OGH 6Ob509/78

OGH6Ob509/7816.3.1978

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Sperl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Samsegger, Dr. Resch, Dr. Vogel und Dr. Jensik als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E*****gesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Gottfried Hammerschlag, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Elisabeth K*****, vertreten durch Dr. Anton und Dr. Peter Gradischnig, Rechtsanwälte in Villach, wegen S 72.225,95 sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 10. November 1977, GZ 5 R 176/77-28, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 17. August 1977, GZ 22 Cg 283/75-23, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 3.720,72 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin Barauslagen von S 1.200 und USt von S 186,72) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Ehegattin Dr. Gertrude und Dr. Karl W***** - beide Ärzte - sind je zur Hälfte Eigentümer des Hauses V*****. Sie betreiben im ersten Stock des Hauses eine Arztpraxis und seit 1955 ein hydro-therapeutisches Institut. Im Erdgeschoss dieses Hauses befindet sich ein Geschäftslokal, welches Gertraud S***** durch mehrere Jahre hindurch, insbesonders 1969 und 1970, gemietet hatte. In der Decke des Geschäftslokales war schon im Jahr 1969 ein Wasserleitungsschaden aufgetreten. Im Jahr 1970 kam es in diesem Bereich abermals zu Wasserleitungsschäden und Wasseraustritten in das Geschäftslokal, wodurch der Mieterin Gertraud S***** Sachschaden entstand. Die schadhaft gewordenen Wasserleitungsinstallationen wurden von der beklagten Partei ausgeführt.

Im Verfahren 6 C 602/73 des BG Villach begehrte Gertraud S***** von den Hauseigentümern und Vermietern Dr. Gertrude und Dr. Karl W***** Schadenersatz in der Höhe von S 93.304,10 sA. Die dort Beklagten wendeten ein, dass sie kein Verschulden an dem der Klägerin entstandenen Schaden treffe. Die Sanitärinstallationen seien von dem konzessionierten Installationsunternehmen Fritz G***** ausgeführt worden. Auch aufgetretene Schäden habe jeweils über Auftrag der Hauseigentümer diese Installationsfirma behoben. Die damaligen Beklagten verkündeten der Firma G***** den Streit. Daraufhin trat diese auf Seiten der klagenden Partei Gertraud S***** als Nebenintervenientin in den Rechtsstreit ein. Nach Einschränkung des Klagebegehrens auf einen Betrag von S 69.057,50 sA wurden schließlich Dr. Gertrude und Dr. Karl W***** rechtskräftig verurteilt, der Klägerin Gertrude S***** einen Betrag von S 54.312 samt 4 % Zinsen seit 1. 6. 1970 zu bezahlen und Prozesskosten von S 8.831,95 zu ersetzen. Das Mehrbegehren von S 14.745,90 sA wurde abgewiesen. In diesem Prozess wurde unter anderem festgestellt, dass die schadensverursachenden Wasseraustritte im hydro-therapeutischen Institut der Ehegatten Dr. W***** am 17. 1., 18. 4. und 6. 5. 1970 auf Korrosionsschäden der Eisen- und Bleirohre zurückzuführen waren. Die Firma G***** habe bei den Arbeiten im Jahr 1966 zur Isolierung der Leitungen ausschließlich oder überwiegend Filzstreifen verwendet, welche Isolierung schon 1966 in der Installationsbranche als unzureichend erkannt und für Fußböden überhaupt nicht verwendbar war. Entsprechend sichere Korrosionsschutzbandagen (Plastikbinden) seien aber schon 1966 allgemein in Verwendung gewesen. Die Ehegatten Dr. W***** hafteten für den Schaden der Klägerin Gertraud S***** gemäß § 1318 ABGB; überdies hätten sie ihr gegenüber gemäß § 1313a ABGB für das Verschulden der Installationsfirma G***** einzustehen. Im Verfahren 18 Cg 86/73 des Landesgerichtes Klagenfurt klagte Dr. Getrude W***** die nunmehrige klagende Partei auf Feststellung, dass diese aufgrund des mit ihr abgeschlossenen Versicherungsvertrages im Schadensfall Gertraud S***** Versicherungsschutz zu leisten habe. Die Deckungspflicht der klagenden Partei im Sinne des Klagebegehrens bis zum Höchstbetrag von S 80.000 wurde rechtskräftig festgestellt. Daraufhin zahlte die klagende Partei an die geschädigte Gertraud S***** am 15. 7. 1974 die Judikatsschuld von S 54.312 zuzüglich S 9.082 an Zinsen und S 8.831,95 an Prozesskosten.

Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt die klagende Partei von der Beklagten den Ersatz des bezahlten Betrages von S 72.225,95 sA mit der Begründung, dass die Beklagte den Schaden verschuldet habe. Der Schadenersatzanspruch gegen die Beklagte sei gemäß § 67 VersVG auf die klagende Partei übergegangen. Auch die Prozesskosten hätte die Beklagte zu ersetzen, weil sich die Ehegatten Dr. W***** nicht grundlos in das Verfahren eingelassen hätten, zumal das Verschulden der Firma G***** erst bei Abschluss des Verfahrens endgültig zu Tage getreten sei und die Ehegatten Dr. W***** auch mit einem erheblichen Betrag obsiegt hätten.

Die Beklagte beantragte Klagsabweisung und wendete ein, dass sie alle Installationsarbeiten sach- und fachgerecht ausgeführt habe. Die Ursache der aufgetretenen Korrosion an den Wasserleitungen sei nicht eindeutig festzustellen; sie liege in den von den Baumeistern verwendeten Baustoffen, insbesonders den Zuschlagstoffen für das rasche Abbinden von Zement, Mörtel und Beton. Auch die Bildung von Säuren durch Feuchtigkeitseinwirkung von außen und elektrochemische Vorgänge, die von der Beklagten nicht zu verantworten seien, hätten korrosionsfördernde Wirkung. Ein Anspruch auf Ersatz von Prozesskosten bestehe nicht, weil die Ehegatten Dr. W***** auf alle Fälle zur Schadenersatzleistung an Gertraud S***** verpflichtet gewesen seien, weshalb das aufwendige Verfahren nicht hätte geführt werden müssen.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es traf, abgesehen von dem bereits oben wiedergegebenen Sachverhalt, noch im Wesentlichen folgende Feststellungen:

Die Ehegatten Dr. W***** haben 1955 im ersten Stock ihres Hauses zu ihrer Praxis ein hydro-therapeutisches Institut errichtet, wobei zunächst eine Metallwanne für Unterwassermassagen mit Zu- und Ableitungen für Warm- und Kaltwasser von der Beklagten installiert wurde. Die Anlage wurde dann 1962 erweitert; an Stelle der Metallwanne kam eine verflieste Betonwanne. Im Lauf der Jahre kam es immer wieder zu Wasseraustritten und Reparaturen durch die Beklagte. Es wurde bei diesen Reparaturen nach ungefährer Feststellung, wo sich der Schadensherd befand, das durch Korrosion zerfressene Rohrstück freigelegt und durch ein neues ersetzt, wobei es sich meist um Stücke mit einer Länge von ½ m bis 1 m handelte. Derartige Reparaturen waren im Verlauf der Jahre bis zu den Schäden im Jänner, April und Mai 1970 immer wieder an verschiedenen Stellen der Anlage durchgeführt worden. Die Beklagte verwendete für die Installationen und Reparaturen Bleirohre, verzinkte Eisenrohre und schwarze Flußstahlrohre. Die Bleirohre waren ohne Schutzanstrich, die verzinkten Eisenrohre mit Filzstreifen isoliert, die Flußstahlrohre mit Kunststoffbandagen versehen. Die schadhaft gewordenen Leitungen waren äußerlich bis zur Durchlöcherung zerfressen, wobei es sich sowohl um in satter Bettung als auch in nicht satter Bettung verlegte Rohre, um verzinkte Eisenrohrzuleitungen und auch Bleiabflußleitungen handelte. Die Ursache der Korrosion und damit des Wasseraustrittes und der Schadensentstehung liegt darin, dass die Beklagte es unterlassen hat, die verwendeten Bleirohre mit einem Schutzanstrich zu versehen und auch die verzinkten Eisenrohre mit Kunststoffstreifen (Densobandagen) zu umwickeln.

