgl; Beisatz: Auch für den Ersatz eines in (im Verfahren gegen einen Dritten aufgelaufenen) Prozesskosten bestehenden Schadens müssen die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sein. (T3) Beisatz: Dadurch, dass Gewährleistungsansprüche und damit zusammenhängende Prozesse keine untypischen Folgen einer Schlechterfüllung durch den Subunternehmer sind, wird nur der Adäquanzzusammenhang zwischen der Schlechterfüllung und dem beim Hauptunternehmer auf Grund des verlorenen Prozesses eingetretenen Kostenschaden bejaht. Für die Ersatzpflicht des Subunternehmers wäre es darüber hinaus aber noch erforderlich, dass der eingetretene Schaden auch im Rechtswidrigkeitszusammenhang mit der verletzten Vertragspflicht steht, was dann der Fall wäre, wenn die Verpflichtung, mangelfrei zu erfüllen, gerade auch derartige Schäden wie die zu beurteilenden verhindern sollte, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist. (T4)

8 Ob 6/14mOGH23.07.2014

Auch; Beisatz: Für die Ersatzpflicht des Subunternehmers ist es darüber hinaus erforderlich, dass der eingetretene Schaden im Rechtswidrigkeitszusammenhang mit der verletzten Vertragspflicht steht, was dann der Fall ist, wenn die Verpflichtung, mangelfrei zu erfüllen, gerade auch derartige Schäden wie die zu beurteilenden verhindern soll. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19710901_OGH0002_0070OB00138_7100000_001