Die Verwendung von Filzstreifen zur Umwicklung von Eisenrohren hatte niemals die Aufgabe, das umwickelte Rohr vor Korrosion zu schützen; sie ist nur dazu bestimmt, auftretendes Schwitzwasser insbesonders bei Kaltwasser führenden Leitungen aufzusaugen, um zu verhindern, dass am Verputz Feuchtigkeitsflecken auftreten. Der Beklagten hätte bekannt sein müssen, dass Bleirohre, ohne Schutzanstrich bzw die schon 1969 mögliche Kunststoffisolierung in Beton verlegt, in relativ kurzer Zeit zerfressen werden. Dies gilt auch für verzinkte Eisenrohre. Ob die Korrosion durch Zuschlagstoffe zum Beton oder durch elektrolytische Vorgänge (Kriechströme) gefördert wurde, kann dahingestellt bleiben, denn alle diese Einflüsse hätten durch entsprechende Kunststoffisolierung ausgeschaltet werden können. Die Beklagte hätte es bei den wiederholt auftretenden Korrosionsschäden nicht dabei bewenden lassen dürfen, nur ein schadhaftes Rohrstück durch ein anderes ebenso nicht entsprechend geschütztes auszutauschen und den Hauseigentümern zu sagen, dass die Reparatur durchgeführt sei, sondern sie hätte, da der Verdacht auf der Hand lag, dass die gesamte Installation nicht mehr in Ordnung war, als Sachverständiger den Besteller Dr. W***** auch dahin belehren müssen, die gesamten Installationsarbeiten zu erneuern, wie dies auch Adolf E***** in der Folge getan hat.

Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt im Wesentlichen dahin, dass die Beklagte den eingetretenen Schaden verschuldet habe. Da die klagende Partei für ihren Versicherungsnehmer Zahlungen an die geschädigte Gertraud S***** geleistet habe, seien gemäß § 67 VersVG die Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen den Schädiger auf sie übergegangen. Diese umfassten auch den Ersatz der der Geschädigten bezahlten Prozesskosten.

Der gegen dieses Urteil von der Beklagten erhobenen Berufung gab das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Urteil keine Folge. Es verneinte das Vorliegen der behaupteten Verfahrensmängel, übernahm die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich und führte in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen Folgendes aus:

Im Hinblick darauf, dass die Beklagte im Vorprozess 6 C 602/73 des BG Villach, wenn auch nicht auf Seiten der dortigen Beklagten, sondern der dortigen Klägerin, als Nebenintervenientin aufgetreten sei, sei sie dort nicht gehindert gewesen, alle Angriffs- und Verteidigungsmittel zur Durchsetzung ihres Rechtsstandpunktes vorzubringen. Sie könne daher nicht mehr behaupten, dass dieser Vorprozess mangelhaft geführt worden sei und sie müsse daher auch das Ergebnis dieses Vorprozesses in Bezug auf ihr eigenes fehlerhaftes Verhalten (unsachgemäße Ausführung der Installationen als Ursache des Schadens) und die Haftung für die daraus entstandenen Schäden gegen sich gelten lassen.

Im Übrigen sei aber auch im vorliegenden Regressprozess festgestellt worden, dass die unsachgemäße Ausführung der Installationen Ursache des Schadenseintrittes war, welches schuldhafte Fehlverhalten die Ehegatten Dr. W***** iSd § 1313a ABGB gegenüber der Geschädigten zu vertreten hätten. Demnach seien die Ehegatten Dr. W***** infolge der bestehenden besonderen Rechtsbeziehungen zur Geschädigten verpflichtet worden, dieser den Schaden zu ersetzen, den die Beklagte durch unsachgemäße Werkleistungen verschuldet habe. Anstelle der zum Ersatz verurteilten Ehegatten Dr. W***** habe die klagende Partei im Rahmen des bestehenden Haftpflichtversicherungsverhältnisses den Schaden samt Zinsen und Prozesskosten ersetzt, sodass der Rückersatzanspruch der Ehegatten Dr. W***** gemäß § 67 VersVG auf die klagende Partei übergegangen sei. Der Anspruch auf Rückersatz der geleisteten Zahlungen einschließlich der Prozesskosten habe seine gesetzliche Grundlage im § 1313 ABGB, zumal Rechtsbeziehungen, die den Rückersatz anders regeln würden, zwischen den Ehegatten Dr. W***** und der Beklagten nicht bestünden. Da der Regressanspruch seinen Rechtsgrund nicht in den „Solidarbestimmungen" der §§ 896, 1302 ABGB habe, könne die Rechtsprechung zu diesen Bestimmungen über die Verpflichtung zum Ersatz der Kosten des Vorprozesses nicht herangezogen werden. Für den Ersatz der Kosten des Vorprozesses spreche der Standpunkt der Judikatur, wonach Kosten des Gewährleistungsprozesses dem Regressberechtigten zu ersetzen seien, wenn den Gewährleistungspflichtigen ein Verschulden treffe. Die erstmals in der Berufung aufgestellte Behauptung, dass den Ärzten Dr. Gertrude und Dr. Karl W***** in Ansehung des Betriebes des hydro-therapeutischen Institutes Kaufmannseigenschaft zukomme, sei eine unzulässige Neuerung. Aber auch wenn diese Behauptung richtig wäre, wäre damit für den Standpunkt der Beklagten schon deshalb nichts gewonnen, weil die Bestimmung des § 377 HGB über die Rügepflicht hier nicht zur Anwendung komme, zumal die Herstellung einer Wasserleitungsinstallation in einem Haus nicht der Kauf einer Ware (§ 377 HGB) und auch nicht die Herstellung einer nicht vertretbaren beweglichen Sache (§ 381 HGB) sei.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten. Sie bekämpft es seinem gesamten Inhalt nach aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens abzuändern. Die klagende Partei beantragt, der Revision keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Die Beklagte bestreitet in ihrer Revision nicht mehr, dass sie die Wasserleitungsanlagen im hydro-therapeutischen Institut der Eheleute Dr. W***** schuldhaft unfachgemäß installierte bzw reparierte und dass es dadurch zur Schädigung der Mieterin S***** kam. Da die klagende Partei diesen Schaden ersetzt hat, sind iSd § 67 VersVG alle Ersatzansprüche ihres Versicherungsnehmers auf sie übergegangen. Dieser Forderungsübergang bezieht sich nicht nur auf Schadenersatzansprüche im engeren Sinn, sondern auch auf Ausgleichsansprüche, Regressansprüche, Bereicherungsansprüche uä (SZ 43/15; SZ 45/125; ua). Im vorliegenden Fall handelt es sich, da die Eheleute Dr. W***** für den der Mieterin S***** entstandenen Schaden nicht infolge eigenen Verschuldens, sondern infolge des Verschuldens der Beklagten, für das sie iSd § 1313a ABGB, einzustehen hatten, bei dem Klagsanspruch um einen Rückersatzanspruch nach § 1313 zweiter Satz ABGB.

Art und Ausmaß dieses Rückgriffsanspruches richtet sich, wie sich aus dem ersten Satz des § 896 ABGB ergibt - im § 1313 ABGB wird nicht geregelt, in welchem Ausmaß und nach welchen Grundsätzen der Rückersatz vor sich gehen soll - in erster Linie nach dem zwischen den Mitschuldnern bestehenden besonderen Verhältnis, also nach den zwischen den Mitschuldnern bestehenden Rechtsbeziehungen (SZ 39/82). Nur auf diese Rechtsbeziehungen bezieht sich der in der Revision allein aufrechterhaltene rechtliche Einwand, dass auf einen Mangel gestützte Schadenersatzansprüche dann ausgeschlossen seien, wenn der Besteller die Gewährleistungsfrist versäumt habe.

Dem ist Folgendes zu entgegnen:

Lediglich bei zweiseitigen Handelsgeschäften bewirkt der im § 377 Abs 2 HGB normierte Genehmigungseffekt den Verlust von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen durch Versäumung der sofortigen Mängelrüge (HS 5.352; SZ 43/53 ua); aber auch hier gilt dies nicht für aus einem Werkvertrag abgeleitete Schadenersatzansprüche (SZ 45/75). Im vorliegenden Fall wurden im Verfahren erster Instanz keinerlei Tatsachenbehauptungen aufgestellt, aus denen sich eine Kaufmannseigenschaft der Ehegatten Dr. W***** ableiten ließe; es fehlt daher schon aus diesem Grund jeder Anhaltspunkt für die Annahme eines zweiseitigen Handelsgeschäftes zwischen den Ehegatten Dr. W***** und der Beklagten. Im Übrigen handelte es sich bei dem Rechtsverhältnis zwischen diesen Parteien eindeutig um einen Werkvertrag, sodass auch aus diesem Grund aus einer nicht sofortigen Rüge kein Verlust von Schadenersatzansprüchen abgeleitet werden könnte.

Für den Bereich des allgemeinen bürgerlichen Rechtes ist aber die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aus einem verschuldeten Mangel nicht an die Einhaltung von Gewährleistungsfristen geknüpft; mit der Versäumung der Gewährleistungsfrist ist hier kein Genehmigungseffekt ähnlich der Bestimmung des § 377 Abs 2 HGB verbunden. Schadenersatzansprüche werden hier nur durch die Verjährungsbestimmungen befristet (§ 1489 ABGB).

Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus, dass die Ehegatten Dr. W***** auch dann, wenn sie der Beklagten gegenüber allfällige Mängel des von ihr erbrachten Werkes nicht unverzüglich oder innerhalb der Gewährleistungsfristen gerügt hätten, nicht gehindert wären, der Beklagten gegenüber Schadenersatzansprüche aus einer schuldhaften Schlechterfüllung des Werkvertrages geltend zu machen. Die Rechtsausführungen der Revision erweisen sich damit als unzutreffend.

Bezüglich der Frage, ob die Beklagte auch die von der klagenden Partei bezahlten Prozesskosten der geschädigten Mieterin S***** im Vorprozess 6 C 602/73 des BG Villach zu refundieren hat, wird in der Revision nichts ausgeführt. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass der gemäß § 1313 zweiter Satz ABGB im Innenverhältnis allein Ersatzpflichtige der bloß aufgrund bestehender Haftung für fremdes Verschulden vom Geschädigten belangten Person auch die von ihr aufgewendeten Prozesskosten nach den Grundsätzen der Bestimmungen über den Schadenersatz zu ersetzen hat (SZ 34/34; SZ 38/52; VersR 1970, 560; 7 Ob 138/71). Die Beklagte trifft nun jedenfalls insoweit ein Verschulden an dem Prozesskostenaufwand der Ehegatten Dr. W***** im Vorprozess, als sie unzutreffend behauptete, die Installationen fachgerecht durchgeführt zu haben und damit in Wahrheit die Eheleute Dr. W***** in ihrem letztlich unzutreffenden Rechtsstandpunkt bekräftigte. An der Zweckmäßigkeit des Prozesskostenaufwandes der Ehegatten Dr. W***** im Vorprozess besteht aber schon im Hinblick auf den letztlich erzielten Prozesserfolg (Verurteilung zur Zahlung von S 54.312 statt ursprünglich verlangter S 93.304,10) kein Zweifel. Unter diesen Umständen haben die Vorinstanzen mit Recht die Beklagte auch zum Ersatz der im Vorprozess der geschädigten Mieterin S***** bezahlten Prozesskosten verhalten.

Der Revision der Beklagten musste unter diesen Umständen der Erfolg versagt bleiben.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

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